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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1955, Az.: III ZR 270/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1955
Aktenzeichen
III ZR 270/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 01.10.1953

Prozessführer

des Bäckermeisters Albrecht W., I. bei K., V.strasse ..., vertreten durch seinen Pfleger, seine Ehefrau Leni W., D. bei K., V.strasse ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hussla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 2. Zivilsenat in Kassel - vom 1. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, seit 1943 in Russland vermisst, war Eigentümer eines Opel-Personenkraftwagens (Modell P 4). Dieser Wagen wurde durch schriftliche Verfügung des damaligen kommissarischen Ober- und Regierungspräsidenten der Provinz Kurhessen in Kassel vom 29. Januar 1946 auf Grund des §25 des Reichsleistungsgesetzes (RLG) beschlagnahmt und gleichzeitig wurde gemäss §15 RLG seine Übereignung an den Kriegsbeschädigten Sauerwald in Kassel, der bei der Verkehrsabteilung des Regierungspräsidenten angestellt war, angeordnet. Die "Übereignungsanordnung" wurde der Ehefrau des Klägers ausgehändigt und die Empfangsbescheinigung von ihr unterschrieben.

2

Nachdem Sauerwald aus dem Behördendienst ausgeschieden war, ordnete der Regierungspräsident in Kassel unter dem 27. Januar 1948 die Übereignung des Kraftwagens an einen Arzt (Dr. Wohner in Niederweimar) an. Diese Übereignungsverfügung wurde jedoch auf Anfechtungsklage des Sauerwald hin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. Juni 1949 (VG Nr. 330/48) aufgehoben. Alsdann hob der Regierungspräsident auch seine Verfügung vom 29. Januar 1946 durch einen an Sauerwald gerichteten Bescheid vom 21. August 1950 mit der Begründung auf, dass diese Verfügung nichtig sei. Die Ehefrau des Klägers, die eine Abschrift dieses Bescheids erhalten hatte, klagte daraufhin gegen einen gewissen Balser, dem Sauerwald den Wagen in der Zwischenzeit verkauft und übergeben hatte, auf Herausgabe des Wagens, erwirkte am 9. März 1951 ein obsiegendes Urteil (2 C 1322/50 AG Marburg/Lahn) und erhielt den Wagen auch zurück.

3

Der Kläger, der in der Inanspruchnahme seines Wagens eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung erblickt, verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der angeblichen Wertminderung des Wagens während der Zeit der Beschlagnahme und hat dazu weiter vorgetragen: Der Wagen habe bei der Beschlagnahme einen Wert von mindestens 1.500,- RM gehabt, bei der Rückgabe aber sei er höchstens noch 350,- DM wert gewesen. Eine Möglichkeit; wegen des Schadens von anderer Seite Ersatz zu erlangen, sei nicht gegeben, da Sauerwald und Balser bei dem Erwerb des Wagens gutgläubig gewesen seien und daher ein Anspruch gegen sie nicht bestünde.

4

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 200,- DM nebst Zinsen seines angeblich noch weitergehenden Schadens geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht jedoch auf die Berufung des beklagten Landes hin die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen folgendermassen begründet:

7

Zwar hätte eine Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs auf Grund des Reichsleistungsgesetzes nur erfolgen dürfen, wenn der Leistungsempfänger "Reichsaufgaben" zu erfüllen gehabt hätte und die Inanspruchnahme zur Behebung eines öffentlichen Notstandes, der auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können, erforderlich gewesen sei. Selbst wenn diese Voraussetzungen hier objektiv nicht gegeben gewesen sein sollten, so könne doch nicht festgestellt werden, dass der sachbearbeitende Beamte die Voraussetzungen eines Notstandes und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben schuldhaft unrichtig beurteilt habe. Auch daraus, dass der Wagen statt zur Nutzung zur Verfügung in Anspruch genommen worden sei, könne dem Beamten kein Schuldvorwurf gemacht werden. Schliesslich könne auch darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Beamten nicht gesehen werden, dass die Beschlagnahme- und Übereignungsanordnung nicht dem Kläger, sondern dessen Ehefrau ausgehändigt worden sei.

8

II.

1.

Hiergegen macht die Revision zunächst geltend: Der Berufungsrichter habe übersehen, dass der zuständige Regierungspräsident in seinem Bescheid vom 21. August 1950 festgestellt habe, dass die Inanspruchnahme- und Übereignungsverfügung vom 29. Januar 1946 nichtig sei. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes aber habe zur Voraussetzung, dass dieser auf "reiner Willkür" beruhe. Daraus sei zu folgern, dass bei Nichtigkeit eines Verwaltungsakts immer eine Amtspflichtverletzung vorliege. Das beklagte Land sei schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, den Bescheid vom 21. August 1950, in welchem die Beorderung des Wagens für nichtig erklärt worden sei, gegen sich gelten zu lassen und auch die finanziellen Folgerungen aus diesem Bescheid zu ziehen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

9

Der Regierungspräsident hat durch seinen Bescheid vom 21. August 1950 die Verfügung vom 29. Januar 1946 wieder aufgehoben. Da ein Nichtigkeitsgrund für diese Aufhebungsverfügung nicht ersichtlich ist, haben die Gerichte die Aufhebung der Inanspruchnahme- und Übereignungsverfügung als rechtswirksam hinzunehmen und sind insoweit an die "Tatbestandswirkung" des Verwaltungsakts, den die Aufhebungsverfügung darstellt, gebunden. Darüber hinaus aber kommt der Entscheidung des Regierungspräsidenten eine - auch die Zivilgerichte bindende - Rechtskraftwirkung nicht zu. Insbesondere sind die Zivilgerichte an die von dem Regierungspräsidenten für die Aufhebungsverfügung gegebene Begründung (nämlich Nichtigkeit der Inanspruchnahme- und Übereignungsverfügung vom 29. Januar 1946) nicht gebunden (BGHZ 9, 129 ff). Abgesehen davon würde selbst eine - etwa durch ein Verwaltungsgericht getroffene - rechtskräftige und das Zivilgericht bindende Feststellung der Nichtigkeit der Inanspruchnahme- und Obereignungsverfügung die Befugnis und die Pflicht der mit der Schadensersatzklage befassten Gerichte zur selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung der Verschuldensfrage nicht irgendwie beeinträchtigen (vgl. Urteile des Senats vom 3. Mai 1954 - III ZR 38/53 - S. 5 und vom 13. Mai 1954 - III ZR 343/52 - S. 5/6).

10

Auch die Erwägungen der Revision, das beklagte Land müsse die Erklärung des Regierungspräsidenten, dass Inanspruchnahme und Übereignung des Wagens nichtig seien, gegen sich gelten lassen und die finanziellen Folgerungen daraus ziehen, können für sich allein nicht zu einer Haftung des beklagten Landes führen. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass das beklagte Land sich bei der gegebenen Sachlage so behandeln lassen müsste, wie wenn die Verfügung tatsächlich von Anfang an nichtig gewesen sei, so würde damit der hier geltend gemachte Amtshaftungsanspruch noch nicht begründet sein. Denn dieser Anspruch ist mit der Nichtigkeit der Inanspruchnahme- und Übereignungsverfügung noch nicht ohne weiteres gegeben, vielmehr muss noch hinzukommen, dass gegen die verantwortlichen Beamten aus dem Erlass dieser Verfügung ein Schuldvorwurf erhoben werden kann. Selbst wenn daher das beklagte Land den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 21. August 1950 mit der ihm gegebenen Begründung gegen sich gelten lassen müsste, so folgt daraus keineswegs, dass es sich auch nicht gegen einen im Rahmen eines Schadensersatzprozesses gegen seine Beamten erhobenen Schuldvorwurf wehren dürfe.

11

2.

Ein Verschulden der für den Erlass der Inanspruchnahme- und Übereignungsverfügung vom 29. Januar 1946 verantwortlichen Beamten aber hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

12

a)

Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Aus der Beschaffung eines Kraftwagens zum persönlichen Eigentum des Behördenangestellten Sauerwald könne nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass damit die Inanspruchnahme lediglich in dessen privatem Interesse erfolgt sei. Es könne vielmehr - wie in BGHZ 4, 10 [26 ff] dargelegt sei - durchaus im öffentlichen Interesse liegen, einem Bediensteten einer Behörde einen "beamteneigenen" Kraftwagen zu überlassen. In dem Antrag der Verkehrsabteilung des Regierungspräsidenten an das Präsidialamt auf Erteilung der Genehmigung zum Erwerb eines Pkw sei ausdrücklich auf das Aufgabengebiet von Sauerwald hingewiesen und festgestellt worden, dass Sauerwald häufig noch nachmittags zu dem damaligen amerikanischen Transportoffizier bestellt worden und die Fahrbereitschaft nicht immer in der Lage gewesen sei, ihm hierzu einen behördeneigenen Wagen zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich, dass der für die Inanspruchnahme verantwortliche Beamte durchaus sachgerechte Erwägungen angestellt und sich nicht leichtfertig über die vom Gesetz gezogenen Schranken hinweggesetzt habe. Selbst wenn der Beamte die Voraussetzungen eines öffentlichen Notstandes und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben objektiv unrichtig beurteilt habe, so ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers und auch aus der gesamten Sachlage kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beamte willkürlich gehandelt und schuldhaft die Grenzen des behördlichen Ermessens überschritten habe.

13

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision meint zwar, das beklagte Land habe selbst als einzigen Grund für die Inanspruchnahme des Wagens angegeben, dass dem kriegsbeschädigten Sauerwald sein Dienst für die Behörde habe erleichtert werden sollen, und deshalb habe das Berufungsgericht auch nicht nach anderen Zwecken suchen dürfen, die für die Verwaltungsbehörde massgebend gewesen sein könnten. Das ist jedoch nicht richtig. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sind u.a. "die Beschlagnahmevorgänge Stv II/5 Nr. 289/46 des Regierungspräsidenten in Kassel sowie die weiteren den streitigen Wagen betreffenden Verfügungen und Anordnungen der Regierung in Kassel" herangezogen worden und Gegenstand der Verhandlung gewesen. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, in dem hier interessierenden Zusammenhang auch die in den genannten Verwaltungsvorgängen befindliche und oben erwähnte Anfrage der Verkehrsabteilung des Regierungspräsidenten an das Präsidialamt zu berücksichtigen. Die Ansicht der Revision, auch bei den aus diesem Antrag sich ergebenden Erwägungen der Behörde handele es sich nur darum, dem kriegsbeschädigten Sauerwald eine Bequemlichkeit zu verschaffen, trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus diesem Antrag, dass die Erwägungen und Überlegungen des sachbearbeitenden Beamten durchaus sachgerecht waren und dass er den Zweck verfolgte, im öffentlichen Interesse dem Angestellten Sauerwald eine bessere Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu ermöglichen. Der Frage, ob bei der gegebenen Sachlage wirklich objektiv die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Kraftwagens zugunsten des Sauerwald (Erfüllung von "Reichsaufgaben" und Behebung eines "öffentlichen Notstandes") gegeben waren und ob verneinendenfalls die Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung oder lediglich deren Anfechtbarkeit angenommen werden müsste, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass die Vorgänge sich bereits in den ersten Wochen des Jahres 1946 abgespielt haben, als über den Umfang der sich aus dem Reichsleistungsgesetz für die Behördenergebenden Befugnisse noch weithin Unklarheit herrschte, zutreffend eine schuldhafte Verkennung der hier erörterten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Wagens auf Seiten des sachbearbeitenden Beamten verneint.

14

b)

Auch darin, dass der Kraftwagen "zur Verfügung" und nicht lediglich "zur Nutzung" in Anspruch genommen worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten nicht gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beamte habe zunächst beim Landrat des Kreises Kassel angefragt, ob gegen die Übereignung des Wagens Bedenken bestünden, habe mithin nicht leichtfertig gehandelt. Abgesehen davon sei die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme überhaupt nicht zu übersehen gewesen und deshalb habe zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten die Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung statt zur Nutzung als eine durchaus zweckmässige Massnahme erscheinen können. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 10 [30 f] und 6, 178 [183]). Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.

15

c)

Endlich kann auch daraus nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden, dass die Verfügung vom 29. Januar 1946 seiner Ehefrau ausgehändigt worden ist. Leistungspflichtig ist gemäss §15 RLG der Besitzer des anzufordernden Gegenstandes. Die Leistungsanforderung an den Besitzer genügt daher, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist. Bei mehreren Besitzern genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen (BGHZ 4, 77 [79]). Hier war die massgebliche Verfügung zwar an den Kläger persönlich gerichtet. Ausgehändigt wurde sie seiner Ehefrau, die damals zumindest Mitbesitzerin des Kraftwagens war und auch angesichts dessen, dass der Kläger selbst als Soldat vermisst war, allein der auf die Überlassung des Kraftwagens gerichteten Leistungsanforderung nachkommen konnte. Dadurch, dass ihr als der Leistungspflichtigen die zwar an den Kläger selbst gerichtete Verfügung ausgehändigt wurde, war eine ausreichende Bekanntgabe an sie, die nicht der Form einer regelrechten Zustellung bedurfte, erfolgt (vgl. BGHZ 4, 10 [20/21]).

16

III.

Sonach hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen einer das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung mangels Verschuldens der verantwortlichen Beamten verneint. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger überhaupt durch die hier in Rede stehenden Massnahmen einen Schaden erlitten hat. Dies könnte mit Rücksicht darauf, dass der Kläger - wie sich aus dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an den Regierungspräsidenten in Kassel vom 30. Juni 1950 ergibt - den damaligen Taxpreis des Wagens in Höhe von 650,- RM bekommen und nunmehr den Wagen selbst zurückerhalten hat, zweifelhaft erscheinen. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob für den Kläger die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung besteht, die gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB dem hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruch entgegenstehen würde.

17

Die Revision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Berufungsurteil musste nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

18

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss §97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hussla