Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1972, Az.: 3 StR 282/71
Wirksamkeit eines bei Gericht erklärten Verzichtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 282/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.04.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sachhehlerei
Prozessgegner
Gelegenheitsarbeiter Günter P. aus D., geboren am ... 1942 in Du.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 12. Januar 1972
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 6. April 1971 wegen Sachhehlerei zu Freiheitsstrafe verurteilt. Noch am selben Tage schrieb der Angeklagte an das Landgericht, er "nehme das Urteil an"; dieses Schreiben ging am 13. April 1971 bei der Strafkammer ein. Inzwischen hatte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. April am 8. April 1971 Revision eingelegt. Auch der Angeklagte möchte nunmehr, auf Grund einer am 15. April 1971 stattgefundenen Besprechung mit dem Verteidiger, die Revision, die mittlerweile begründet worden ist, durchgeführt wissen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Verteidigung ist zwar einzuräumen, daß der Sachverhalt in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung BGH LM § 299 StPO Nr. 1 insofern anders liegt, als dort der Angeklagte den Entschluß zum Rechtsmittelverzicht erst fasste, nachdem die Revisionseinlegungsschrift bereits bei Gericht eingegangen war. In diesem Falle stellte sich somit die Frage nicht, ob in der Revisionseinlegung ein Widerruf des Verzichts erblickt werden konnte, denn dieser kann nur so lange widerrufen werden, als er noch nicht bei Gericht eingegangen und damit wirksam geworden ist. Maßgeblich kam es bei jener Entscheidung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des - bei dem Gericht des § 299 StPO erklärten - Verzichts an.
Auch im vorliegenden Falle ist indes entgegen der Meinung des Verteidigers durch die Revisionseinlegung der Verzicht nicht unwirksam geworden. Der Senat teilt die Auffassung des OLG Hamburg (NJW 1952, 638), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, daß ein Verzicht unbeachtlich ist, wenn sich der Angeklagte nach Absendung der Verzichtserklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels entschließt und diese Erklärung früher bei Gericht eingeht als der Verzicht. So verhält es sich jedoch hier nicht. Der Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger lag die unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 6. April 1971 getroffene Absprache zwischen ihm und dem Angeklagten zugrunde, nach der er Revision einlegen sollte. Zeitlich danach, wenn auch am selben Tage, entschloß sich der Angeklagte jedoch zur Annahme des Urteils, wie seine dem Landgericht am 13. April 1971 zugegangene Eingabe eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Damit hat er die von dem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Zwar handelt der Verteidiger aus eigenem Recht und in eigenem Namen (BGHSt 12, 367, 369) [BGH 30.01.1959 - 1 StR 510/58], und er kann den Angeklagten auch im Willen vertreten, aber nur solange und soweit der Angeklagte seinen Willen nicht erklärt hat; der erklärte Wille des Angeklagten geht stets vor (vgl. Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 297 Anm. 3 und 4).
Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist daher infolge des in der Annahme er Klärung des Angeklagten liegenden Verzichts wirkungslos geworden (vgl. auch BGH NJW 1960, 2203; OLG Karlsruhe Die Justiz 1964, 270). Später, nämlich offenbar aufgrund der Besprechung vom 15. April 1971, ist der Angeklagte allerdings erneut anderen Sinnes geworden und hat dies dem Gericht mitgeteilt. Das vermag aber an der Unwiderruflichkeit des einmal erklärten Verzichts nichts mehr zu ändern.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath