Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1963, Az.: 4 StR 96/63
Kraftfahrzeughalter; Fahruntüchtiger; Schuldhaftes Überlassen; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 96/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.01.1963 - AZ: 3 Ss 1495/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 359 - 363
- MDR 1963, 772 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1367-1368 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertretung der StVO
Amtlicher Leitsatz
Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zuläßt.
Redaktioneller Leitsatz
Überläßt der Kraftfahrzeughalter die Führung des Fahrzeugs schuldhaft einem Fahruntüchtigen, so haftet er nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 21 StVG (siehe auch BGHSt 20, 282 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1963
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Januar 1963 - 3 Ss 1495/62 -
beschlossen:
Tenor:
Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zuläßt.
Gründe
I.
Der Angeklagte, der eine Gaststätte betreibt, fuhr in der Nacht zum 15. August 1961 zusammen mit dem früheren Mitangeklagten K. nach reichlichem Alkoholgenuß in seinem Personenkraftwagen nach Bochum. Er ließ das Fahrzeug von dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrtüchtigen K. lenken. In Bochum besuchten sie eine Bar und nahmen weiteren Alkohol zu sieh. Vom Angeklagten unbemerkt, verließ K. dann die Gaststätte und fuhr mit dem Wagen, dessen Zündschlüssel er behalten hatte, zurück. Er kam dabei zweimal von der Fahrbahn ab und beschädigte mehrere Schaufenster.
Das Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der Ansicht, der Angeklagte habe ohne Rücksicht auf seine eigene alkoholische Beeinflussung gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, weil er als verantwortlicher Fahrzeughalter die Führung des Kraftwagens dem fahruntüchtigen K. überlassen und auch nach der Ankunft in Bochum nicht sichergestellt habe, daß K. den Wagen nicht weiterbenutzen konnte. Im Berufungsverfahren ist der Angeklagte gleichwohl freigesprochen worden, weil es nach der Meinung der Strafkammer wegen Verfassungswidrigkeit des § 49 StVO und des § 21 StVG an einer rechtswirksamen Strafdrohung fehle.
Der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft möchte das Oberlandesgericht in Hamm stattgeben.
Es ist gleichfalls der Ansicht, daß der Angeklagte gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen habe. Das Oberlandesgericht in Celle (VRS 15, 417) sieht dagegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht als selbständige Strafnorm an, sondern mißt ihr nur Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Halters bei Erfolgsstraftaten des Kraftfahrzeugführers zu. Anderenfalls, so führt das Oberlandesgericht in Celle aus, würde "die Herbeiführung einer Gefährdungslage zum Straftatbestand erhoben, ohne daß diese konkret genug gefaßt wäre." Das Oberlandesgericht in Hamm, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten in Braunschweig (VRS 17, 227) und Hamburg (VRS 21, 305) geteilt wird, hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegung ist zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden. In dem Beschluß BGHSt 14, 24 ist lediglich ausgeführt, der Halter eines Kraftfahrzeugs, der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlasse, mache sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährde, und nach § 2 StVZO, wenn er selbst infolge übermässigen Alkoholgenusses außerstande sei, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen. Die Frage aber, ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nur als allgemeine Sorgfaltsregel Bedeutung habe oder eine selbständige Strafnorm darstelle, ist unentschieden geblieben.
III.
Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO schreibt eindeutig vor, daß jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben muß. Dieses Gebot richtet sich auch an die Fahrzeughalter. Der Halter darf nach § 7 Abs. 1 StVO die Führung seines Kraftwagens in keinem Augenblick einer fahruntüchtigen Person überlassen (BGHSt 14, 24, 28 [BGH 25.11.1959 - 4 StR 424/59] und auch VRS 12, 51). Der Wortlaut der Vorschrift und ihre Stellung an der Spitze der für den Fahrzeugverkehr erlassenen allgemeinen Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung (Abschnitt B 1, §§ 7 bis 24) sprechen gegen die Annahme, sie solle nicht dieselbe strafrechtliche Bedeutung wie die übrigen in diesem Abschnitt geregelten Tatbestände haben, deren Verletzung ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg unter Strafe gestellt ist, weil sie erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. In ihrer Fassung ähnelt sie dem § 19 StVO, dessen Bedeutung als strafbewehrte Verkehrsvorschrift nicht zweifelhaft ist (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 19 Anm. 10). Mit Recht meint das Oberlandesgericht in Hamm, die dem Halter dort auferlegte Pflicht, jederzeit für einen zur selbständigen Leitung des Fahrzeugs geeigneten Fahrer zu sorgen, sei für jeden Fahrzeughalter klar und hinreichend bestimmt ausgedrückt, so daß Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt sei. Insbesondere der Begriff der Geeignetheit zur Führung von Fahrzeugen ist jedem Halter, ebenso wie den Kraftfahrern, schon wegen der allgemein bekannten, ähnlich gefaßten Strafvorschriften gegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) und der Bestimmung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m Abs. 1 StGB) geläufig. Er hängt zusammengefaßt lediglich vom Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis und von dem gegenwärtigen Körperzustand des Fahrers ab, soweit er vom Halter verständigerweise beurteilt werden kann. Eine ausführlichere Umschreibung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO wäre nicht sachdienlich. Das Gebot der Bestimmtheit der Strafgesetze darf nicht übersteigert werden, da die Gesetze sonst zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Falles nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG NJW 1962, 1563, 1564 = VRS 23, 161, 164). Auf allgemeinere Begriffe, die in höherem Maße auslegungsbedürftig sein mögen, kann auch im Strafrecht nicht überall verzichtet werden. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt (BVerfGE 4, 352, 358 [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvL 120/53]; 11, 234, 238) [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 125/60]. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO ausgesprochene Anweisung, daß "jedes Fahrzeug ... einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben" muß, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und Verkehrserfahrungen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall jeweils ohne Schwierigkeiten ausgelegt werden (BGHSt 11, 365, 377) [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57]. Dieser Wortlaut ist so hinreichend bestimmt, daß sich jeder Halter ohne besondere Mühe oder Zweifel danach richten kann (BayVerfGE 67 N.F. (1951) 4 II, 194, 202).
Die Bedenken des Oberlandesgerichts in Celle greifen demgegenüber nicht durch. Die von ihm gewählten Beispiele werden bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift von ihr nicht betroffen. Strafbar ist nicht, wer die Führung seines Fahrzeugs einem Fahrer überläßt, der, wie ihm bekannt ist, nur gelegentlich erheblich trinkt oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreitet. Er ist es nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, daß sich der Fahrer gerade bei der bevorstehenden Fahrt in dieser Weise verhalten könne. Hat er keinen verständigen Anlaß, damit zu rechnen, so ist ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO kein Vorwurf zu machen, wenn dieser Fall dennoch eintritt. In aller Regel wird es genügen, wenn der Halter sich vergewissert, daß der Fahrer eine Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs besitzt und im allgemeinen dazu geeignet ist.
Zutreffend weist das vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten in Braunschweig und Hamburg auch darauf hin, daß die gegenteilige Auffassung zu einer Lücke in den Verkehrsvorschriften führen würde, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Nach § 20 StVO muß nämlich der Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Nach § 35 StVO ist er strafbar, wenn er beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung nicht die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt (BGHSt 17, 289). Er wird also bestraft, wenn er durch Vernachlässigung dieser Pflichten einem Fahruntüchtigen die Benutzung seines Fahrzeugs ermöglicht (BGH VRS 14, 197). Ein Fahrzeughalter wird nach § 24 Abs. 2 StVG sogar wegen Vergehens bestraft, wenn er jemand schuldhaft zur Führung seines Fahrzeugs ermächtigt, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Angesichts dieser Bestimmungen wäre es nicht verständlich, wenn der Halter, der die Führung seines Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen auf andere Weise schuldhaft ermöglicht, straflos bliebe.
Der Beschluß entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.
Krumme
Börtzler
Dr. Weber