Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1982, Az.: IX ZR 29/80
Anpassung eines Vergleichs wegen beiderseitigen Rechtsirrtums; Entschädigung für das Lebenüber mehrere Jahre in Illegalität als Jüdin; Vorliegen besonderer Gründe für die Beschränkung der Gewährung der vollen Leistung allein auf künftige Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 29/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 16.02.1979
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1982, 664 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Irene L., D. Avenue, M. Q./C.,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K. F. Straße..., Ma.,
Amtlicher Leitsatz
Die Anpassung eines Vergleichs wegen beiderseitigen Rechtsirrtums führt in der Regel zur Gewährung der vollen entgegen der Rechtslage vorenthaltenen Leistung. Für eine Beschränkung auf künftige Leistungen müssen besondere Gründe vorliegen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1982,
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die 1913 in der S. geborene jüdische Klägerin mußte während der Verfolgungszeit mehrere Jahre lang in der Illegalität leben. Am 28. April 1969 verglich sie sich auf Grund vorgelegter ärztlicher Atteste ohne vertrauensärztliche Untersuchung mit der Behörde über den geltend gemachten Gesundheitsschaden. Nach dem Vergleich erhielt sie wegen eines Nervenleidens Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % und Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach ihrem in der Verfolgung umgekommenen ersten Ehemann. Der Hundertsatz wurde für die Zeit ab 1. Januar 1960 auf 25 und ab 1. Juli 1962 auf 22,5 festgelegt. Dabei berücksichtigten die Parteien für den Sohn der Klägerin einen Zuschlag von 2,5 % bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (28. Februar 1966) und Abschläge für Einkommen des zweiten Ehemannes der Klägerin in wechselnder Höhe, das nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG zu 40 v.H. zugerechnet wurde. Am 22. März 1971 erließ die Entschädigungsbehörde einen Änderungsbescheid, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes gestiegen sei. Sie setzte den Hundertsatz rückwirkend ab 1. Februar 1969 auf 17,5 und ab 1. September 1969 auf 20 fest, errechnete danach eine Überzahlung von 1.629 DM und ordnete die Verrechnung der Überzahlung mit der Rente bis Oktober 1971 an. Zur Zustellung wählte die Behörde die Übersendung per "Einschreiben mit Rückschein" an den Bevollmächtigten der Klägerin. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Dezember 1971 ließ die Klägerin erklären, sie sei mit der Neuberechnung der Rente nicht einverstanden; nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfalle die Anrechnung des Einkommens des zweiten Ehemannes bei Einstufung nach dem ersten Ehemann. Die Klägerin beharrte auch in einem Schreiben vom 7. Juli 1972 darauf, der Vergleich müsse unter Wegfall der Abschläge für Einkommen ihres Ehemannes abgeändert werden, und bat am 31. Januar 1973 um Abhilfe. Mit Schreiben vom 12. April und 22. Juni 1976 wiederholte sie ihr Begehren auf Anpassung des Vergleichs für die Zeit ab 1. Januar 1960 an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Darauf erließ die Entschädigungsbehörde am 3. Juni 1977 einen weiteren Änderungsbescheid, in dem sie die Rente ab 1. Januar 1972 nach einem Hundertsatz von 27,5 berechnete, weil die zu berücksichtigenden Einkünfte gesunken seien.
Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Anpassung des Vergleichs für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1971 an die in BGH RzW 1971, 334 beschriebene Rechtslage. Sie beansprucht den mittleren Hundertsatz von 27,5 sowie einen Zuschlag für ihren Sohn von 2,5 bis 30. Juni 1969 und errechnet daraus einen Nachzahlungsanspruch von 16.942 DM mit Zinsen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Klägerin sei ein Festhalten an dem Vergleich zumutbar, weil ihr Entschädigung ohne die sonst übliche vertrauensärztliche Untersuchung zuerkannt worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die zur Klarstellung des Urteilstenors eingelegte Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Behörde hat in dem Änderungsbescheid vom 3. Juni 1977 dem Begehren der Klägerin auf Anpassung des Vergleichs nur für die Zeit ab 1. Januar 1972 entsprochen. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch liegt darin zugleich die Ablehnung der Anpassung für die zurückliegende Zeit. Allerdings hat die Behörde über die Höhe der Rente für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis Ende 1971 schon in dem Bescheid vom 22. März 1971 entschieden. Da jedoch kein Zustellungsnachweis bei den Akten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Bescheid rechtsbeständig geworden ist. Eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht eingetreten. Die Klägerin ist schon wenige Monate nach Erlaß des Bescheides mit ihrem jetzigen Begehren an die Behörde herangetreten und hat dieses Begehren in den folgenden Jahren mehrfach wiederholt. Danach konnte nicht der Eindruck entstehen, die Klägerin werde es bei diesem Bescheid bewenden lassen.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht verneint zu Recht eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB. Es wendet die Rechtsgrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Rechtsirrtum an und führt dazu aus: Die Parteien seien bei der Bemessung des Hundertsatzes in dem Vergleich beiderseits von der irrtümlichen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, 40 V.H. des Einkommens des zweiten Ehemannes seien als eigenes Einkommen nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG zu berücksichtigen. Erst durch das in RzW 1971, 334 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1970 sei entgegen der bis dahin allgemeinen Rechtsansicht klargestellt worden, daß Einkommen des jetzigen Ehemannes dann nicht als eigenes Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen sei, wenn diese nicht nach ihrem jetzigen, sondern nach ihrem früheren Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden sei. Der durch den Vergleich beigelegte Streit der Parteien habe nur die Frage betroffen, ob die Leiden der Klägerin verfolgungsbedingt seien und in welcher Höhe die Klägerin dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die Bemessung des Hundertsatzes habe sich der damaligen allgemeinen Rechtsauffassung entsprechend praktisch von selbst ergeben. Wäre bei Vergleichsabschluß schon die Entscheidung BGH RzW 1971, 334 bekannt gewesen, so hätten die Parteien diese Entscheidung der Auslegung des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG zugrunde gelegt. Die Klägerin könne deshalb verlangen, daß der Vergleich an diese neue Rechtsprechung angepaßt werde. Eine Anpassung komme jedoch regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht und bei Dauerschuldverhältnissen nur für die Zukunft. Dem habe die Behörde durch die Heraufsetzung des Hundertsatzes ab 1. Januar 1972 schon Rechnung getragen.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.
Das Oberlandesgericht beruft sich auf die Entscheidung BGHZ 58, 355, 363. Dort hat der VI. Zivilsenat für einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall ausgesprochen, ob überhaupt und in welcher Weise eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf bereits abgeschlossene Vergleiche einwirken könne und gegebenenfalls die Anpassung vertraglicher Vereinbarungen an die neue Situation erforderlich mache, bedürfe stets einer sorgfältigen Prüfung; eine Anpassung werde regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht kommen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft; stets seien dabei die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Diese Grundsätze können im Entschädigungsrecht nicht uneingeschränkt angewendet werden. Einmal kommt bei der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit besondere Bedeutung zu. Zum anderen spielt der im allgemeinen Schadensersatzrecht wichtige Umstand, daß der Schuldner der Ersatzleistung sich auf einen bestimmten Umfang der Leistung eingestellt hat und in seinem Vertrauen auf den vereinbarten Umfang der Leistung schutzwürdig ist, bei Entschädigungsleistungen nur eine untergeordnete Rolle. Der Senat hat deshalb in den Entscheidungen RzW 1975, 149 und 151 dargelegt, daß - jedenfalls bei Rentenleistungen - das Festhalten an einem Vergleich regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn dem Vergleich infolge beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage fehlt. Eine Partei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung aus dem Vertrag zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben. In der Regel ist deshalb der Vergleich in der Weise der Rechtslage anzupassen, daß das entgegen der Rechtslage Vorenthaltene nachträglich zu gewähren ist. Dabei hat der Senat keinen Unterschied zwischen künftigen Leistungen und solchen gemacht, die auf zurückliegende Zeiträume entfallen. Allerdings kann im Einzelfall eine abweichende Beurteilung geboten sein. Es kann Gründe geben, die es angezeigt erscheinen lassen, den Vergleichsinhalt nicht der ohne seinen Abschluß bestehenden Anspruchshöhe anzupassen. Ebenso kann es Gründe geben, die dazu führen, daß der Vergleichsinhalt nicht vollständig, also etwa nur für die Zukunft angepaßt wird. Insoweit kommt in erster Linie der Zeitablauf in Betracht (vgl. BGH RzW 1965, 454 und 1975, 149). Tritt ein Verfolgter nicht binnen einer angemessenen Frist, nachdem er erfahren hat, daß der Vergleich unter irrigen Voraussetzungen geschlossen worden ist, mit seinem Verlangen nach Anpassung hervor, so kann es beispielsweise berechtigt sein, daß die Entschädigungsbehörde ihn ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit an der im Vergleich getroffenen Regelung festhält. Ebenso hat der Tatrichter darüber zu befinden, ob es angemessen ist, eine Nachzahlung zu verzinsen. Beachtlich ist auch, ob der Rechtsirrtum zu einer erheblichen Verkürzung der Leistung geführt hat. Es wird dem Verfolgten eher zuzumuten sein, eine verhältnismäßig geringfügige Verkürzung hinzunehmen als eine ihn empfindlich treffende. Schließlich ist bei der Abwägung der Umstände auch zu beachten, ob etwa die Gewährung der vollen Leistung zu einer Kürzung in einem anderen Bereich geführt hätte und sich deshalb die Verkürzung der Leistung nicht empfindlich ausgewirkt hat. Stets müssen aber besondere Umstände vorliegen, wenn abweichend von der Regel nicht die volle Anpassung stattfinden soll.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es geht umgekehrt davon aus, daß in der Regel eine Anpassung für die Vergangenheit nicht in Betracht kommt und untersucht deshalb - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht, ob hier besondere Umstände der vollen Anpassung entgegenstehen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, das nachzuholen. Dabei wird er zu beachten haben, daß der Zeitablauf hier schwerlich gegen eine volle Anpassung herangezogen werden kann. Denn die Klägerin hat kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung BGH RzW 1971, 334 die Anpassung des Vergleichs an die danach bestehende Rechtslage begehrt. Dagegen ist bisher tatrichterlich nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe der Klägerin nach dem Vergleich Leistungen bei richtiger Bestimmung des Hundertsatzes für die noch streitige Zeit zugestanden hätten. Dabei ist insbesondere die vom Berufungsrichter letztlich offengelassene Frage von Bedeutung, ob dem Ehemann der Klägerin für die fragliche Zeit ein Zuschlag von 2,5 % für das Kind gewährt worden ist. Für die Zeit bis 31. August 1965 wird auf BGH RzW 1969, 191 hingewiesen.
Zorn
Dr. Lang
Gärtner
Dr. Jähnke