Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: XII ZB 5/95
Aktenvermerk; Handakte; Zustellungszeitpunkt; Wiedereinsetzung; Organisationsvermerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 5/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg
- AG Vechta
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1995, 670-671 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 1025 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt bedarf eines Aktenvermerks in der Handakte, wenn das Urteil an die Partei weitergeleitet wurde, ohne das zuvor eine Kopie erstellt wurde. Bleibt der Aktenvermerk aus, so liegt ein Organisationsverschulden seitens des Rechtsanwaltes vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unmöglich macht.
Gründe
I. Auf Stufenklage der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über seine in der Zeit von Juli 1992 bis einschließlich Juni 1993 erzielten Einkünfte zu erteilen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 11. Februar 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat er durch einen am 10. Mai 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am 11. März 1994. Durch die erst am 10. Mai 1994 eingegangene Berufung wurde sie nicht gewahrt.
2. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Nach dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die Fristversäumnis darauf zurückzuführen, daß in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten seinerzeit zwei Familiensachen mit derselben Parteibezeichnung (Jansen gegen Jansen) geführt wurden. Dadurch kam es dazu, daß nach zutreffender Notierung des Fristablaufs und einer einwöchigen Vorfrist in der vorliegenden Sache auf die für den 4. März 1994 notierte Vorfrist hin versehentlich die Handakten der anderen Sache dem insoweit sachbearbeitenden Sozietätsmitglied Rechtsanwalt S. zur Bearbeitung vorgelegt wurden. Dieser konnte aus den Handakten den Ablauf der Berufungsfrist nicht feststellen, weil das dortige Ehescheidungsurteil, verkündet am 9. Februar 1994, bereits an den Mandanten ausgehändigt worden war. In dieser Sache hatten auch beide Parteien Rechtsmittelverzicht erklärt, so daß eine Berufung nicht in Betracht kam. Rechtsanwalt S. verfügte zu der ihm vorgelegten Akte, daß "die Berufungsfrist zu streichen" sei, woraufhin vom Büropersonal die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache gestrichen wurde.
Dieser Geschehensablauf räumt ein der Wiedereinsetzung gemäß §§ 230, 85 Abs. 2 ZPO entgegenstehendes Verschulden der anwaltlichen Vertreter des Beklagten, zu denen auch das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt S. gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93 - NJW 1994, 257 m.w.N.), nicht aus.
In der Rechtsanwalt S. vorgelegten Sache war aus den Handakten der Beginn der Berufungsfrist nicht feststellbar, weil, wie die sofortige Beschwerde vorträgt, in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten solche Fristen ausschließlich auf den Ausfertigungen der zugestellten Urteile notiert werden, das betreffende Urteil aber bereits an den Mandanten versandt worden war. Darin liegt ein Organisationsmangel. Sofern zugestellte Urteilsausfertigungen an den Mandanten weitergegeben werden, was bei Ehesachen in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten offenbar üblich ist, ohne daß eine Ablichtung gefertigt wird, reicht es nicht aus, den Zustellungszeitpunkt ausschließlich auf der Urteilsausfertigung zu notieren, sondern dieser muß auch in geeigneter Weise anderweitig in der Handakte vermerkt werden; sonst fehlt es an jeder greifbaren Unterlage für eine Überprüfung der Berufungsfrist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1980 - VII ZB 10/80 - VersR 1981, 39; Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 362). Es ist nicht auszuschließen, daß sich dieser Organisationsmangel im vorliegenden Fall schädlich ausgewirkt hat. Bei korrekter Notifikation wäre es nämlich Rechtsanwalt S. im Rahmen der nach dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde kanzleiüblichen Fristüberprüfung aufgefallen, daß Zustellungszeitpunkt und notierter Ablauf der Berufungsfrist nicht aufeinander abgestimmt waren, was zur Aufdeckung des aufgetretenen Versehens hätte führen können. Abgesehen davon ist Rechtsanwalt S. vorzuwerfen, daß er die Streichung der Berufungsfrist verfügt hat, ohne zuvor beim Büropersonal rückzufragen, warum eine Rechtsmittelfrist in einer nach seinem Kenntnisstand bereits rechtskräftig abgeschlossenen Sache in den Fristenkalender eingetragen worden war. Der Umstand, daß die Parteien einen im Gerichtsbezirk offenbar häufiger vorkommenden Familiennamen trugen, mußte ihn zusätzlich mißtrauisch machen und Anlaß für Nachforschungen geben. Wenn er ohne weiteres die Streichung der im Fristenkalender tatsächlich vermerkten Notfrist verfügte, hat er die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Familiensachen vom 24. November 1994 (GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).