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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1987, Az.: BVerwG 5 B 106.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ausbildungsförderung für den Besuch einer Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen (MTA); Verwendung von Formblättern; Besuch einer Ausbildungsstätte und damit zusammenhängendes Praktikum als ein Ausbildungsabschnitt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 106.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1986 - AZ: OVG 16 A 1885/85

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Formanträge nach § 46 Abs. 3 BAföG zwingend und ausschließlich sind oder ob sie "spätere schriftliche, schriftsätzliche oder im Rechtsstreit erklärte Ergänzungen oder Erweiterungen" zulassen, könnte unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles in einem künftigen Revisionsverfahren einer grundsätzlichen Klärung nichts zugeführt werden. Die Entscheidung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Juli 1983 an für den Besuch der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen, hat das Berufungsgericht allein tragend auf den Inhalt der von der. Klägerin am 6. Juli 1983 vorgelegten Formblätter 1/83 nebst Anlage A und 2/83 gestützt. Die späteren Erklärungen der Klägerin im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren hat das Berufungsgericht nicht als "Ergänzungen oder Erweiterungen" dieser Formanträge angesehen, so daß sich die Frage nach deren Zulässigkeit nicht stellt. § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) schreibt für die Angabe der zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen zwingend die Verwendung von Formblättern vor. Aus den Erklärungen des Auszubildenden und der nach § 47 BAföG Auskunftspflichtigen in den Formblättern muß sich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach Grund und Höhe ergeben. Diese Erklärungen sind allerdings auslegungsfähig. Die Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung scheitert nicht daran, daß die erforderlichen Tatsachen zwar nicht zu den vorgedruckten Fragen, aber gleichwohl an anderer Stelle auf den Formblättern angegeben worden sind. Gerade in Fällen der vorliegenden Art erscheint es nicht ungewöhnlich, die die Teilnahme an einem Praktikum betreffenden Angaben nicht getrennt von den Angaben zu machen, die sich auf den Besuch der Ausbildungsstätte beziehen. Denn der Besuch einer Ausbildungsstätte und das im Zusammenhang hiermit geforderte Praktikum bilden einen Ausbildungsabschnitt (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG). Das gilt auch, wenn das Praktikum vor dem Beginn des Schulbesuchs zu absolvieren ist. Ob der schriftliche Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG sich in einem solchen Fall allein auf die Förderung des Praktikums oder auch auf die Förderung des anschließenden Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 BAföG bezieht, ist ebenso wie die weitere in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus der Bestätigung, daß das Praktikum im Zusammenhang mit dem zukünftigen Besuch einer bestimmten Ausbildungsstätte steht, ein Antragsrecht für eine zukünftig durchzuführende Ausbildung hergeleitet werden kann, nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen und schon deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ohne daß dies allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann, mag dabei für einen einheitlichen Antrag sprechen der zeitliche Zusammenhang zwischen der Teilnahme an dem Praktikum und der Aufnahme des Schulbesuchs, die kurze Dauer des Praktikums, die seine Zusammenfassung mit einem Schuljahr zu einem Regelbewilligungszeitraum (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) nahelegt, und die Zuständigkeit desselben Amtes für Ausbildungsförderung für die Förderung des Praktikums und des anschließenden Schulbesuchs.

4

Schließlich bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei der Anwendung und Auslegung des § 15 Abs. 1 BAföG. Da das Berufungsgericht allein den am 6. Juli 1983 beim Beklagten eingegangenen Formblättern einen einheitlichen Förderungsantrag für die Teilnahme am Praktikum und dem Besuch der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen entnommen hat, ist nur der Juli 1983 Antragsmonat im Sinne der genannten Vorschrift.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel