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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.04.1974, Az.: 2 AZR 452/73

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; Verhaltensbedingte Kündigung; Wahlbewerber; Besonderer Kündigungsschutz; Umgehung des Kündigungsschutzes; Objektive Verletzung der Schweigepflicht; Kündigungsgrund; Verschulden; Amtspflicht; Gefährdung des Betreibsfreidens; Schädigung des Ansehens des Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.04.1974
Aktenzeichen
2 AZR 452/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 15.06.1973 - 5 (3) Sa 80/72

Fundstellen

  • BAGE 26, 116 - 129
  • DB 1974, 1067-1070 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 786 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1399-1400 (amtl. Leitsatz) "zum Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat"

Amtlicher Leitsatz

1. Der besondere Kündigungsschutz als Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 2 KSchG steht dem Arbeitnehmer noch nicht zu, solange nicht wenigstens ein Wahlvorschlag für seine Person aufgestellt ist, der den Anforderungen des § 14 Abs. 5 BetrVG 1972 genügt. Die Benennung eines Arbeitnehmers als Betriebsratskandidat in einer Versammlung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute des Betriebs und die Aufzeichnung seines Namens auf einem Zettel ohne Unterschriften kann den besonderen Kündigungsschutz nicht auslösen.

2. Eine Arbeitgeberkündigung kann unwirksam sein, wenn sie nur ausgesprochen wird, um einen demnächst zu erwartenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers als Wahlbewerber zu vereiteln. Dieser Unwirksamkeitsgrund liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber zu einer Zeit, als ihm die mögliche Wahlkandidatur des Arbeitnehmers unbekannt war, dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG 1972 seine auf andere Gründe gestützte Kündigungsabsicht mitgeteilt und dann aus diesen Gründen gekündigt hat.

3. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben in dieser Eigenschaft keinen dem § 15 KSchG entsprechenden besonderen Kündigungsschutz. Ob aus der in dem weitergeltenden § 76 Abs. 2 Satz 5 BetrVG 1952 vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG 1972 (früher: § 53 BetrVG 1952) ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat herzuleiten ist, bleibt unentschieden.

4. Allein die objektive Verletzung der Schweigepflicht, die dem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entweder kraft Gesetzes obliegt oder die ihm durch die Unternehmensleitung besonders auferlegt wird, rechtfertigt in der Regel weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung. Es muß hinzukommen, daß der Verstoß, auf Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Daran fehlt es, solange bei der derzeitigen Rechtslage ungeklärt ist, welchen Umfang die Schweigepflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat. Ob und inwieweit die Verletzung einer Amtspflicht des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu werten ist, bleibt dahingestellt.

5. Wenn schon ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Kenntnisse, die er in dieser Eigenschaft erlangt hat, an Dritte weitergibt, dann muß er genau und vollständig berichten und darf keine sachlich unbegründeten Bedenken äußern, die den Betriebsfrieden gefährden und das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schädigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Störung im Vertrauensbereich die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung rechtfertigen.