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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.07.2005, Az.: B 4 RA 61/04 R

Höhe eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA); Verweis des § 2 Abs. 1 S. 1 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DBAG); Kürzung der Beschädigtengrundrente; Zulässigkeit einer unterschiedlichen Berechnung der Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.07.2005
Aktenzeichen
B 4 RA 61/04 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 22955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 2005, V Heft 9 (Pressemitteilung)
  • SGb 2005, 520-521 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wert des Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich ergibt sich für Bezugszeiten ab 1.1.1999 allein aus den in § 31 Abs 1 BVG für die Beschädigten-Grundrente vorgeschriebenen Beträgen (Bestätigung von BSG vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R = SozR 4-8855 § 2 Nr 1).

  2. 2.

    Eine dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Rechtsfolgenanordnung geht ins Leere, die nichtige Rechtsfolgenanordnung ist nicht anwendbar.