Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1972, Az.: II ZR 131/68

Änderung und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages; Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft; Anfechtung eines Geschaftsbeschlusses; Beschluss über die Verlängerung einer Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1972
Aktenzeichen
II ZR 131/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.07.1968
LG Hamburg - 08.01.1968

Fundstellen

  • DB 1973, 1545-1546 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1974, 29-31
  • MDR 1973, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1602 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessgegner

1. ... - 4. ...

Amtlicher Leitsatz

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft enthaltene Klausel, daß ein zur einheitlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bestellter gemeinsamer Vertreter von Kommanditisten zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt sein soll, ist - ebenso wie eine Bestimmung, die insoweit das Mehrheitsprinzip für zulässig erklärt - nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag auch bestimmte Grenzen festlegt, innerhalb deren sich der Verlängerungsbeschluß halten muß.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Juli 1968 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 8. Januar 1968 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Blohm Industriegesellschaft, Kommanditgesellschaft in Hamburg infolge der Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 1973 aufgelöst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zu je 1/4 zur Last.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "B. Industriegesellschaft", e1/4iner im Jahre 1936 gegründeten Familiengesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag, Stand 1. Januar 1959, gliederte sich die Gesellschaft in die vier Stämme Rudolf B., Walter B., S. und A.. Die Klägerin gehört zum Stamm S.; sie ist Kommanditistin und mit 0,5 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt.

2

Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag sollte bis zum 31. Dezember 1968 laufen und "sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, falls er nicht spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Vertrags zeit von einem der Gesellschafter gekündigt wird" (§ 18 des Gesellschaftsvertrages). Hinsichtlich der von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse hieß es unter anderem:

"§ 4

1)
Der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen neben sonstigen im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Befugnissen besonders:

...

c)
Aufnahme neuer Gesellschafter.

d)
Satzungsänderungen.

e)
Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform unbeschadet der Bestimmung § 15 Abs. 4.

f)
Liquidation der Gesellschaft.

...

3)
In der Gesellschafterversammlung wird nach Kapitalanteilen abgestimmt. Stimmberechtigt sind die Kapitalkonten I. Je RM 100.000 gewähren eine Stimme. Die Stimmen eines jeden Stammes sind einheitlich abzugeben. Sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, genügt für alle Beschlüsse einfache Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse zu § 4 Abs. 1 d, e und f müssen durch drei Stammesvertreter gefaßt werden. ... Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

...

§ 5

Zur Ausübung der den Kommanditisten zustehenden Rechte hat jeder Kommanditistenstamm der Gesellschaft einen Vertreter schriftlich zu benennen. Dieser Vertreter ist der Gesellschaft gegenüber allein zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. ..."

3

Am 20. April 1964 beschloß die Gesellschafterversammlung eine Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Nach § 11 der Neufassung soll die Gesellschaft nunmehr "bis zum 31. Dezember 1984 geschlossen sein". Die Vertreter der Stämme Rudolf B., Walter B. und A. stimmten der Neufassung uneingeschränkt zu; hinsichtlich der Stimmabgabe des Vertreters des Stammes S. ist in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung folgendes festgehalten:

"Herr Walther S. bemerkt in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter von Frau Alexa S. (der Klägerin), daß Frau S. im Sinne der bekannten Ausführungen ihres Memorandums mit dem Gesellschaftsvertrag in seiner jetzigen Form nicht einverstanden sei. ... Der Stamm S. als solcher stimmt jedoch der Neufassung des Gesellschaftsvertrages zu."

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wegen ihres Widerspruchs jedenfalls insoweit nicht wirksam geworden sei, als dadurch die Dauer des Gesellschaftsvertrages bis 31. Dezember 1984 verlängert werden sollte. Mit Schreiben vom 14. Mai 1965 hat sie nach § 18 des alten Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft zum 31. Dezember 1973 gekündigt. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen; die übrigen Gesellschafter haben sich nicht geäußert.

5

Die Klägerin beantragt

festzustellen, daß die Kommanditgesellschaft in Firma B. Industriegesellschaft durch ihre Kündigung zum 31. Dezember 1973 aufgelöst sei.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

8

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Im Unterschied zur Auflösungsklage des § 133 HGB müssen sich in einem Rechtsstreit, der die Feststellung der Auflösung der Gesellschaft aufgrund einer vorausgegangenen Kündigung zum Gegenstand hat, nicht alle Gesellschafter beteiligen (vgl. hierzu BGHZ 30, 195 und LM HGB § 140 Nr. 6). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Sachlegitimation der Parteien bejaht und in dem Umstand, daß an dem Rechtsstreit nicht sämtliche Gesellschafter teilnehmen, keinen Hinderungsgrund für eine sachliche Entscheidung über das Klagebegehren gesehen.

10

II.

Das angefochtene Urteil kann aber aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die von der Klägerin erklärte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses als unwirksam erachtet.

11

1.

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags, Stand 1. Januar 1959, sollte die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1968 unkündbar sein und sich für den Fall, daß sie nicht gekündigt wurde, jeweils um weitere fünf Jahre verlängern. Das Recht zur Kündigung sollte jedem einzelnen Gesellschafter - also auch der Klägerin - und nicht etwa nur den an der Gesellschaft beteiligten einzelnen Stämmen zustehen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vertragschließenden etwas von dem Wortlaut des § 18 Abweichendes gewollt haben. Die Parteien haben in dieser Richtung auch nichts vorgetragen, sind vielmehr von dem aus dem Wortlaut der Kündigungsklausel sich ergebenden Inhalt ausgegangen.

12

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Kündigungsrecht der Klägerin nicht dadurch beseitigt worden, daß die Gesellschafterversammlung am 20. April 1964 das Gesellschaftsverhältnis bis zum 31. Dezember 1984 verlängert und § 18 des alten Gesellschaftsvertrages aufgehoben hat.

13

a)

Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. April 1964, das Gesellschaftsverhältnis bis zum 31. Dezember 1984 zu verlängern und damit das Kündigungsrecht der Gesellschafter zu beseitigen (§ 11 des neuen Gesellschaftsvertrages), stellt eine Änderung des alten Gesellschaftsvertrages dar, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedurfte und deshalb ohne die Zustimmung der Klägerin nicht wirksam werden konnte.

14

Im vorliegenden Falle hat der Gesellschaftsvertrag allerdings den gesetzlichen Grundsatz der Einstimmigkeit beseitigt und unter anderem vorgesehen, daß Beschlüsse über "Satzungsänderungen" schon mit den Stimmen von drei Stammesvertretern gefaßt werden können. Grundsätzliche Bedenken können hiergegen nicht geltend gemacht werden. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, daß es dem personalistischen Charakter einer Handelsgesellschaft nicht widerspricht, wenn die Befugnis zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit der Gesellschafter übertragen wird; selbst die Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, können durch Mehrheitsbeschluß neu gestaltet werden (vgl. BGHZ 8, 35, 39 [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] m.w.N.). Hierbei kann jedoch eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die in Abweichung von der Regel für Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit genügen läßt; nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, sie decke jede denkbare Änderung des Gesellschaftsvertrages. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 48, 251, 253) [BGH 13.07.1967 - II ZR 72/67], kann bei den unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren möglicherweise weittragender Bedeutung bei einer nur globalen Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips nicht angenommen werden, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Villen der Mehrheit beabsichtigt sei; vielmehr muß für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den das Prinzip der Einstimmigkeit beseitigt werden soll, ein dahingehender Vertragswille eindeutig feststellbar sein. Außerdem darf die Mehrheitsherrschaft keine dem Gesetz widerstreitende Gebundenheit des einzelnen Gesellschafters zur Folge haben.

15

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der hier zu beurteilende alte Gesellschaftsvertrag der Blohm Industriegesellschaft hinreichend deutlich ergibt, daß die Stimmrechtsregelung auch einen Mehrheitsbeschluß decken soll, der dem einzelnen Gesellschafter das ordentliche Kündigungsrecht nimmt und die Dauer der Gesellschaft verlängert. Eine derartige Bestimmung wäre jedenfalls nach der Vorschrift des § 723 BGB nichtig, die nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Kommanditgesellschaft gilt (vgl. BGHZ 23, 10; BGH LM HGB § 132 Nr. 2).

16

Eine allgemeine und uneingeschränkte Klausel, die die Mehrheit der Gesellschafter zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrags ermächtigte, würde die Bindung des einzelnen Mitglieds an die Gesellschaft in unzulässiger Weise verschärfen. Die Mehrheit wäre danach in der Lage, gegen den Villen einzelner Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis unbeschränkt zu verlängern; dies könnte vor allem dadurch geschehen, daß sie unter Berufung auf die Ermächtigung immer wieder einen neuen Beschluß über die Dauer der Gesellschaft faßte. Müßte der einzelne Gesellschafter die Entscheidung der Mehrheit hinnehmen, so könnte er sich, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben ist, nicht mehr einseitig von den gesellschaftsvertraglichen Bindungen freimachen. Er wäre im Ergebnis unlösbar an die Gesellschaft gebunden.

17

Eine Stimmrechtsregelung, die zu diesen Folgen führte, stünde in Widerspruch mit der zwingenden Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB, die neben dem Ausschluß des Kündigungsrechts auch jede über § 723 Abs. 1 Satz 1 und 2 hinausgehende Beschränkung verbietet. Ihr liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß es in jedem Falle mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, für diese eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit vorzusehen, und daß aus diesem Grunde eine solche Beschränkung auch nicht mit Zustimmung der Gesellschafter vorher vereinbart werden kann (BGH LM HGB § 132 Nr. 2). Die Einführung der Mehrheitsherrschaft wäre nur dann annehmbar, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Recht der Mehrheit, das Vertragsverhältnis zu verlängern, bestimmte Grenzen gezogen und dadurch die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft überschaubar gemacht hätte. Nur in diesem Falle hätten die Vertragschließenden einen Konflikt mit § 723 BGB vermieden und die persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der einzelnen Gesellschafter nicht unvertretbar eingeengt (vgl. hierzu Weipert in RGR-Komm. HGB 2. Aufl. § 132 Anm. 15; Staudinger/Keßler, BGB 11. Aufl. § 723 Anm. 42 c).

18

c)

Diese Grundsätze greifen nicht nur bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln Platz, die das Mehrheitsprinzip für Vertragsänderungen zulassen, sondern auch bei Bestimmungen, wonach Kommanditisten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben, der die Stimmen der von ihm Vertretenen einheitlich abzugeben hat (zur Zulässigkeit der Vertreterklauseln vgl. BGHZ 46, 291). Eine derartige Vertreterklausel führt zu den gleichen Erscheinungen und Einschränkungen wie die Mehrheitsherrschaft; denn auch hier kann der einzelne Gesellschafter durch die Gruppe majorisiert und in einer bestimmten Richtung festgelegt werden. Sie unterliegt deshalb auch den gleichen Gesetzen (vgl. Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 3. Kapitel § 16 II 1 c).

19

d)

Damit wäre sowohl die Vertreterklausel (§ 5 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages) als auch die Bestimmung, die Mehrheitsbeschlüsse für Vertragsänderungen vorsieht (§ 4 Abs. 3 Satz 5), nach § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB, § 723 Abs. 3 BGB nichtig, wenn und soweit sie die Befugnis einräumen, das Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters nach § 18 des Gesellschaftsvertrages zu beseitigen und die Dauer der Gesellschaft zu verlängern.

20

Hieraus folgt, daß die Vertretungsmacht des Vertreters des Stammes S., die diesem nach dem Vorbringen der Parteien nur auf der Grundlage und im Rahmen des Gesellschaftsvertrags erteilt wurde, sich nicht auf die hier in Frage stehende Änderung des § 18 erstreckte und seine zugunsten der Vertragsverlängerung abgegebene Stimme unwirksam war und die Klägerin nicht binden konnte. Auf die Tatsache, daß er in der Gesellschafterversammlung vom 20. April 1964 ausdrücklich erklärt hat, daß die Klägerin mit dem neuen Gesellschaftsvertrag "in seiner jetzigen Form" nicht einverstanden sei, kommt es deshalb nicht an. Sie zeigt jedoch, daß die Klägerin dem Vertreter des Stammes S. auch keine Spezialvollmacht für den Abschluß des hier in Frage stehenden neuen Gesellschaftsvertrag es erteilt hat.

21

Der Gesellschafterbeschluß vom 20. April 1964 über die Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist demgemäß, soweit er die hier zu beurteilende Bestimmung über die Verlängerung des Gesellschaftsverhältnisses betrifft, nicht einstimmig zustande gekommen. Er hätte deshalb nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn und insoweit Mehrheitsbeschlüsse zulässig gewesen wären. Wie oben (zu b) dargelegt, müßten aber etwaige Bestimmungen des alten Gesellschaftsvertrages, durch die die Mehrheit die Befugnis zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages erlangt hätte, in gleicher Weise wie die Vertreterklausel als nichtig angesehen werden. Sie kannten damit den Verlängerungsbeschluß ebenfalls nicht decken.

22

2.

Ist aber der Beschluß über die Verlängerung der Gesellschaft nicht wirksam geworden, so blieben der Klägerin die Rechte nach § 18 des alten Gesellschaftsvertrages. Die von ihr zum 31. Dezember 1973 ausgesprochene Kündigung ist danach mit der Folge wirksam, daß die Gesellschaft aufgelöst ist.

23

3.

Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles stellt sich allerdings die Frage, ob die Kündigung der Klägerin eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellt und unwirksam ist weil die Klägerin unter des rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten sein könnte, einer Verlängerung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen hierzu vorgetragen, eine Auflösung und Liquidation der B. Industriegesellschaft sei vor dem 31. Dezember 1984 wirtschaftlich nicht zu verantworten. Das Anlagevermögen der Gesellschaft bestehe fast ausschließlich aus Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Der Mietvertrag über das Gelände laufe bis Ende 1984 und verpflichte die Gesellschaft, die errichteten Gebäude abzureißen. Die Abbruchkosten beliefen sich nach den heute geltenden Preisen auf 1.487.055 DM. Andererseits erziele die Gesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude hohe Einnahmen (im Jahre 1966 712.588 DM). Bei einer Auflösung und Liquidation zum 31. Dezember 1973 müßte die Gesellschaft das Anlagevermögen verschleudern und auf. Miet- und Pachteinnahmen von etwa 8 Mio. DM verzichten. In gleicher Weise werde auch der Reinigungsbetrieb der Gesellschaft zerschlagen, der im Jahre 1966 einen Reingewinn von 133.077 DM erbracht habe. Es sei daher aus wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen, bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1964 die Dauer, der Gesellschaft mit der Laufzeit der Mietverträge in Einklang zu bringen.

24

Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Rechtspflicht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, im allgemeinen nicht besteht. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich für den einzelnen Gesellschafter, aus der gesellschaftlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben (BGHZ 44, 40 ff [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63]; LM HGB § 105 Nr. 8; § 138 Nr. 8; § 161 Nr. 13). Wie der Senat hierbei weiter ausgeführt hat, genügt für die Annahme einer derartigen Verpflichtung nicht allein der Umstand, daß dem widerstrebenden Gesellschafter die Vertragsänderung unter Berücksichtigung seiner Belange zuzumuten ist; es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die eine solche Änderung mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander als dringend erforderlich erscheinen lassen. Aus diesem Grunde muß eine Zustimmungspflicht grundsätzlich verneint werden, wenn die Umstände, die nach Auffassung der Mehrheit die Änderung geboten erscheinen lassen, bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vorhersehbar waren oder gar in dem Gesellschaftsvertrag berücksichtigt worden sind (vgl. Fischer in Großkomm. HGB § 105 Anm. 31 c a. E.). So aber liegt es hier.

25

Bei der B. Industriegesellschaft handelt es sich um eine im Jahre 1936 gegründete Familiengesellschaft. Sie hat ihr Unternehmen von Anfang an auf fremdem - von der Hansestadt Hamburg gemieteten - Gelände betrieben und darauf die von den Beklagten angeführten Gebäude errichtet. Die Gründer der Gesellschaft haben dennoch den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht mit den Mietverträgen abgestimmt, sondern die Gesellschaft unabhängig davon zunächst auf 32 Jahre angelegt und bis zum 31. Dezember 1968 geschlossen. Der Tatsache, daß die Gebäude und sonstigen Bestandteile des Anlagevermögens im wesentlichen auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, haben sie lediglich durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß der Gesellschaftsvertrag "längstens bis zum Ablauf des mit dem Hamburger Staat über das Werftgelände geschlossenen Mietvertrags" laufen sollte (§ 18 des alten Gesellschaftsvertrages). Obwohl von vornherein mit der Möglichkeit (oder gar Wahrscheinlichkeit) einer Verlängerung des Mietvertrages zu rechnen war, haben sie davon abgesehen, für diesen Fall besondere Vereinbarungen zu treffen, sich vielmehr mit der Klausel begnügt, daß die Gesellschaft jeweils um weitere fünf Jahre fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter sie nicht fünf Jahre vor Ablauf der Vertragszeit kündigt.

26

Die Gesellschafter sind der Gesellschaft aber nur unter den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen beigetreten und durften deshalb auch für den Fall einer Verlängerung des Mietvertrages mit der Stadt Hamburg davon ausgehen, ohne ihren Willen nicht länger als 32 Jahre und für den Fall der Fortsetzung nur für jeweils fünf weitere Jahre an den Gesellschaftsvertrag gebunden zu sein. Es würde zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Umstand, daß der Mietvertrag bis 31. Dezember 1984 verlängert worden ist, die Pflicht des einzelnen Gesellschafters zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages begründen könnte. Damit würde die Entscheidung darüber, ob eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, letztlich in die Hand der Geschäftsführung gelegt; denn allein diese ist zum Abschluß und Verlängerung der hier in Frage stehenden Mietverträge berechtigt. Einer bloßen Geschäftsführungsmaßnahme kann aber grundsätzlich nicht die Wirkung zuerkannt werden, daß die einzelnen Gesellschafter verpflichtet sind, die gesellschaftsvertragliche Regelung an die dadurch herbeigeführte Änderung der Verhältnisse anzupassen.

27

Die Erwägungen der Beklagten richten sich im Ergebnis auch weniger gegen die Auflösung der Gesellschaft als gegen die ungünstigen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Liquidation des Gesellschaftsunternehmens ergeben können. Daraus kann aber ebenfalls nichts dafür hergeleitet werden, daß die einzelnen Gesellschafter verpflichtet sind, gegen ihren Willen unter anderen als den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen ihre Gesellschafterstellung aufrechtzuerhalten. Der Ausspruch der Kündigung und die dadurch herbeigeführte Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1973 können demgemäß unter keinem Gesichtspunkt als rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung angesehen werden. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist somit begründet.

28

4.

Eine andere Frage ist es dagegen, ob die Treuepflicht der Klägerin gebietet, ihren nunmehr bestehenden Anspruch auf Durchführung der Liquidation zurückzustellen und einen Beschluß der übrigen Gesellschafter über die Fortsetzung der Gesellschaft ohne Beteiligung der Klägerin hinzunehmen und sich damit zu begnügen, daß sie gegen eine angemessene Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet. Die hier getroffene Feststellung, daß die Gesellschaft zum 31. Dezember 1973 aufgelöst ist, würde einem Beschluß der übrigen Gesellschafter, die aufgelöste und noch nicht abgewickelte Gesellschaft ab 1. Januar 1974 fortzusetzen - d.h. in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln -, nicht entgegenstehen. Vorausgesetzt, daß der Klägerin eine angemessene Abfindung angeboten würde, könnte im Hinblick auf die von den Beklagten angeführten besonderen Verhältnisse und die Tatsache, daß sie - die Klägerin - nur mit 0,5 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, ein Verstoß gegen die Treuepflicht nicht ohne weiteres verneint werden, wenn die Klägerin einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zustimmen würde. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1967 (BGHZ 48, 251) zwar ausgesprochen, daß zu einen Beschluß, der die Folgen einer von einem Gesellschafter bereits ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ändern soll, Einstimmigkeit erforderlich ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch nicht nur durch die dargelegten außergewöhnlichen Verhältnisse, sondern auch dadurch, daß es in jenem Verfahren letztlich um das Recht zur Übernahme des Unternehmens in einer Zweimanngesellschaft ging. Jenes Urteil würde deshalb einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entgegenstehen. Eine abschließende Prüfung dieser Fragen ist hier jedoch mit Rücksicht darauf, daß sie für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung sind, nicht erforderlich.

Stimpel
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Fleck ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben Stimpel
Dr. Kellermann
Dr. Tidow