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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1976, Az.: VIII ZR 14/75

Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 14/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1976, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1976, 132

Prozessführer

Firma Es. Sa. di Co. A. und Gi. Co., s. n. c., M. (Mi.),
vertreten durch Aimo Co. u. Gianmario Co., beide in M. (Mi.), Via Ci.,

Prozessgegner

Firma R. Polstereimaschinen GmbH K.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Edgar von Rü. in K., Sch.straße ...,

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976
durch
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
beschlossen:

Tenor:

Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. 1.

    Genügt es dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde aufgedruckt sind?

  2. 2.

    Ist dem Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens insbesondere dann genügt, wenn im Vertragstext die Parteien auf ein vorausgegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war und dem diese Geschäftsbedingungen beigefügt waren?

Gründe

1

I.

Auf den Streitfall zwischen der deutschen Klägerin und der italienischen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 anzuwenden, weil die am 18. Januar 1973 bei einem deutschen Gericht eingereichte Klage erst am 20. Mai 1973 an die Beklagte in Italien zugestellt wurde und damit erst an diesem Tage nach deutschem Recht erhoben war (§ 253 Abs. 1 ZPO; Art. 54 Abs. 1 EGÜbk).

2

II.

Auszulegen ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

3

III.

Die deutsche Klägerin hatte der italienischen Beklagten mit Schreiben vom 18. September 1969 sieben diesem Schreiben als Anlage beigefügte, teils in deutscher, teils in italienischer Sprache abgefaßte schriftliche Angebote über die Lieferung von Maschinen unterbreitet, die jeweils mit dem Satz beginnen:

"... mache ich Ihnen zu den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen Nr. 6904 ... folgendes Lieferangebot:"

4

oder im italienischen Text:

"... ed in base alla condizioni generali No. 6904 riportate a tergo ... sottopengo la sequente mia offerta ...:"

5

Der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 6904 der deutschen Klägerin, der jeweils auf der Rückseite der einzelnen Angebote abgedruckt war, bestimmt in § 13:

"1.
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder aus Anlaß seines Abschlusses entstehen, ist Köln.

2.
Dasselbe gilt auch für den Gerichtsstand, auch bei Wechselklagen. Immer bin ich nach meiner Wahl berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3.
Für die gesamten zwischen dem Kunden und mir bestehenden rechtlichen Beziehungen einschließlich ihres Zustandekommens ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden...."

6

Am 31. Oktober 1969 haben die Parteien auf Geschäftspapier der deutschen Klägerin, das jeweils auf der Rückseite wiederum deren allgemeine Geschäftsbedingungen aufgedruckt hatte, einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem die italienische Beklagte der deutschen Klägerin den Lieferauftrag "der gemäß Schreiben vom 18. September 1969 angebotenen Maschinen" erteilte.

7

Die Klägerin hat Klage aus diesem Vertrag vor dem Landgericht Köln erhoben. Dieses hat die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18. November 1974 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, weil es die Schriftform nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens für gewahrt hielt.

8

Die italienische Beklagte macht mit der Revision geltend, nach italienischem Recht sei eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sei.

9

Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellten Fragen über die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden, weil die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz