Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.06.1995, Az.: 2 BvR 2631/94
Zweck des Vollzugs; Leben in sozialer Verantwortung; Straftaten; Bedingungen einer freien Gesellschaft; Bestehen der Risiken; Ausnutzung der Chancen; Grundrechtsbeschränkung; Innere Voraussetzungen; Straffreies Leben; Ausländerhaß; Wohnhaus; Geschäftshaus; Inbrandsetzen; "HNG-Nachrichten" ; Zeitschrift mit rechtsradikalen Inhalten; Anhalten einer Zeitschrift; Anstaltsbelange; Vollzugsbelange ; Informationen ; Rechtliches Gehör ; Strafvollstreckungskammer ; Belange des Vollzugs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2631/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG
- 103 Abs. 1 GG
- § 68 Abs. 2 S. 2 StVollzg
- § 109 ff. StVollzG
Fundstellen
- NJW 1996, 835 (red. Leitsatz)
- NStZ 1995, 613-615 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 377
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn der Gefangene gem. § 2 S. 1 StVollzG durch den Vollzug in den Stand versetzt werden soll, in Zukunft ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen, dann soll er lernen, sich ohne Recht zu brechen unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft zu behaupten, die Risiken zu meistern und die Chancen auszunutzen. Wird der Strafvollzug so verstanden, begründet er nicht nur Ansprüche des Gefangenen, sondern möglicherweise auch Maßnahmen, die seine Grundrechte beschränken, wenn sie geboten sind, um die inneren Voraussetzungen des Gefangenen zu fördern, sich später straffrei zu führen. Bedeutungslos ist dabei auch nicht die Straftat, die der Gefangene begangen hat.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, einem Gefangenen, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und damit vier Menschen getötet hat, die "HNG-Nachrichten" vorzuenthalten, eine Zeitschrift mit rechtsradikalen Inhalten.
3. Wenn rechtliches Gehör gem. §§ 109ff. StVollzG aufgrund Anhaltens einer Zeitschrift gem. 68 Abs. 2 S. 2 StVollzG gewährt wird, besteht die Besonderheit, daß die Anstalts- und Vollzugsbelange gerade durch die Informationen gefährdet sind, auf die das rechtliche Gehör sich bezieht. Die umstrittene Maßnahme würde ganz oder teilweise zweck- und sinnlos, wenn das rechtliche Gehör gewährt würde, indem die Informationen preisgegeben werden. Also ist es hinreichend, daß die Strafvollstreckungskammer im Gerichtsprozeß den Inhalt der angehaltenen Zeitschriften nur insoweit mitteilt, als der Gefangene es benötigt, um seine Rechte zu wahren und die Mitteilung nicht die Belange des Vollzugs gefährdet.