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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1971, Az.: IV ZR 159/69

Klagefristversäumnis; Einbuße des Versicherungsanspruchs; Beschränkung auf Klageweg; Invalidität; Fälligkeit der Leistung; Keine Verjährungsunterbrechung; Sachverständigenverfahren; Leistungsverweigerung; Verjährungshemmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1971
Aktenzeichen
IV ZR 159/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1971, 433-435 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Ablehnung eines Unfallversicherungsanspruchs muß der Versicherungsnehmer (VN) darauf hingewiesen werden, daß er bei Versäumung der Klagefrist den Versicherungsanspruch selbst einbüßt und deshalb dann eine Leistung des Versicherers auch nicht mehr auf eine andere Weise als auf dem Klagewege, z. B. durch Anrufung des Ärzteausschusses, erreichen kann.

2. Lehnt der Versicherer die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung ab, so wird seine Leistung mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens fällig.

3. Die Klage des VN auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens unterbricht nicht die Verjährung des Entschädigungsanspruchs.

4. Die mit der Klage des VN erklärte Anrufung des Ärzteausschusses berechtigt den Versicherer, bis zum Abschluß des Sachverständigenverfahrens die Leistung zu verweigern, und hat für diesen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung des Entschädigungsanspruchs zur Folge.