Bundessozialgericht
Urt. v. 23.05.1984, Az.: 6 RKa 21/83
Widerruf der Beteiligung; Kassenärztliche Versorgung; Voraussetzungen des Widerrufs; Leistungsangebot freipraktizierender Ärzte; Beweislast des Beteiligten; Nachweis des Beteiligungsgrundes; Handlungsermessen der Behörde; Ausreichende Versorgung; Ausreichendes Leistungsangebot; Beurteilungsspielraum der Behörde; Verwaltungsmäßiger Aufgabenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.05.1984
- Aktenzeichen
- 6 RKa 21/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf 16.12.1981 - S 2 Ka 171/79
- LSG Essen 04.05.1983 - L 11 Ka 9/82
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 4 SGB X
- § 29 Abs. 5 ZOÄrzte
- § 39 Abs. 5 ZOÄrzte
Fundstellen
- BSGE 56, 295 - 302
- NJW 1985, 697-699 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Widerrufsfrist des § 48 IV 1 SGB X i. V. mit § 45 III 3 SGB X ist beim Widerruf der Beteiligung nach § 29 V ZOÄrzte nicht anwendbar.
2. § 29 V 2 ZO-Ärzte (Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung gem. § 368a VIII RVO) besteht als Sondervorschrift gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) fort.
3. Läßt sich feststellen, daß der Beteiligte wegen einer bestimmten Behandlungs- bzw. Untersuchungsmethode beteiligt worden ist und daß insoweit das Leistungsangebot der freipraktizierenden Ärzte jetzt ausreicht, dann sind die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben. Ist ein solcher Beteiligungsgrund, für den der Beteiligte die Beweislast trägt, nicht nachweisbar, so ist davon auszugehen, daß eine Beteiligung aus bloß quantitativ-allgemeinen Gründen erfolgte.
4. Soweit es in § 29 V 2 ZOÄrzte heißt, daß die Beteiligung widerrufen werden kann, steht der Behörde kein Handlungsermessen zu. Liegen die Voraussetzungen der Beteiligung nicht (mehr) vor, so hat die Verwaltung die Beteiligung grundsätzlich zu widerrufen. Die Beteiligung ist zu widerrufen, wenn ohne den Beteiligten eine ausreichende Versorgung besteht.
5. Der Widerruf einer rechtswidrigen Beteiligung ist auszusprechen, wenn die Zahl der freipraktizierenden Ärzte mit ihrem allgemeinen Leistungsangebot ausreicht. Bei der Feststellung des "ausreichenden Leistungsangebots" hat die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob er unvertretbar ist.
6. Hat die Behörde den Beurteilungsspielraum nicht rechtmäßig genutzt, so hat das Gericht den Begriff des ausreichenden Leistungsangebots auch dann nicht selbst auszufüllen, wenn dadurch dem eigentlichen verwaltungsmäßigen Aufgabenbereich der Behörde vorgegriffen würde (Fortführung von BSGE 55, 110 [BSG 18.05.1983 - 6 RKa 18/80]; BSGE 55, 115).