Art. 103g EGInsO - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- EGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-14-1
1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2§ 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.