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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1995, Az.: 4 StR 60/95

Aktenwidrigkeit; Urteilsgründe; Urteilsbegründung; Rüge; Revision; Anforderungen der Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1995
Aktenzeichen
4 StR 60/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

1. Sind die Gründe des Urteils aktenwidrig, so kann die Rüge nicht durch die Revision ausgesprochen werden.

2. Welche Anforderungen werden an eine Verfahrensrüge gestellt, wenn zur Beanstandung steht, daß ein nicht protokollierungspflichtiger Hinweis nicht erteilt wurde.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren und fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und "gegen die Verweigerung von Haftentschädigung". Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen erfolglos.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu einer Einzelgeldstrafe von dreißig Tagessätzen verurteilt hat. Dies hat die Anderung des Schuldspruchs zur Folge. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch bestehenbleiben; denn im Hinblick auf die Vorschrift des § 39 2. Halbsatz StGB beträgt die niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe aus den verbleibenden beiden Einzelstrafen (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und sechzig Tagessätze Geldstrafe wegen versuchten Betruges; Fall II. 6. der Urteilsgründe) ein Jahr und sieben Monate (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 39 Rdn. 6 m.w.N.), auf die das Landgericht erkannt hat.

3

Jedoch holt der Senat die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe für die (verbleibende) Geldstrafe nach, der es auch dann bedarf, wenn - wie hier - aus der Einsatzfreiheitsstrafe und der Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist. Der Senat setzt die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).

4

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 1995, die auch durch das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Februar 1995 nicht entkräftet werden. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

5

Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht entspricht auch in weiterer Hinsicht nicht den an eine ordnungsgemäße Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Bei dem von der Revision vermißten Hinweis handelt es sich nicht um einen protokollierungspflichtigen Verfahrensvorgang. Der Senat vermag deshalb - auch wenn die Behauptung der Revision zutrifft, "die Kammer" habe vor Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen "den Prozeßbeteiligten einschließlich dem Sachverständigen bekanntgegeben, daß sie in der Hauptverhandlung und in der Beweisaufnahme nicht habe feststellen können, wie die Endstellung der beteiligten Fahrzeuge gewesen sei" - mangels Vortrags zum weiteren Verlauf der Beweisaufnahme nicht zu prüfen, ob der Angeklagte auf andere Weise zuverlässig davon unterrichtet wurde, daß die Strafkammer an dieser vorläufigen Bewertung des Beweisergebnisses nicht mehr festhalte (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 4). Was die Revision im übrigen zum Inhalt des von dem Sachverständigen T. in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens vorträgt, ist, soweit es sich nicht aus dem schriftlichen Urteil ergibt, im Revisionsverfahren unbeachtlich.

6

Auch bei den weiteren Verfahrensbeschwerden verkennt der Beschwerdeführer, daß für das Revisionsgericht nur eine begrenzte Möglichkeit besteht, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Er kann deshalb auch nicht damit gehört werden, die Zeugen W. und H. hätten zu den Schäden am Fahrzeug des Angeklagten anders, als dies im Urteil festgestellt ist, ausgesagt. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich insoweit in dem unzulässigen Versuch, die Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe zu rügen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 15 a, 23 m. Rspr.-Nachw.). Ebenso ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Fotos von der Rekonstruktion der Endstellung der beteiligten Fahrzeuge und die von dem Sachverständigen gefertigte Unfallskizze darauf zu überprüfen, ob sie mit den getroffenen Feststellungen zum Unfallverlauf übereinstimmen; denn die Auswertung von Lichtbildern, Skizzen und ähnlichen Gegenständen des Augenscheins ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 29, 18, 21/22). Schließlich kann die Verteidigung im Revisionsverfahren auch nicht mit Erfolg durch Beibringung eines nach dem Urteil von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens an der Sachkunde des vom Gericht zur Unfallursache gehörten Sachverständigen Zweifel zu begründen versuchen, die das Landgericht nicht gehabt hat. Die Revision zeigt insoweit auch keine Umstände auf, die aus Gründen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätten (vgl. dazu Herdegen in KK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 32, 33).

7

3. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, denn diese entspricht dem Gesetz (§§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

8

Die weitere, "gegen die Verweigerung von Haftentschädigung" gerichtete, ebenfalls nicht ausgeführte sofortige Beschwerde geht ins Leere, weil das Landgericht eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG nicht getroffen hat und deshalb auch keine Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht begründet ist. Im übrigen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung abgesehen; denn angesichts der Verurteilung des Angeklagten zu einer die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Freiheitsstrafe ist eine Entschädigung von Gesetzes wegen ausgeschlossen.