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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: VII B 23/97

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
VII B 23/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 641

Tatbestand

1

Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Umsatzsteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Dem Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Haftungsbescheide i. d. F. der Einspruchsentscheidungen zu bewilligen, hat das Finanzgericht (FG) wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

2

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den PKH-Beschluß des FG vom 15. November 1996 verweist der Kläger auf seine vorherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, daß nach Ansicht des FG die Sach- und Rechtslage nach dem ersten Gerichtstermin vom 17. Dezember 1996, der zur Vertagung geführt habe, offen sei und deshalb PKH bewilligt werden müsse. Wenn das Gericht nunmehr eine Zeugenvernehmung durchführen wolle, so sei diese offensichtlich erheblich für das Klageverfahren, mit der Folge, daß entgegen dem vorangegangenen PKH-Beschluß nun doch von einer Schlüssigkeit des Klagevorbringens bzw. von hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werde. Denn anderenfalls sei die Zeugenvernehmung nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Das FG hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger für seine Klage gegen die Haftungsbescheide keine PKH bewilligt werden kann, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Zu diesem Ergebnis ist das Gericht zutreffend auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelangt, wonach die Rechtsverfolgung dann hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist -- wie das FG ausgeführt hat -- anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64, mit Hinwisen auf die vorangegangene Rechtsprechung).

5

Hinsichtlich des Hauptvorbringens im Klageverfahren, daß zwischen den beiden Geschäftsführern der GmbH ein schriftlicher "Arbeitseinteilungsvertrag" bestanden habe, wonach der gesamte kaufmännische Bereich und damit auch die steuerlichen Angelegenheiten allein dem Mitgeschäftsführer T und nicht dem Kläger oblagen, folgt der Senat der Auffassung des FG, daß dies im Streitfall die Heranziehung des Klägers als Haftungsschuldner nicht hinderte. Denn die Begrenzung der Verantwortlichkeit entsprechend den vereinbarten Zuständigkeiten gilt -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- nur insoweit und solange, als kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln (Beschluß des Senats vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384, 385, m. w. N.). Der Kläger hat jedoch mit der Klageschrift vom 30. Oktober 1987 selbst vorgetragen, daß er bereits im Jahre 1984 den Mitgeschäftsführer T auf die Steuerzahlungen angesprochen habe, nachdem ihn die Bürokraft darauf hingewiesen hatte, daß man sich auch um diese Dinge kümmern müsse und daß dies aus ihrer Sicht bisher nicht mit dem gebotenen Nachdruck geschehen sei. Wenn ihm der Mitgeschäftsführer unter Hinweis auf den Arbeitsaufteilungsvertrag jegliche Aufklärung hinsichtlich der Steuerzahlungen verweigert hat, so vermag dies die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers als Haftungsschuldner nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht auszuschließen. Denn wenn er bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten seine Geschäftsführungsbefugnisse gegenüber dem Mitgeschäftsführer nicht durchsetzen konnte, so hätte der Kläger -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- erforderlichenfalls sein Amt als Geschäftsführer niederlegen müssen. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des FG in dem angefochtenen Beschluß Bezug, gegen die mit der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.

6

Auch soweit das FG nunmehr -- nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1996 -- die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin J für erforderlich hält, vermag dies eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht zu begründen. Das Gericht ist in seinem PKH-Beschluß zu Recht davon aus gegangen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Aussicht auf Erfolg nur anzunehmen ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Allein aus der Tatsache, daß das FG die Vernehmung einer von dem Kläger benannten Zeugin in Erwägung zieht (hier: Anfrage des FG nach der ladungsfähigen Anschrift der Zeugin), kann noch nicht gefolgert werden, daß das Gericht in tatsäch licher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung im Sinne des Klägers überzeugt ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1986 2 BvR 25/86, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 786). Das Gericht muß im Einzelfall im summarischen Verfahren prüfen können, ob es die Beweisführung für möglich hält; anderenfalls könnte der Mittellose die PKH mit jedem aussichtslosen, aber formell korrekten und prozessual nicht übergehbaren Beweisantritt erzwingen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 114 Rz. 88; vgl. auch Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 142 FGO Rz. 26).

7

Im Streitfall ist das FG in dem PKH-Beschluß auf den Beweisantrag des Klägers hinsichtlich der benannten Zeugin, die im Büro der GmbH angestellt war, eingegangen. Die in der Klageschrift benannten Beweisthemen, daß nach den getroffenen Zuständigkeitsvereinbarungen der Mitgeschäftsführer T für die steuerlichen Belange der GmbH zuständig war und daß dieser die Nachfrage des Klägers nach rückständigen Steuerzahlungen zurückgewiesen hat, hat das Gericht als richtig unterstellt. Es hat aber eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Haftungsschaden deshalb angenommen, weil dieser sich aufgrund der ihm gegenüber ergangenen Hinweise der Zeugin aufgrund der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer trotz der bestehenden Zuständigkeitsvereinbarungen selbst um die ordnungsgemäße Erledigung der Steuerangelegenheit hätte kümmern und ggf. von seinem Amt zurücktreten müssen. Zwar hat der Kläger in späteren Schriftsätzen versucht, den Informationswert der ihm gegenüber erfolgten Andeutungen der Zeugin abzuschwächen. Er hat aber eingeräumt und wiederum unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 6. Mai 1988), daß diesen zu entnehmen gewesen sei, daß "die Bezahlung der Steuern wohl zu lasch" gehandhabt würde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß die Vernehmung der Zeugin im Hauptverfahren geeignet wäre, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage zu begründen. Da der Kläger sich in seiner Beschwerde allein auf die Tatsache der beabsichtigten Beweiserhebung gestützt hat, ohne die Möglichkeiten für einen Erfolg der Klage aufgrund der Beweisführung näher darzulegen, das FG in seinem PKH-Beschluß den Beweisantritt aber nicht übersehen hat, ist die Versagung der PKH für das Klageverfahren durch die Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden.