Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 5 C 4.88
BAföG; Rückforderung von Ausbildungsförderung; Rechtsanwendungsfehler; Förderungsrechtliche Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 4.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.10.1984 - AZ: 13 A 178/84
- OVG Niedersachsen - 15.10.1987 - AZ: 14 OVG A 173/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 88, 342 - 348
- DVBl 1992, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 328-331
- DÖV 1992, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 793 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG ermöglicht nicht die Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen eines Rechtsanwendungsfehlers, der dem Amt für Ausbildungsförderung bei der förderungsrechtlichen Beurteilung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse des in § 24 Abs. 1 BAföG genannten Personenkreises im Rahmen der Vorbehaltsentscheidung unterlaufen ist.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1987 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung, die ihr der Beklagte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für den Bewilligungszeitraum von Februar 1982 bis Januar 1983 gewährt hat.
Die Klägerin begann zum Sommersemester 1980 das Studium Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel. Hierfür erhielt sie Ausbildungsförderung zum Höchstbetrag, für den hier streitigen Bewilligungszeitraum durch Bescheid vom 28. April 1982 unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 1980 noch nicht vorlag. Der (vorläufigen) Berechnung des Einkommens der Eltern hatte der Beklagte eine von der Klägerin eingereichte Erklärung ihrer Eltern über deren Einkommen zugrunde gelegt, nach der diese trotz positiver Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 177.747 DM nach Abzug insbesondere von betrieblichen Verlusten in Höhe von 26.844 DM sowie entsprechender nicht ausgeglichener Verluste aus den Jahren 1975 und 1976 in Höhe von 145.648 DM ein steuerrechtliches Einkommen von Null erwarteten.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1983 änderte der Beklagte den Vorbehaltsbescheid, indem er wegen des anzurechnenden Einkommens der Eltern den Förderungsbetrag auf Null festsetzte; gleichzeitig forderte der Beklagte den Gesamtbetrag der aufgrund des Vorbehaltsbescheids geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 9.016 DM zurück. Der Änderungsbescheid enthielt weiter den Hinweis, daß über den Antrag endgültig entschieden werde, sobald der Steuerbescheid für das Jahr 1980 vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch; in dem im Anschluß daran ergangenen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 1980 wurde die Einkommensteuer auf Null festgesetzt. Mit Bescheid vom 4. Juni 1983 wies der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch mit der Begründung zurück, für nach dem 31. Juli 1981 beginnende Bewilligungszeiträume sei nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nicht mehr zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil (veröffentlicht in FamRZ 1988, 1324 ff.) ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG vor. Denn der Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfasse auch den vom Beklagten bei Erlaß des Vorbehaltsbescheides durch Nichtbeachtung des neuen Einkommensbegriffs begangenen Rechtsanwendungsfehler. Der Rückforderungsvorbehalt beschränke sich nämlich nicht auf eine Abweichung zwischen den glaubhaft gemachten und den endgültig festgestellten Einkommensverhältnissen, sondern erstrecke sich auf das zu berücksichtigende Einkommen insgesamt einschließlich seiner rechtlichen Bewertung. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Denn in den Grenzen des Rückforderungsvorbehalts schließe § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG jeglichen Vertrauensschutz aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Sie rügt die rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei auf jeden Fall im Ergebnis zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die das Berufungsurteil tragende Rechtsauffassung.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben; die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 28. April 1982 nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier maßgeblichen Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen durfte. Bundesrecht verletzt jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Förderungsamt dürfe Fehler bei der Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die bei der rechtlichen Bewertung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse der Eltern im Vorbehaltsbescheid unterlaufen sind, bei der Auflösung des Vorbehalts zu Lasten des Auszubildenden ohne Bindung an Vertrauensschutzerwägungen korrigieren.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten bejaht, den Bewilligungsbescheid vom 28. April 1982 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erlassen. Unter Rückforderungsvorbehalt können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG Bescheide nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Ob einer der im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend normierten Fälle zulässiger Vorbehalte (vgl. §§ 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, 50 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 2 BAföG) vorliegt, ist noch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Rückforderungsbescheid zu prüfen (vgl. BVerwGE 60, 99 <104 ff.> sowie Urteil vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 71.80 - <FamRZ 1984, 314/315>). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG herangezogen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides lag nach den tatsächlichen und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der für die Anrechnung des Einkommens der Eltern maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980 (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG) noch nicht vor, so daß über den Förderungsantrag der Klägerin nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse zu entscheiden war; Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG).
Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Förderungsantrag abschließend entschieden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG). Erweist sich bei der Auflösung des Vorbehalts, daß auf der Grundlage der durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommensverhältnisse der Eltern die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, so ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG); Vertrauensschutz zugunsten des Auszubildenden sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwGE 78, 101 <106 f.> sowie Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14 S. 13> und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 = FamRZ 1989, 1363 f.>). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG ermögliche auch die Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen eines Rechtsanwendungsfehlers, der dem Amt bei der förderungsrechtlichen Beurteilung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse im Rahmen der Vorbehaltsentscheidung unterlaufen ist.
Die Vorbehaltsermächtigung in § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist getreu ihrem Wortlaut ("insoweit") eng auszulegen (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 18.1 zu § 24 <Std.: 5. Lfg. April 1987>) und auf den in ihr anerkannten Vorbehaltsgrund zu beschränken. Nach der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind Rückforderungsvorbehalte die strikt auszulegende Ausnahme. Sie dürfen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG Förderungsbescheiden nur beigegeben werden, wenn und "soweit" dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist (vgl. BVerwGE 60, 99 <105>). Sinn dieser Vorschrift ist es, die aus einem Rückforderungsvorbehalt für den Auszubildenden resultierende Unsicherheit seiner Rechtslage in möglichst engen Grenzen zu halten, da der Auszubildende grundsätzlich für die Sicherung seiner Existenz darauf angewiesen ist, die Ausbildungsförderung zu verbrauchen (so zu Recht OVG Berlin, Urteil vom 31. Mai 1979 - OVG VI B 3.78 - <FamRZ 1980, 949/950>; zustim. Blanke. <a.a.O.>).
Der von § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Vorbehaltsgrund anerkannte Anlaß ist das in § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG umschriebene Ausstehen des Steuerbescheids für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum und die damit verbundene Folge, daß das Einkommen des in § 24 Abs. 1 BAföG genannten Personenkreises noch nicht feststeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - <Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10>). Die Behörde darf und muß deshalb auf nur glaubhaft gemachte Einkommensverhältnisse zurückgreifen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG); sie darf und muß insoweit einen Rückforderungsvorbehalt aussprechen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG). § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG erweist sich in dieser Sicht als rechtstechnisches Mittel, um Effektivität und Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung miteinander in Ausgleich zu bringen. Wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur dem Auszubildenden gewährt, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 Halbs. 2 BAföG), ist es folgerichtig, die im Interesse einer effektiven Förderung des Auszubildenden angeordnete Ausbildungsförderung bei ungesicherten, weil nur glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen nur als vorläufige, unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellte Staatsleistung auszugestalten.
Ansonsten aber unterscheidet sich die vorläufige Bescheidung des Förderungsantrags nicht von der endgültigen; denn Unsicherheit besteht nur hinsichtlich der endgültigen, im Einkommensteuerbescheid auszuweisenden Einkommensverhältnisse, nicht aber hinsichtlich der für die Einkommensanrechnung maßgeblichen förderungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe. Das Förderungsamt hat hier wie dort dieselbe Rechtsanwendung zu leisten und das Förderungsrecht im Einzelfall mit Verbindlichkeitsanspruch zu konkretisieren. Auch das nur glaubhaft gemachte Einkommen der Eltern ist deshalb nach denselben förderungsrechtlichen Maßstäben, die für die endgültige Förderung gelten, daraufhin zu bewerten, ob und inwieweit es für die Deckung des Bedarfs des Auszubildenden im Sinne des § 11 Abs. 2 BAföG ausreicht oder aber staatliche Ausbildungsförderung notwendig ist. Rechtsanwendungsfehler, die dem Förderungsamt hierbei unterlaufen, sind grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen; das gehört zum Pflichtenkorrelat des hoheitlichen Vorrechts zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall. Es besteht deshalb auch kein Anlaß, Fehler bei der Anwendung des Förderungsrechts im Rahmen der Vorbehaltsentscheidung zu privilegieren und die Behörde insoweit von Vertrauensschutzbindungen freizustellen. Vielmehr entspricht es der auch sonst für Rechtsanwendungsfehler der Förderungsverwaltung gesetzlich vorgehaltenen Interessenwertung, daß der rechtswidrige Bescheid, soweit er den Auszubildenden begünstigt, nur unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - <SGB-VwVf> vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>), hier anzuwenden in der Fassung des Art. II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) und, soweit er den Auszubildenden nicht begünstigt, nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X rücknehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1907 <a.a.O. >).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach alledem die Rückforderung des geleisteten Förderungsbetrages nicht auf eine Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gestützt werden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weichen die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse von den im Einkommensteuerbescheid 1980 festgestellten nicht ab; die Rechtswidrigkeit des Vorbehaltsbescheids beruht vielmehr auf anderen Gründen als der Änderung von Umständen, die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG Anlaß für den Vorbehalt sein dürfen, nämlich auf der gesetzeswidrigen Anwendung eines durch Rechtsänderung überholten Einkommensbegriffs (Zubilligung des durch § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 <BGBl. I S. 625> mit Wirkung für alle nach dem 31. Juli 1981 beginnenden Bewilligungszeiträume abgeschafften einkunftsartübergreifenden Verlustausgleiches).
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Denn weder die den Verwaltungsgerichten durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene dem Hintergrund der gesetzlichen Interessenwertung in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 108 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 9.016 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel