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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.2005, Az.: BVerwG 8 B 25.05 (8 C 18.05)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Rechtsprechung zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung; Erhebung einer Samtgemeindeumlage und Kreisumlage zu einer Abschöpfung der Steuereinnahmen der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 25.05 (8 C 18.05)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 18510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 22.02.2001 - AZ: VG 1 A 1328/99
OVG Niedersachsen - 28.10.2004 - AZ: 10 LB 6/02
nachfolgend
BVerwG - 15.11.2006 - AZ: BVerwG 8 C 18.05

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 89 476,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat - entsprechend der sinngemäß aufgeworfenen Frage der Beschwerde - Gelegenheit bieten, die Rechtsprechung zur Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung (vgl. Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 146) für den Fall zu konkretisieren, dass die gleichzeitige Erhebung einer Samtgemeindeumlage und Kreisumlage zu einer Abschöpfung der Steuereinnahmen der Gemeinde von mehr als 100 % führen.

2

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 89 476,08 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.

Dr. Pagenkopf
Golze
Dr. Hauser