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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1984, Az.: IX ZR 119/83

Anfechtbarkeit eines Sicherungsübereignungsvertrags nach Konkursrecht; Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1984
Aktenzeichen
IX ZR 119/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 02.11.1983

Prozessführer

D. B. AG, Filiale I., H. straße ... I.,
vertreten durch den Vorstand, die Herren B., C. E. G., H., van H., K., M., W. Z. B., C.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Ulrich H. L. als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma B.-T. H. L. GmbH & Co. KG, ... H., wohnhaft: H. straße ... I.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Nerz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, hatte seit 1970 Geschäftsbeziehungen zu der Firma B.-T. Heizkörperbau L. GmbH & Co. KG, H.. Über deren Vermögen wurde am 21. Januar 1981 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist der Konkursverwalter. Er verweigert der Klägerin die Auszahlung des Erlöses, den er bei der Verwertung eines ihr am 6. November 1980 zur Sicherheit übereigneten Warenlagers erzielt hat.

2

Die Klägerin hatte der Gemeinschuldnerin im Oktober 1976 einen ungesicherten Kredit gewährt (Barkreditrahmen 300.000 DM; Diskontlinie 500.000 DM); für ihn galten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Juli 1979 erneuerte sie die Kreditzusage und erweiterte sie um einen Sonderkredit von 500.000 DM (für vorgesehene Importe aus Österreich "gegen Warenübereignung mit Anschlußzession"), von dem aber kein Gebrauch gemacht wurde. Anfang 1980 stellte die Klägerin eine besorgniserregende Geschäftsentwicklung bei der Gemeinschuldnerin fest. Im Februar 1980 verlangte sie Sicherheiten für den Kredit. Die Gemeinschuldnerin bot die Übereignung eines Teils ihres Warenlagers an, das aber noch der K. (KSK), der Hauptgläubigerin, zur Sicherheit übereignet war. Nachdem diese es im August 1980 freigegeben hatte, verhandelten die Parteien über diese Sicherheit. Ende September 1980 legte die Klägerin den Entwurf eines Sicherungsübereignungsvertrags über die hergestellten Radiatoren und Wärmepumpen nebst Roh- und Verpackungsmaterial vor, den die Gemeinschuldnerin am 6. November 1980 unterschrieb; eine Aufstockung des Kredits war nicht vorgesehen.

3

Im Oktober 1980 stellte die KSK der Gemeinschuldnerin in Aussicht, daß ein auf 800.000 DM begrenzter Kontokorrentkredit um weitere 300.000 DM überzogen werden könne; als Sicherheit ließ sie sich eine weitere Grundschuld von 300.000 DM (offenbar am Firmengrundstück) bestellen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1980 verlangte sie Rückführung des Kontokorrentkredits auf 800.000 DM. Dazu war die Gemeinschuldnerin nicht in der Lage. Nachdem am 14. Januar 1980 bei der KSK eingereichte Schecks über 255.767,27 DM vom Aussteller gesperrt worden waren, legte die K. ihre Globalzession offen und forderte die Außenstände an. Daraufhin beantragte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin B. am 15. Januar 1981 die Eröffnung des Konkursverfahrens.

4

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Absonderung des ihr zur Sicherheit übereigneten Warenlagers. Dieser bestritt die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. November 1980 und erklärte die Anfechtung "nach Konkursrecht". Im Einvernehmen mit der Klägerin verkaufte er das Warenlager freihändig. Den Erlös von 79.100 DM zahlte er auf ein Festkonto, später umbenannt in "Anderkonto D. B.", bei der KSK ein und erklärte sich gegenüber der Klägerin bereit, über die eingegangenen Gelder erst zu verfügen, wenn der Rechtsstreit zwischen den Parteien geklärt sei.

5

Mit der Klage verlangte die Klägerin Freigabe des auf Treuhand- bzw. Anderkonten der KSK zu ihren Gunsten hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf des Warenlagers der Gemeinschuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von 79.100 DM nebst Zinsen, hilfsweise dessen Zahlung.

6

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Einrede der Anfechtbarkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 6. November 1980 (§§ 41 Abs. 2, 31 Abs. 1 KO) durchgreife. Die Berufung blieb erfolglos.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

9

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. November 1980 wirksam ist. Mangels der erforderlichen Feststellungen ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin von dessen Wirksamkeit auszugehen.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Sicherungsabrede vom 6. November 1980 nach § 31 Abs. 1 KO anfechtbar, weil der Wille, mit der Sicherungsübereignung übrige Gläubiger der Gemeinschuldnerin zu benachteiligen, auf Seiten ihres damaligen Geschäftsführers B. anzunehmen sei. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht dazu anstellt, sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.

11

Für den Berufungsrichter spielt es keine Rolle, ob am 6. November 1980 (Vertragsschluß) die Gemeinschuldnerin konkursreif gewesen sei und man einen Konkurs ins Auge gefaßt oder die Hoffnung gehabt habe - darauf hat sich die Klägerin berufen -, man werde aus der "Talsohle" herauskommen. Dennoch dürfe man feststellen - so führt der Berufungsrichter weiter aus -, daß für eine Hoffnung auf Besserung auch nicht die geringsten tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die Rücknahme der Kreditaufstockung (durch die KSK) von 300.000 DM im Oktober 1980 bereits Ende Dezember 1980 auf Grund der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zeige, daß keine Ansätze für eine Sanierung des Unternehmens ersichtlich gewesen seien.

12

Darin liegt ein Denkfehler. Erheblich für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht ist das Wissen und Wollen des Geschäftsführers B. der Gemeinschuldnerin am 6. November 1980. Daß die KSK im Oktober 1980 die Erhöhung des Kontokorrentkredits von 800.000 DM um weitere 300.000 DM zugesagt und die Gemeinschuldnerin davon Gebrauch gemacht hat, ist unstreitig. Mit der Rücknahme dieser Kreditaufstockung Ende Dezember 1980/Anfang Januar 1981 läßt sich daher nicht begründen, es seien keine Ansätze für eine Sanierung des Unternehmens ersichtlich gewesen, als der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin am 6. November 1980 abgeschlossen wurde. Die Kreditzusage der KSK im Oktober 1980 spricht eher für eine Sanierungsmöglichkeit.

13

Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, sie und die Gemeinschuldnerin seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß es versierten und selbst finanziell gesunden Gesellschaftern gelingen würde, durch die von ihnen eingeleiteten und geplanten Maßnahmen - Personalabbau, Aufnahme neuer Produkte, Umstellung von der kostenaufwendigen Eigenproduktion auf einen wirtschaftlichen Vertrieb gekaufter Produkte, Eintritt eines neuen Kommanditisten - den Betrieb wieder rentabel zu machen und die wirtschaftliche Lage der Firma im Jahre 1981 zu verbessern. Daß dies erreichbar gewesen wäre, davon hätten sich die Banken überzeugt, insbesondere die KSK, die ja den Kreditrahmen noch erhöht habe. Bei Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages am 6. November 1980 sei nicht vorhersehbar gewesen, daß die Entwicklung anders verlaufen würde. In diesem Zeitpunkt habe kein Anlaß bestanden, an einen Konkurs zu denken; der laufende Betrieb der Gemeinschuldnerin sei nicht beeinträchtigt gewesen.

14

Diesen Vortrag nebst Beweisantritt durch das Zeugnis des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin B. und des Prokuristen der Klägerin Politz hat, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht übergangen. Für das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht war aber die Auffassung des Handelnden, also des Geschäftsführers B., von der wirtschaftlichen Lage der späteren Gemeinschuldnerin beim Abschluß des Sicherungsvertrages am 6. November 1980 erheblich. Die Beurteilung der objektiven Lage der Gemeinschuldnerin durch das Berufungsgericht für diesen Zeitpunkt reicht allein nicht aus, die Feststellung zu tragen, daß der Geschäftsführer B. sich einer Benachteiligung der Gläubiger bewußt war und sie wollte, selbst wenn eine inkongruente Deckung hier vorliegen sollte, was immer nur ein Beweisanzeichen sein könnte.

15

Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung nach weiterer Aufklärung, insbesondere durch Vernehmung der Zeugen B. und P., an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre weiteren Bedenken gegen das angefochtene Urteil dem Tatrichter vorzutragen.

Merz
Henkel
Fuchs
Gärtner
Winter