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§ 7 VerfGHGO - Zustellungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

(1) Zustellungen werden vom Vorsitzenden verfügt.

(2) Die Zustellung wird von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.