Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1976, Az.: 2 StR 131/76

Beurteilung eines Mitverschuldens eines Angeklagten im Hinblick auf die Fristversäumnis zum Antrag auf Wiedereinsetzung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand; Vertrauen des Angeklagten in das Einhalten der Fristen durch einen Anwalt nach bereits einmal versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unter dem Aspekt eines Mitverschuldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1976
Aktenzeichen
2 StR 131/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 16.09.1975
LG Frankfurt am Main- 20.02.1974

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessführer

Kraftfahrzeugkaufmann Karl-Heinz L. aus B., geboren am ... 1943 in H./Krs. B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 1976
gemäß § 34 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974 zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. September 1975 wird bestätigt.

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Frist zu ihrer Rechtfertigung begründet. Die Strafkammer hat die Revision deshalb durch Beschluß vom 16. September 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidung wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger noch im September 1975 zugestellt. Erst nachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war, beantragte der Verteidiger durch einen am 7. November 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung.

2

Dieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO eingereicht und daher unzulässig.

3

Auch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist ausgelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der Angeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht darauf verlassen, daß der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten werde (BGH, Beschluß vom 17. März 1976 - 2 StR 751/75 -). Ihn trifft daher ein Mitverschulden daran, daß die neuen Fristen nicht eingehalten wurden.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher ist erkrankt und deshalb am Unterschreiben verhindert Willms
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer