Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1951, Az.: 1 StR 348/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 348/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Ellwangen - 26.04.1951
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Prozessgegner
die Haustochter Luitgard K. aus R., Kreis M., dort geboren am ..., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 10 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ellwangen vom 26. April 1951 wird verworfen.
Die seit dem 26. April 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist in der Revisionsbegründung - entgegen der in der Revisionsverhandlung geäusserten Ansicht des jetzigen Verteidigers - nicht zu finden. Die erst in der Verhandlung erhobene Rüge ist verspätet (§ § 344 Abs. 2, 345 StPO).
Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
1.
Als die Leiche des Kindes geöffnet wurde, ergab sich, dass das Kleinhirnzelt verletzt und Blut unter die harte Hirnhaut getreten war. Die Verletzung ist möglicherweise ohne Schuld der Angeklagten während der Geburt geschehen. Diese Feststellungen des Schwurgerichts beruhen auf den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen. Er hat die Verletzung des Kleinhirnzeltes auch für die wahrscheinliche Todesursache erklärt. Insoweit ist ihm das Schwurgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass das voll ausgetragene Kind noch lebte, als die Angeklagte es in die Abortgrube warf, und dass es dort erstickt ist. Seine Überzeugung entnimmt das Schwurgericht mehreren im einzelnen festgestellten Lebensäusserungen des Kindes nach seinem Austritt aus dem Mutterleibe. Das Gericht ist zwar der Ansicht, dass das Kind spätestens nach 48 Stunden an den Folgen der Hirnverletzung gestorben wäre, dass es aber ohne die Tötungshandlungen der Angeklagten nicht schon in dem Augenblick den Tod gefunden hätte, als es in der Abortgrube lag, sondern noch länger gelebt haben würde.
Diese Ausführungen greift die Revision an. Die Feststellungen seien willkürlich und verletzten den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten zu entscheiden sei; das Gericht hätte dem Sachverständigen folgen müssen und deshalb nur wegen versuchter Kindestötung verurteilen dürfen. Die Rüge ist nicht begründet. Da das Urteil irgendwelche Zweifel des Schwurgerichts an der Richtigkeit seiner Feststellungen nicht erkennen lässt, ist der von der Revision angeführte Grundsatz nicht verletzt. Die Feststellungen selbst liegen im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, dass das Neugeborene, nachdem die Nabelschnur abgetrennt war, noch schrie; dass es, nachdem die Angeklagte es in die Waschschüssel hatte fallen lassen, sich noch bewegte; dass es, als die Angeklagte Wasser in die Schüssel schüttete, sich wiederum bewegte und pustete; dass die Angeklagte ihm sodann die Nottaufe erteilte; dass das Kind, während sie es aus der Schüssel in die Abortgrube gleiten liess, ächzte und stöhnte. Aus all diesen Tatsachen folgert das Schwurgericht, dass das Kind die vorhergehenden Tötungsversuche der Angeklagten überlebt hatte, dass es trotz der Hirnverletzung lebend in die Abortgrube gelangt ist und erst dort den Tod durch Ersticken gefunden hat. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gutachten des Sachverständigen stand ihr nicht unbedingt entgegen: er hat zwar erklärt, die Leichenöffnung habe keine objektiven Anzeichen eines Erstickungstodes ergeben, doch schliesse das die Annahme eines solchen Todes nicht zwingend aus. Im übrigen war das Schwurgericht an das Gutachten nicht gebunden.
2.
Auch aus den Besonderheiten des Tathergangs ergeben sich keine Bedenken gegen die Feststellung einer vollendeten vorsätzlichen Tötung.
Die Angeklagte hat das Neugeborene zuerst etwa 2 Minuten lang gewürgt. Dann hat sie es aus 30-40 cm Höhe in eine Waschschüssel fallen lassen und, als es noch Lebenszeichen gab, Wasser zugegossen, damit es nicht mehr atmen könne. Nunmehr glaubte sie, das Kind sei endlich gestorben. Deshalb trug sie es in der Schüssel in den Abort, um es in die Grube zu werfen. "Beim Hinunterfallen" hat das Kind nochmals gestöhnt. Est in der Grube ist es erstickt.
Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Angeklagte die eigentlich tödliche Handlung, nämlich den Wurf in die Abortgrube, nicht mehr als eine Tötungshandlung ansah, weil sie das Kind schon tot glaubte. Die vorausgehenden, vom Tötungsvorsatz bestimmten Handlungen hatten den Tod entgegen ihrer Vorstellung nicht herbeigeführt. Auch bei diesem Sachverhalt hat sich die Angeklagte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der vollendeten Kindestötung schuldig gemacht. Sie hat die Todesfolge gewollt und verursacht (RG in DRichtZ 1932 Rspr 235 und RGSt 67, 258).
3.
Das angefochtene Urteil lässt auch sonst keinen Verstoss gegen das sachliche Recht erkennen, der die Angeklagte beschweren könnte.
Aus Billigkeitsgründen ist der Angeklagte ein Teil der während des Revisionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StGB).