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§ 58 StrG - Unterhaltung von Kreuzungen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

Ist die Unterhaltung von Kreuzungen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichend von § 31 Abs. 1 bis 5 geregelt, so tritt die Regelung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kreuzung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in erheblichem Umfang geändert wird.