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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1969, Az.: VI ZR 14/68

Fehlende Aktivlegitimation; Gerichtliche Geltendmachung; Verjährungshemmung; Schadensersatzansprüche; Sozialversicherungsträger; Tödlicher Unfall des Versicherten; Übergang eines Rechtes; Hinterbliebenenrente; Ablehnung der Zahlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1969
Aktenzeichen
VI ZR 14/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 2336 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1661-1662 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 37, 171
  • VersR 1969, 856

Redaktioneller Leitsatz

Für einen Anspruch, der mangels Aktivlegitimation nicht gerichtlich geltendgemacht werden kann, wird die Verjährung gehemmt. Dies gilt auch für die Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers, die er gegen den für einen tödlichen Unfall des Versicherten verantwortlichen Schädiger aus übergegangenem Recht (§§ 844 BGB, 1542 RVO [jetzt §§ 116, 117 SGB X]) so lange nicht geltendmachen kann, wie der Sozialversicherungsträger selbst die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ablehnt.