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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.03.2005, Az.: VI B 24/04

Zurückweisung von nicht fristgerecht vorgebrachten Erklärungen und Beweismitteln durch das Finanzgericht; Möglichkeit zur Ermittlung des Sachverhalts ohne Mitwirkung der Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.03.2005
Aktenzeichen
VI B 24/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 13450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 12.02.2003 - AZ: 7 K 1809/03

Fundstelle

  • BFH/NV 2005, 1225 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor, da die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder nicht klärungsbedürftig sind oder in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden können (vgl. zu diesen Erfordernissen: Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28, 30).

3

Der Senat kann offen lassen, ob er Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) zugunsten der Berücksichtigung nachgereichter Steuererklärungen im Klageverfahren grundsätzlich als für die Revisionsinstanz verbindlich hinzunehmen hat (so aber Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1997 I R 47/97, BFHE 185, 21, BStBl II 1998, 269, BFH-Beschluss vom 13. Juli 1998 X B 36/98, BFH/NV 1999, 67; a.A. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, § 364b Rz. 16). Jedenfalls sind die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) und § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 119/98, BFH/NV 1999, 633). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Finanzgericht (FG) gemäß § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO 1977 gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 2 FGO). Eine Zurückweisung und Entscheidung ohne weitere Ermittlung ist nicht zulässig, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 3 FGO, s. im Einzelnen hierzu das Grundsatzurteil des V. Senats des BFH vom 19. März 1998 V R 7/97 (BFHE 185, 134, BStBl II 1998, 399). Nicht entscheidungserheblich ist die von verschiedenen Senaten des BFH unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, wann das FG eine Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens annehmen darf (s. dazu BFH-Urteil des V. Senats in BFHE 185, 134, BStBl II 1998, 399 [BFH 19.03.1998 - V R 7/97] einerseits, und das BFH-Urteil des I. Senats in BFHE 185, 21, BStBl II 1998, 269 [BFH 17.12.1997 - I R 47/97], sowie BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 23/98, BFHE 189, 3, BStBl II 1999, 664 [BFH 10.06.1999 - IV R 23/98] andererseits; zum Streitstand: Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 364b Rz. 18). Denn im vorliegenden Fall haben die Kläger und Beschwerdegegner die Steuererklärung jedenfalls kurz nach Ablauf der vom FA nach § 364b AO 1977 gesetzten Frist, d.h. spätestens am 30. Dezember 2002 beim FA eingereicht. Die Klage wurde dagegen erst am 4. April 2003 erhoben. Außerdem haben die Beteiligten gegen die erfolgten Proberechnungen keine Einwendungen mehr erhoben.