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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1957, Az.: 1 AZR 559/55

Aufhebungsklage; Verletzung einer Rechtsnorm; Tarifvertrag; Tarifordnung; Geltungsbereich; Normative Vergütungsregelung; Einstufung einzelner Arbeitnehmer; Einzelarbeitsvertrag; Lohngruppeneinteilung des Tarifvertrages

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1957
Aktenzeichen
1 AZR 559/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 19.10.1955 - 1 Sa 58/55

Fundstellen

  • BAGE 4, 156 - 168
  • DB 1958, 685
  • DB 1957, 723 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1957, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1292 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Aufhebungsklage nach ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2 kann auf die Verletzung einer jeden Rechtsnorm, auch einer tariflichen Norm gestützt werden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind in diesem revisionsähnlichen Verfahren nicht an die Auslegung, die das Schiedsgericht der Tarifnorm gegeben hat, gebunden.

2. Auch ein Tarifvertrag, der gegenüber einer Tarifordnung einen kleineren räumlichen, betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich hat, kann insoweit eine Tarifordnung gemäß TVG § 9 verdrängen.

3. Eine Tarifordnung wird auch dann durch einen Tarifvertrag vollinhaltlich verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien die Absicht hatten, das Sachgebiet, auf das sich die Tarifordnung erstreckte, abschließend zu regeln, dabei aber Einzelheiten der in der Tarifordnung getroffenen Regelung nicht übernommen haben. Enthält aber der Tarifvertrag keine normative Vergütungsregelung, so kann er eine bestehende normative Vergütungsregelung der Tarifordnung nicht verdrängen. Eine normative Bestimmung der Vergütung ist nicht in einer tariflichen Regelung, die Vergütung solle durch Einzelarbeitsvertrag festgesetzt werden, zu sehen.

4. Tarifverträge können durch sinngemäße Einstufung einzelner Arbeitnehmer in die Lohngruppeneinteilung des Tarifvertrages ergänzt werden, wenn die Tarifvertragsparteien nach ihrem aus dem Tarifvertrag erkennbaren Willen bei der Schaffung der Tarifnormen den Willen gehabt haben, alle tarifgebundenen Arbeitnehmer dem Tarifvertrag einschließlich der Lohnregelung zu unterstellen.

5. Eine Ergänzung des Tarifvertrages durch Einstufung einzelner Arbeitnehmer in die Lohngruppeneinteilung des Tarifvertrages ist dann nicht möglich, wenn die Tarifvertragsparteien erkennbar bewußt von einer tariflichen Regelung der Löhne dieser Arbeitnehmer Abstand genommen haben.