Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1954, Az.: 1 StR 674/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 674/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 28.08.1953
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Februar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 28. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Jugendkammer in Heilbronn.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte steckte Ende November und Ende Dezember 1951 je ein Gebäude in Brand. Er wurde nach der zweiten Brandstiftung von der Polizei als tatverdächtig vernommen, konnte jedoch nicht überfuhrt werden. In der Zeit von Anfang Oktober 1952 bis Mitte Januar 1953 zündete er in weiteren sieben Fällen leicht brennbare Gegenstände, die in Scheunen oder Schuppen lagerten, an; zweimal konnte das Feuer gelöscht werden, bevor es die Gebäude ergriffen hatte, in den übrigen Fällen brannten die Bauwerke ab oder gerieten in Brand.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Brandstiftung, fünf Verbrechen der vollendeten und zweier Verbrechen der versuchten einfachen Brandstiftung verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift beantragte die Verteidigerin in der Hauptverhandlung, ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob bei dem Angeklagten eine Zwangsneurose vorlag; sie brachte als Sachverständigen Professor Dr. Schneider in Heidelberg in Vorschlag.
Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil durch das Gutachten des bereits vernommenen Sachverständigen, des Medizinalrats Dr. Klaassen von der Staatlichen Heilanstalt in Weinsberg, das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen sei; dessen Sachkunde sei nicht zweifelhaft, sein Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und sei nicht widerspruchsvoll; zur Frage der Vorliegens einer Zwangsneurose habe er Stellung genommen; Professor Schneider verfüge nicht über Forschungsmittel, die denen des Dr. Klaassen überlegen seien.
Die Revision macht geltend, daß dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte stattgegeben werden müssen und erblickt in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Die Rüge ist jedoch unbegründet.
1.
Dem Wortlaut nach handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden sind, die bewiesen werden sollten. Aus dem Sachzusammenhang, insbesondere dem Inhalt des den Antrag ablehnenden Beschlusses ist aber zu entnehmen, daß die Sitzungsniederschrift insoweit unvollständig ist. Die Verteidigerin hat danach nicht nur weitere Ermittlungen in der angedeuteten Richtung anregen, sondern ersichtlich behaupten wollen, daß die Brandstiftungen auf Triebhandlungen des Angeklagten zurückzuführen seien, die in Zwangsvorstellungen wurzelten und denen er nicht habe widerstehen können. Die Sitzungsniederschrift entbehrt, soweit sie einen anderen Wortlaut des Antrages wiedergibt, der Beweiskraft des § 274 StPO, da sie in diesem Umfange erkennbar unvollständig ist (Urt des BGH 1 StR 102/53 vom 13. Oktober 1953).
Auf die weiteren Einzelheiten, die nach der Behauptung der Revision in dem Antrag enthalten gewesen sein sollen, braucht in diesem Zusammenhange nicht eingegangen zu werden; nach den Sachumständen bedürfen sie in jedem Falle der Erörterung.
2.
Gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen ist. Das war nach der Überzeugung des Landgerichts, wie sie in dem ablehnenden Beschluß und den Urteilsgründen niedergelegt ist, der Fall.
Zur abschließenden Würdigung war die Strafkammer - entgegen der Ansicht der Revision - auch berufen. Es mag sein, daß es sich um Fragen handelte, deren Beantwortung eine besondere Sachkunde voraussetzte, die das Gericht zunächst nicht in ausreichendem Umfange besaß. Deswegen war die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich. Dessen Aufgabe erschöpfte sich aber darin, daß er dem Gericht das erforderliche Fachwissen vermittelte. Die Würdigung und Entscheidung blieben der Strafkammer vorbehalten; es war deren alleinige Sache, sich ein endgültiges Urteil zu bilden.
3.
Die Revision macht ferner geltend, daß die Sachkunde des Dr. Klaassen zweifelhaft sei, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und Widersprüche enthalte, sowie, daß der vorgeschlagene neue Gutachter, Professor Dr. Schneider, über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Klaassen überlegen seien.
a)
Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten des vernommenen Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging oder Widersprüche enthielt, bestehen nichtig Dr. Klaassen waren die Umstände bekannt, unter denen der Beschwerdeführer die Taten begangen hatte. Er hat ihn in der Zeit vom 9. April bis 15. Mai 1953 in der Heilanstalt Weinsberg untersucht und beobachtet; die Strafakten standen ihm zur Verfügung, und er hat ihren Inhalt, wie sein schriftliches Gutachten vom 27. Mai 1953 ergibt, berücksichtigt; in der Hauptverhandlung war er, wenngleich nicht ständig, zugegen.
Auch die Frage, welche Beweggründe den Beschwerdeführer geleitet haben könnten, hat der Sachverständige geprüft. Von dem Angeklagten hat er hierüber keine Aufklärung erhalten können. Auf Grund seiner Sachkunde und seines Erfahrungswissens hält er es für sehr wahrscheinlich, daß "die Brandstiftungen jeweils neurotsich fehlgesteuerte Entladungen starker psychischer Spannungen darstellten". Zwar erachtet er es für möglich, daß "bei der Untersuchung des Motives vielleicht eine länger andauernde tiefenpsychologische Behandlung Klarheit bringen könnte". Dadurch, daß er diese Behandlung nicht durchgeführt hat, hat er aber nicht notwendige Voraussetzungen für die Erstattung seines Gutachtens außer acht gelassen. Eine derartige Untersuchung schied schon deswegen aus, weil dazu eine innere Bereitschaft des Angeklagten gehört hätte, die dieser, wie der Sachverständige dargelegt hat, vermissen ließ. Der Tatrichter hatte daher keine Veranlassung, gemäß § 244 Abs. 2 StPO weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen.
b)
Die Beurteilung der frage, ob die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist und ob einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen, hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu richten. Sie ist daher Sache des Tatrichters. Dessen Aufgabe ist es, die persönliche Eignung des Sachverständigen zu prüfen sowie zu ermitteln, ob bessere Erkenntnisquellen vorhanden sind (vgl auch Urt des BGH 3 StR 6/51 vom 2. März 1951 = NJW 1951, 412). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen hierauf versagt, es sei denn, daß der Tatrichter feststehende Erfahrungssätze oder Erkenntnisse außer acht gelassen hat, die wissenschaftlich allgemein als gesichert zu gelten haben (Urt des BGH 1 StR 809/52 vom 16. Juni 1953 = NJW 1954, 83). Ein derartiger Mangel ist jedoch nicht zu ersehen.
aa)
Der von der Strafkammer vernommene Sachverständige Dr. Klaassen ist nach den eigenen Darlegungen der Revision als Abteilungsleiter in der Staatlichen Heilanstalt in Weinsberg tätig. Er hat, wie in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß ausgeführt wird, "in den letzten Jahren in zahllosen Strafprozessen Gutachten vor den Gerichten des Landgerichtsbezirks Heilbronn, insbesondere den Strafkammern in Heilbronn, erstattet". Der zur Entscheidung stehende Fall bot zwar gewisse Besonderheiten, hielt sich aber im Rahmen des wissenschaftlich Bekannten.
Die Annahme des Tatrichters, daß die Sachkunde des Dr. Klaassen nicht zweifelhaft sei, unterliegt danach keinen rechtlichen Bedenken.
bb)
Aus dem Inhalt des Gutachtens, soweit es in dem Urteil wiedergegeben und verwertet worden ist, ergibt sich auch sonst nicht, daß der Sachverständige oder das Landgericht von feststehenden Erfahrungssätzen oder gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen abgewichen sind.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Gutachters über die Möglichkeit des Bestehens einer Zwangsneurose bei dem Angeklagten und über deren etwaige Folgen. Sie macht geltend, daß die Feststellung des Sachverständigen, es liege keine Zwangsneurose vor, unrichtig sei; durch eine in einer Universitätsklinik vorgenommene, insbesondere psychoanalytische Untersuchung hätte hierüber Klarheit geschaffen werden können; eine Zwangsneurose könne zur Zurechnungsunfähigkeit des Täters führen.
Es bedarf keiner Stellungnahme dazu, ob die Psychoanalyse eine verfahrensrechtlich zulässige und zur Ermittlung des Sachverhalts geeignete Untersuchungsart darstellt. Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob sie in besonders gelagerten Fällen als "überlegenes Forschungsmittel" im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO in Betracht kommen kann. Denn nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Überzeugung bedurfte es nicht mehr des Einsatzes weiterer Forschungsmittel, weil der Sachverhalt bereits ausreichend geklärt war.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, einen etwa vorhandenen Drang zur Brandstiftung zu beherrschen, wird bereits durch den Hinweis getragen, daß er, als er nach dem zweiten Vorfall polizeilich überprüft worden war, sein Tun abgebrochen und es erst nach neuneinhalb Monaten fortgesetzt hat, als er sich wieder sicher glaubte. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß er in jedem Falle fähig war, entsprechend der bei ihm vorhandenen Unrechtseinsicht die Ausführung der Taten zu unterlassen, Schon im Hinblick auf diese sich aus den Sachumständen ergebende und durchaus naheliegende Würdigung erübrigte sich die Heranziehung eines weiteren Gutachters.
Aber auch die von der Revision angegriffene Ansicht der Strafkammer, daß Zwangsvorstellungen nie geeignet sind, kriminelle Handlungen auszulösen, findet in der fachärztlicher Lehre ihre ausreichende Grundlage. So führt Bumke (Lehrbuch der Geisteskrankheiten, 7. Aufl. S 163) aus, ihm sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zwangsvorstellungen kriminelle Handlungen ausgelöst haben. Gruhle (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S 99) hat nur einen derartigen Fall beobachtet. Der von der Verteidigung als Obergutachter benannte Professor Schneider äußert sich "fast ohne Beschränkung" in demselben Sinn (Schneider, "Die Psychopathischen Persönlichkeiten", 4. Aufl. S 70). Bei dieser Einstellung eines beachtlichen Teiles des Schrifttums kann eine Auffassung, die den Zusammenhang zwischen einer Zwangsneurose und einer Straftat stets verneint, nicht als erfahrungswidrig angesehen werden.
Richtig ist zwar, daß die fachärztliche Lehre gewisse - nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsneurose stehende - kriminelle Dranghandlungen zu kennen scheint, die einer psychologischen Erklürung nicht zugänglich sind (vgl Schneider a.a.O. S 93 bis 95; Bumke a.a.O. S 99; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950, S 242). Das Landgericht hat dies aber nicht verkannt. Es erwähnt ausdrücklich die in derselben Richtung liegenden Ausführungen von Gruhle a.a.O. S 100 und würdigt sie, ersichtlich in Übereinstimmung mit Dr. Klaassen, bei Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben sein könnten.
Insbesondere hat die Strafkammer auch die von Langelüddelce a.a.O. in derartigen Fällen für angebracht gehaltene Prüfung vorgenommen, ob die Taten des Angeklagten persönlichkeitsfremd sind. Sie gelangt zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall ist. Der Angeklagte habe eine mangelhafte Erziehung gehabt, sei verbittert darüber gewesen, daß er nicht den gewünschten Beruf erlernen konnte und sich mit der Ausführung niedriger Arbeiten begnügen musste, es sei ihm auch nicht möglich gewesen, ebenso wie seine Kameraden ein Mädchen auszuführen und mit diesem zum Tanzen zu gehen; dadurch sei er zum Sonderling geworden, in dem sich langsam ein Haß gegen jede Gesellschaft aufgespeichert habe, Dieser Haß habe seine Entladung in den Brandstiftungen gefunden.
Die Auffassung der Strafkammer, daß Professor Schneider über keine überlegenen Forschungsmittel verfugte, deren Einsatz zur Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Falles erforderlich gewesen wäre, hielt sich somit im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung und läßt keine Verletzung von anerkannten Erfahrungssätzen ernennen. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme, daß die Feststellung einer Zwangsneurose einfach sei.
cc)
Auf die weitere von der Revision erörterte Frage, ob eine Zwangsneurose zur Zurechnungsunfähigkeit führen könne, kommt es somit nicht mehr an. Das Landgericht hat sie - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entschieden. Es hat keine Stellung dazu genommen und hatte auch keine Veranlassung dazu, da es sowohl das Vorliegen einer Zwangsneurose als auch die Möglichkeit, daß die Straftaten im Zusammenhang mit einem derartigen Zustand stehen könnten, verneint hat.
Die Strafkammer durfte daher den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 StPO mit der gegebenen Begründung ablehnen. Sie hat auch nicht die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
II.
Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Strafausspruches.
1.
Die rechtliche Würdigung der Straftaten läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 2 und 5 der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB für schuldig befunden hat, weil die Scheunen der Frau Wieland und des Schad mit den Wohngebäuden zusammengebaut waren (Urt des BGH 1 StR 504/53 vom 27. Oktober 1953).
Die Strafkammer hat auch die Frage, ob das Einrichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, geprüft und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Die von der Revision insoweit erwähnten Äußerungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten können demgegenüber keine Beachtung finden. Sie stehen zudem nicht mit dem Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, in Widerspruch.
2.
Dagegen bedarf es der Aufhebung des Strafausspruches.
Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Taten "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 JGG können auf ihn die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG Anwendung finden. Auch wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr 1 und 2 JGG nicht gegeben sind, kann anstelle einer zeitlichen Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer verhängt und es kann von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden (§ 106 JGG). Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes begangen worden sind. Das Revisionsgericht muß dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO jedenfalls insoweit beachten, als die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes milder sind (Urt des Senats1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) Die in §§ 105 und 106 JGG vorgesehenen Möglichkeiten wirken zugunsten des Angeklagten.
Das Urteil muß daher im Strafausspruch zwecks Nachholung der erforderlichen Prüfung durch den Tatrichter aufgehoben werden. Einer Aufhebung des Schuldspruches bedarf es nicht, da dieser durch die neuen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes nicht berührt wird (Urt des Senats1 StR 362/53 vom 17. November 1953).
Gemäß §§ 108 Abs. 3, 118 JGG erscheint die Zurückverweisung an die Jugendkammer angebracht.
Dr. Peetz
Bundesrichter Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung hindert.
Hörchner
Dr. Heimann-Trosien
Dr. Schalscha