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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1994, Az.: BVerwG 2 B 51.94

Soll Vorschriften ; Verwertung ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Auslegung ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 51.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4. 680 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde trägt insoweit vor, das Berufungsgericht hätte "angesichts des Vertrages und der Beweisangebote des Klägers untersuchen müssen, ob die beim Gesetzentwurf unterstellte unterschiedliche Ausgangsposition bei der Flugsicherung und bei der geophysikalischen Beratung tatsächlich vorhanden ist". Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil eingehend - auch unter Verwertung der Gesetzesmaterialien - dargelegt, daß der Kläger als Angehöriger des geophysikalischen Beratungsdienstes nicht zu dem berechtigten Personenkreis der Vorbemerkung Nr. 5 a zu den Besoldungsordnungen A und B in Abschnitt II der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gehört, da er nicht im militärischen Flugsicherungsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst verwendet wird. Das Berufungsgericht hat die Nichterfassung des Klägers in der genannten Anspruchsgrundlage im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und eine analoge Anwendung der Vorschrift sowie eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG) abgelehnt; Unvollkommenheiten; Unebenheiten, Friktionen und gewisse Benachteiligungen in gewissen Fällen mußten hingenommen werden. Im Hinblick darauf kann von einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht gesprochen werden; denn die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter, nur solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt (vgl. stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> m.w.N.).

3

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Frage nach einer analogen Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5 a zu den Besoldungsordnungen A und B auf und verweist in diesem Zusammenhang auf den im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz in Vergütungsfragen. Diese Frage nach einer analogen (erweiternden) Auslegung von Vorschriften des Besoldungsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hiernach widerspricht eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften dem Wesen des Besoldungsrechts. Dieses legt grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts fest. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - <Buchholz 240 § 19 a Nr. 10> m.w.N.; entsprechend zum Versorgungsrecht etwa Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - <Buchholz 239.2 § 11 Nr. 6>). Das gilt auch für die hier zu erörternde Vorschrift der Vorbemerkung Nr. 5 a.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 <BGBl I S. 1325> i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand haben, den zweifachen Jahresbetrag des Besoldungsunterschieds als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.