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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1953, Az.: I ZR 118/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1953
Aktenzeichen
I ZR 118/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 22.04.1952

Prozessführer

des Großhändlers Heinrich D., D., W.str. ...,

Prozessgegner

die Firma "B. F.", F. K. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, D., B.str. ...,

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. April 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung zu Ziff. 1 folgende Fassung erhält:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

zu Wettbewerbszwecken in der Öffentlichkeit im Vergleich mit den von ihm als besser bezeichneten Leistungen der Gaststätte "B. Hof" in D. zu behaupten oder zu verbreiten, der Betrieb B. F. verarbeite das minderwertigste Fleisch, kaufe im Schlachthof den grössten "Tinneff" und "Seibel" ein und betrüge somit seine Gäste, das Fleisch habe sein Kater nicht gefressen.

Die Kosten der Revision werden zu 3/4 dem Beklagten , zu 1/4 der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt in Düsseldorf eine als "B. F." bekannte Großgaststätte. Der Beklagte ist Fleischgroßhändler. Am 14. September 1950 hat er sich in der Gaststätte Sch. in D., F.straße, mit den im Klageanträge aufgeführten Behauptungen abfällig über das im Betriebe der Klägerin verarbeitete Fleisch geäussert. Der Aufforderung der Klägerin, seine Behauptungen zurückzunehmen, ist er nicht nachgekommen. Die Klägerin hat deshalb beantragt, ihn zu verurteilen:

2

es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit oder Dritten gegenüber, zu verbreiten, daß sie als Pächterin des Wirtshauses F. das minderwertigste Fleisch verarbeite, im Schlachthof den größten Tinneff und Seibel einkaufe und somit ihre Gäste betrüge.

3

Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt und gebeten, ihr das Recht einzuräumen, das Urteil auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

4

Sie hat erklärt, daß sie die Klage nicht auf wettbewerbliche Bestimmungen stütze.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

6

Er hat geltend gemacht, seine Behauptungen entsprächen der Wahrheit. Vorsorglich hat er gegenüber dem Unterlassungsanspruch in Abrede gestellt, daß Wiederholungsgefahr bestehe.

7

Das Landgericht hat der Klage nach einer Beweisaufnahme auf Grund des §824 BGB stattgegeben.

8

Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung mit folgendem Antrage angeschlossen:

  1. 1)

    den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafe zu unterlassen, in der Öffentlichkeit zu behaupten oder zu verbreiten, der Betrieb "Bierhaus F." verarbeite das minderwertigste Fleisch, der Pächter des F., K., kaufe im Schlachthof den größten Tinneff und Seibel und die minderwertigsten Sachen und betrüge damit seine Gäste; er, der Beklagte, habe seinem Kater Fleisch aus dem F. mitgebracht, nicht einmal der Kater habe es gefressen; der Inhaber des B. Hofs dagegen sei der tüchtigste Fachmann und kaufe nur die besten Qualitäten, die im Schlachthof zu kaufen seiten zum größten Teil bei ihm, D.; der B. Hof habe immer einige der besten Tiere im Kühlhaus vorrätig; weder der B. Hof noch die Wirtschaft S. fragten überhaupt nach dem Preis.

  2. 2)

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehenden Äusserungen entstanden ist und noch entsteht.

  3. 3)

    der Klägerin das Recht einzuräumen, die Urteilsformel zu 1) ... auf Kosten des Beklagten ... zu veröffentlichen.

9

Sie hat die Klage nunmehr auch auf die §§1, 14 UnlWG gestützt und dazu vorgetragen, der Beklagte beliefere verschiedene Gaststätten, die mit ihr in Wettbewerb stünden, insbesondere die Gaststätten "B. Hof" und "S.". Er sei verärgert darüber, daß sie nicht von ihm beziehe, sondern entweder selbst schlachte oder Fleisch bei anderen Händlern einkaufe. Bei der Unterhaltung in der Gaststätte S. vom 14. September 1950 habe er zu Wettbewerbszwecken gehandelt; mit den aus ihrem Antrage ersichtlichen Äusserungen habe er in den Wettbewerb zwischen ihr und den Gaststätten "B. Hof" und "S." zu deren Gunsten eingegriffen.

10

Der Beklagte hat dies bestritten. Er hat in der Heranziehung der §§1, 14 UnlWG eine unzulässige Klageänderung erblickt und die Einrede der Verjährung erhoben.

11

Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts auf die Rechtsmittel der Parteien hin abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,

12

in der Öffentlichkeit zu behaupten oder zu verbreiten, der Betrieb "Bierhaus F." verarbeite das minderwertigste Fleisch, kaufe im Schlachthof den größten Tinneff und Seibel ein und betrüge somit seine Gäste, das Fleisch würde sein Kater nicht fressen.

13

Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin für den ihr durch diese Äusserungen entstandenen und noch entstehenden Schaden ersatzpflichtig sei. Im übrigen hat es die Klage angewiesen.

14

Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszuge abgegebene Erklärung der Klägerin, daß die Klage nicht auf wettbewerbliche Bestimmungen gestützt werde, nicht als einen Verzicht auf diesen Klagegrund angesehen, und ferner darin, daß die Klage in der Berufungsinstanz auf das UnlWG gestützt worden ist, keine unzulässige Klageänderung erblickt. Die Revision hat hiergegen keine Verfahrensrüge erhoben. Eine rechtliche Nachprüfung des vom Berufungsgericht eingeschlagenen Verfahrens erübrigte sich daher (§559 ZPO).

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Ebensowenig hat die Revision die Ausführungen angegriffen, mit denen das Berufungsgericht die vom Beklagten gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen erhobene Einrede der Verjährung als unbegründet bezeichnet hat. Diese Ausführungen stehen im übrigen, soweit sie dahin gehen, daß bei einem Zusammentreffen unlauteren Wettbewerbs und unerlaubter Handlung im Sinne der §§823 ff BGB sämtliche Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des §852 BGB unterliegen, in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht.

17

II.

Im ersten Rechtszuge ging der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch dahin, daß dem Beklagten verboten werde, die im Klageantrage angeführten herabsetzenden Äusserungen über das Geschäftsgebaren der Klägerin zu verbreiten. Der im zweiten Rechtszuge durch die Anschlußberufung eingeführte und neu formulierte Unterlassungsanspruch bedeutet demgegenüber nur scheinbar eine Erweiterung. In Wahrheit enthält er der Sache nach eine Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens insofern, als nunmehr nicht das unbedingte Verbot erstrebt wird, die das Geschäftsgebaren der Klägerin herabsetzenden Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, sondern die Klägerin nur noch verlangt, daß der Beklagte diese Behauptungen nicht im Zusammenhang mit den im Klageantrage angeführten Behauptungen über bessere Leistungen der Gaststätten B. Hof und S. aufstelle und verbreite. Dieselbe Einschränkung ergibt sich für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der hinsichtlich der die Schadensersatzpflicht des Beklagten begründenden Äusserungen auf den Unterlassungsanspruch verweist. Das Klagebegehren ist damit ersichtlich allein auf den Tatbestand der sogenannten vergleichenden Reklame abgestellt worden. Dem Beklagten soll untersagt werden, das Geschäftsgebaren der Klägerin durch die im Klageantrage angeführten Behauptungen unter gleichzeitiger Hervorkehrung angeblich besserer Leistungen der genannten beiden anderen Gaststätten herabzusetzen. In der Revisionsinstanz ist daher allein zu prüfen, ob und inwieweit sich das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt der vergleichenden Reklame rechtfertigt. Auf die Frage dagegen, ob es sich aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen liesse, dem Beklagten auch die Aufstellung und Verbreitung der das Geschäftsgebaren der Klägerin herabsetzenden Behauptungen für sich allein zu untersagen, konnte nicht eingegangen werden, da ein solches Verbot nach dem Inhalt des Klageantrages nicht mehr erstrebt wird.

18

III.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen E. und K. sowie des Geständnisses des Beklagten festgestellt, daß der Beklagte am 14. September 1950 bei einer Unterhaltung mit dem inzwischen verstorbenen Jean H. in der Gaststätte S. in D., F.strasse, geäussert hat, das Bierhaus F. in D. verarbeite das minderwertigste Fleisch, der Pächter des F., K., kaufe auf dem Schlachthof den größten Tinneff und Seibel ein, die Leute, die dieses Fleisch essen müßten, seien betrogen, selbst sein Kater fresse das Fleisch nicht. Es hat weiter aus den Aussagen der beiden Zeugen entnommen, daß der Beklagte im Zusammenhang damit die von ihm mit Fleisch belieferte Gaststätte B. Hof in D. "herausgestrichen" habe, und hält deshalb den Tatbestand der vergleichenden Reklame für gegeben. Die Klägerin und der B. Hof stünden miteinander in Wettbewerb. Der Beklagte habe in diesem Wettbewerb zugunsten des B. Hofes und zum Nachteil der Klägerin eingegriffen, indem er den von ihm als minderwertig bezeichneten Leistungen und Waren der Klägerin die nach seiner Behauptung besseren des B. Hofes gegenübergestellt habe. Eine solche vergleichende Gegenüberstellung sei, zumal mit Rücksicht auf die unwürdige und anstößige Form der an dem Betrieb der Klägerin geübten Kritik, mangels eines besonderen Rechtfertigungsgrundes nach §1 UnlWG unzulässig, ohne daß es darauf ankommen könne, ob die Klägerin wirklich minderwertiges Fleisch eingekauft und in ihrem Betriebe verarbeitet und abgesetzt habe.

19

Soweit das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen eine vergleichende Werbung auch dann als unzulässig bezeichnet, wenn die über die Leistungen oder Waren des Mitbewerbers aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprechen, hält es sich im Rahmen der dazu von der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze. Auch eine sachlich zutreffende vergleichende Werbung kann danach nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen eine hinreichende Veranlassung für diese Werbeart nachgewiesen wird, für zulässig erachtet werden (RG GRUR 1931, 1299 [1301]; RG JW 1933, 1722 Nr. 9; Reimer, Wettbewerb und Warenzeichen 2. Aufl. S. 361). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

20

Eine vergleichende Gegenüberstellung der Leistungen und Waren zweier in Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen, wie sie das Berufungsgericht feststellt, kann allerdings nach §1 UnlWG nur dann als eine sittenwidrige und damit unzulässige, einen Unterlassungsanspruch begründende und zum Schadensersatz verpflichtende Wettbewerbshandlung angesehen werden, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen für erfüllt. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

21

Der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verlangt in objektiver Beziehung, daß ein Tun vorliegt, das äusserlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zu Gunsten desjenigen einer anderen Person gefördert werden soll (RG GRUR 1930, 977). Diese Eignung zu Wettbewerbszwecken hat das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm als erwiesen angenommenen Äusserungen des Beklagten rechtlich einwandfrei festgestellt. Die scharfe Kritik an dem Geschäftsgebaren der Klägerin in Verbindung mit der rühmenden Hervorhebung des B. Hofes war geeignet, den Gesprächspartner des Beklagten und andere Gäste des Lokals S., soweit sie die Unterhaltung mitanhörten, zu veranlassen, von einem Besuch des Betriebs der Klägerin abzusehen und statt dessen den B. Hof aufzusuchen. Der B. Hof steht aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Wettbewerb mit der Klägerin. Die Handlungsweise des Beklagten war also geeignet, den Wettbewerb des B. Hofs zum Nachteil der Klägerin zu fördern. Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, zu der hier in Betracht kommenden Zeit selbst Wettbewerber der Klägerin war, ist ohne Belang. Es genügte in objektiver Beziehung, daß sein Handeln geeignet war, fremden Wettbewerb zu fördern (RG DR 1939, 437 Nr. 2 [438]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit schon der Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken erfüllt sei, ist jedoch rechtsirrig. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken neben der objektiven Eignung einer Handlung für die Zwecke des Wettbewerbs in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erfordere (RG MuW 1927, 53 [55]; RG MuW 1929, 121 [122]). Der erkennende Senat hat sich dem unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Meinung von Reimer (Wettbewerb und Warenzeichenrecht 2. Aufl. Kap 67 Anm. 5) angeschlossen (BGHZ 3, 270 [276, 277]). Daran ist festzuhalten. Wenn daher das Berufungsgericht für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die objektive Eignung der Äusserungen des Beklagten für die Zwecke des Wettbewerbs genügen lässt und lediglich die Schadensersatzpflicht von einem Verschulden abhängig machen will, so kann das nicht gebilligt werden. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, wird jedoch hierdurch nicht berührt. Denn das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle, festgestellt, daß es dem Beklagten bewusst im Zusammenhang mit der Verunglimpfung des Betriebes der Klägerin um eine Förderung der von ihm belieferten Betriebe zum Nachteile der Klägerin zu tun gewesen sei. Damit hat es aber entgegen der Meinung der Revision die Feststellung getroffen, daß sich die Absicht des Beklagten auf Wettbewerb gerichtet habe. Unzureichend wäre es gewesen, wenn das Berufungsgericht lediglich festgestellt hätte, der Beklagte sei sich bewusst gewesen, daß seine Äußerungen für Wettbewerbszwecke geeignet seien. Aber das Berufungsgericht hat sich hierauf nicht beschränkt. Durch die, wenn auch ungewöhnliche, Fassung, dem Beklagten sei es um eine Förderung der von ihm belieferten Betriebe zum Nachteil der Klägerin zu tun gewesen, hat es vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß der Wille des Beklagten und also seine Absicht auf die Förderung jener Betriebe zum Nachteile der Klägerin gerichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß der Wettbewerbszweck nicht der einzige Beweggrund für das Verhalten des Beklagten gewesen sei. Es berücksichtigt in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte sich zu seinen Äußerungen im Verlaufe eines persönlichen Streites mit seinem Gesprächspartner veranlaßt gesehen hat, und es mag sein, daß deshalb auch das Bestreben für den Beklagten mitgespielt hat, in diesem Streit die Oberhand zu gewinnen. Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist; sie darf nur gegenüber den eigentlichen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten (BGHZ 3, 270 [276, 277]). Dies hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen aber in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts verneint. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

22

Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch angenommen, daß dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr genügt sei. Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgend eine der Förderung eines Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272 [274]; RGSt 66, 380). Allerdings sind die dem Beklagten vorgeworfenen Äusserungen im Verlaufe einer privaten Wirtshausunterhaltung gefallen. Ein im Erwerbsleben stehender Geschäftsmann wie der Beklagte aber, der eine private Unterhaltung benutzt, um den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern, an dessen Umsatzsteigerung er als Lieferant interessiert ist, gibt dieser Unterhaltung eine geschäftliche Wendung. Er wird damit zur Förderung eines Geschäftszweckes tätig und handelt daher insoweit im Sinne des §1 UnlWG im geschäftlichen Verkehr.

23

IV.

Obwohl das Berufungsgericht den Verstoß gegen §1 UnlWG gerade darin erblickt, daß der Beklagte sich durch seine herabsetzende Kritik an der Klägerin in Verbindung mit der rühmenden Erwähnung des B. Hofes einer unzulässigen vergleichenden Werbung schuldig gemacht habe, hat es dem Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich derjenigen Äusserungen stattgegeben, die die Kritik an dem Geschäftsgebaren der Klägerin enthalten, und auch die Schadensersatzpflicht nur hinsichtlich des durch diese Äusserungen entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt. Die Revision ist der Auffassung, daß der Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung unter diesen Umständen nicht geeignet sei, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen. Maßgebend seien nur die im Urteilsausspruch angeführten Äusserungen des Beklagten. Diese enthielten aber keinen den einen Betrieb herabsetzenden, den anderen fördernden Eingriff in den Wettbewerb zweier Gaststätten und erfüllten mithin nicht den Tatbestand einer vergleichenden Werbung. Dieser Rüge der Revision ist eine gewisse Berechtigung nicht abzuerkennen.

24

Vorweg ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht die Verurteilung nicht etwa deshalb auf die im Urteilsausspruch angeführten Äusserungen beschränkt hat, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte mit seiner Kritik an der Klägerin die Hervorhebung der Vorzüge des Benrather Hofes verbunden habe. Denn daß es diesen Beweis als geführt angesehen hat, ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen, mit denen es die Bekundungen der Zeugen E. und K. würdigt. Das Berufungsgericht hat sich zu jener - vermeintlichen - Beschränkung vielmehr ersichtlich dadurch veranlasst gesehen, daß der Zeuge E. die den B. Hof betreffenden Äusserungen des Beklagten nicht wörtlich, insbesondere nicht so, wie sie im Klageantrage aufgeführt worden sind, wiedergegeben, sondern sie im wesentlichen nur in allgemeinerer Form und ihrem Sinne nach gekennzeichnet hat. Nach dieser Richtung hin hat die Revision auch keine Beanstandungen geltend gemacht. Zuzugeben ist der Revision aber, daß der Urteilsausspruch so, wie er vorliegt, dem Beklagten mehr verbietet, als ihm aus dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung heraus untersagt werden kann und die Klägerin nach dem unter Ziff. II Gesagten begehrt hat. Denn dem Beklagten ist die Aufstellung der in dem Urteilsausspruch angeführten Behauptungen allgemein und zudem ohne Rücksicht darauf untersagt worden, ob sie der Wahrheit entsprachen oder nicht. Ein derart weitgehendes Verbot ist aber aus dem Gesichtspunkt unzulässiger vergleichender Werbung nicht zu rechtfertigen, da, wie die Revision mit Recht bemerkt, auch die Aufstellung einer dem Wettbewerber nachteiligen Behauptung zulässig sein kann, sofern sie der Wahrheit entspricht und eben nicht im Rahmen einer vergleichenden Werbung erfolgt oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig erscheint. Die Auffassung der Revision, daß deshalb der Gesichtspunkt der vergleichenden Reklame als Rechtsgrundlage ausscheiden müsse, geht jedoch fehl. Die Erkenntnis, daß das im Urteil ausgesprochene Verbot gegenüber der dafür gegebenen rechtlichen Begründung und auch gegenüber dem Klagebegehren zu weit gehe, gebietet vielmehr nur, das Verbot der Begründung und dem Klagebegehren anzupassen und entsprechend einzuschränken. Dazu war es erforderlich, zum Ausdruck zu bringen, daß dem Beklagten die Aufstellung und Verbreitung der die Klägerin herabsetzenden Behauptungen nur insoweit verboten wird, als sie im Rahmen einer wettbewerblichen vergleichenden Reklame erfolgt. Diese Einschränkung, für die die aus dem Urteilsausspruch ersichtliche Fassung zu wählen war, konnte der Senat auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von sich aus vornehmen.

25

V.

Die Rüge der Revision schließlich, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begründet, ist nicht gerechtfertigt. Die Revision meint dazu, da der Beklagte wahre und von ihm für wahr gehaltene Tatsachen behauptet habe, so könne ohne das Hinzutreten ganz besonderer, vom Berufungsgericht nicht festgestellter Umstände nicht angenommen werden, daß er die Behauptung solcher Tatsachen zu einer Zeit wiederholen werde, zu der die Tatsachen nach seiner eigenen Erklärung nicht mehr wahr seien. Dabei wird jedoch verkannt, daß die Annahme, die vom Beklagten behaupteten Tatsachen seien wahr gewesen und er habe sie für wahr gehalten, nur die Folgerung rechtfertigt, daß er diese Tatsachen nicht für einen Zeitraum behaupten werde, für den sie nach seiner Auffassung nicht mehr zutrafen. Die Gefahr, daß er die Behauptung dieser Tatsachen mit Bezug auf den Zeitraum, für den er sie für zutreffend hielt und noch für zutreffend hält, wiederholen werde, wird durch diese Erwägung aber nicht ausgeräumt. Wenn deshalb das Berufungsgericht aus der Hartnäckigkeit, mit der der Beklagte an seinen Behauptungen festhält, und aus der Art seines Streites mit Jean H. - worunter ersichtlich die Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit verstanden werden soll, mit der er aus nichtigem Anlass die Klägerin ungeachtet des möglicherweise schweren Schadens, der daraus für sie entstehen konnte, verunglimpft hat - den Schluß zieht, es bestehe die Gefahr, daß er seine Behauptungen mit Bezug auf den Zeitraum, für den er sie für zutreffend halte, bei geeigneter Gelegenheit wiederholen könne, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht wendet damit zutreffend die Rechtsgrundsätze an, nach denen die Frage der Wiederholungsgefahr in ständiger Rechtsprechung beurteilt wird (RGZ 98, 269; RG DR 1939, 256; RG GRUR 1938, 64). Eine besondere Feststellung der Umstände, unter denen die Auslösung des Wiederholungsfalles denkbar ist, ist danach nicht erforderlich.

26

VI.

Die Revision war nach alledem mit der sich aus den Ausführungen unter Ziff. IV ergebenden Maßgabe zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97, 91, 92 ZPO.

Lindenmaier Wilde Bock Nastelski Christoph