Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1958, Az.: IV ZB 44/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1958
- Aktenzeichen
- IV ZB 44/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - AZ: 2 U 317/55 (E)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 514 (Kurzinformation)
- MDR 1958, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1092 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1959, 213-215
Prozessführer
des Juweliers Erwin S. in P., H.weg ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Amtlicher Leitsatz
Ein grobes Verschulden im Sinne des §102 ZPO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt, der keine näheren Kenntnisse auf einem besonders geregelten Rechtsgebiet besitzt, ein Rechtsmittel, das dieses Rechtsgebiet betrifft, einlegt, ohne sich zuvor über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung zu unterrichten. Hierfür genügt in Entschädigungssachen eine Unterrichtung lediglich auf Grund der sogenannten amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht. Erstrebt der Rechtsanwalt mit seinem Rechtsmittel die Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung der Gerichte, so muß er die Gründe hierfür bei der Begründung seines Rechtsmittels darlegen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1958 beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsanwalt Dr. K. in Celle wird verurteilt, die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Februar 1958 verwiesen, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Januar 1958 zurückgewiesen worden ist. Wie in diesem Beschluß des näheren dargelegt worden ist, konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg haben.
Durch das Beschwerdeverfahren sind Kosten entstanden, die sich hätten vermeiden lassen, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor Einlegung der Beschwerde die gesetzlichen Vorschriften, sowie die Rechtsprechung des Senats mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte. Er würde dabei erkannt haben, daß das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und daß es deshalb geboten war, von seiner Einlegung abzusehen. In dem Unterlassen einer derartigen Prüfung liegt ein grobes Verschulden. Dieses wird auch nicht durch Erwägungen gemildert, wie sie anläßlich der Anhörung des Prozeßbevollmächtigten entsprechend der Vorschrift des §102 Abs. 2 Satz 2 ZPO von diesem vorgetragen worden sind. Im einzelnen ist zu diesen Erwägungen folgendes zu bemerken:
1.
Die Bestimmungen der §§219 und 220 BEG lassen nach ihrem Wortlaut. Sinn und Zweck keinen Zweifel, daß die Zulassung der Revision nicht im Ermessen des Berufungsgerichts steht, sondern zwingend vorgeschrieben ist mit der Maßgabe, daß nur, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften eine Zulassung nicht erfolgt ist, dagegen die Beschwerde gegeben ist. Dies ergeben auch zweifelsfrei die zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision ergangen und zu einem Teil auch veröffentlicht worden sind (vgl. insbes. LM Nr. 7 zu §219 BEG 1956). Zumindest hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wenn er einen anderen Standpunkt hätte vertreten wollen, dies unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Erläuterungsbüchern zum BEG bei Einlegung seiner Beschwerde naher darlegen müssen.
2.
Es widerspricht der Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Anwalts, Rechtsfragen nur an Hand der sogenannten amtlichen Entscheidungs-Sammlung zu prüfen und die Veröffentlichung von Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs an anderer Stelle, wie z.B. in der Neuen Juristischen Wochenschrift mit ihrem RzW-Teil oder in dem Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs von Lindenmaier-Möhring oder in der Beilage zur Monatsschrift für Deutsches Recht unberücksichtigt zu lassen, zumal eine auch nur oberflächliche Durchsicht der sogenannten amtlichen Sammlung erkennen laßt, daß Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiete des Bundesentschädigungsrechts wegen ihrer nur vorübergehenden Bedeutung in der Regel in ihr nicht veröffentlicht werden.
3.
Ob von einem Rechtsanwalt verlangt werden kann, sich auch auf entlegeneren Sondergebieten zu spezialisieren, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Besitzt ein Rechtsanwalt auf einem solchen Gebiet keine Kenntnisse, so muß von ihm auf jeden Fall verlangt werden, daß er sich diese verschafft, wenn er ein Mandat auf einem solchen Gebiet übernimmt. Unterläßt er dies, so gereicht ihm eine etwaige Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder der ständigen Rechtsprechung der höheren Gerichte zu diesen Bestimmungen zum Verschulden.
4.
Ob eine tatsächliche Feststellung von allgemeiner Bedeutung ist, ist für die Zulassung der Revision unerheblich, da, wie sich auch aus dem §219 BEG klar ergibt, das Revisionsgericht grundsätzlich nur über Rechtsfragen und nicht über Tatfragen zu entscheiden hat. Unerheblich ist auch für die Frage der Zulassung der Revision, ob verfahrensrechtliche Verstöße vorliegen, die mit Erfolg in einem Revisionsverfahren gerügt werden könnten. Auf die Entscheidung - LM Nr. 7 zu §219 BEG 1956 - wird erneut verwiesen.
5.
Die Verantwortung für die Einlegung eines Rechtsmittels hat der das Rechtsmittel einlegende Anwalt selbst zu tragen. Eine Vorprüfung der Aussichten des Rechtsmittels durch das Gericht und gegebenenfalls eine Anregung zu seiner Rücknahme ist weder in der Zivilprozeßordnung noch im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen.
6.
Selbstverständlich kann es einem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zum Verschulden gereichen, wenn er eine von der Rechtsprechung abweichende Auffassung vertritt. Erforderlich ist dann aber, daß er, wenn er von einer ständigen Rechtsprechung der Gerichte eine Abweichung erstrebt, die Gründe hierfür bei der Begründung seines Rechtsmittels darlegt. Dies ist in Entschädigungssachen um so mehr erforderlich, als sonst das eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet erscheinen und infolgedessen gemäß §225 Abs. 2 Satz 1 BEG die Kosten auferlegt werden können, wie dies auch in dem hier vorliegenden Falle im Beschluß vom 26. Februar 1958 geschehen ist.
7.
Schließlich läßt sich die Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels auch nicht damit rechtfertigen, daß die Partei ausdrücklich einen Auftrag zur Einlegung erteilt hat. Denn ein Rechtsanwalt darf sich nicht zu dem willenlosen Werkzeug seiner Partei machen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 22.1.1958 - IV ZB 244/57 -).
Da somit Kosten durch ein grobes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Klapproth veranlaßt worden sind, ist er gemäß §102 ZPO, §209 BEG zu verurteilen, sie zu tragen. Nach §102 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt, da nach Anhörung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dessen eingehenden schriftlichen Ausführungen mit dem Vorbringen weiterer, für die vorstehende Entscheidung erheblicher Gesichtspunkte bei einer mündlichen Verhandlung nicht zu rechnen ist.