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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2020, Az.: 5 StR 587/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Bewertung der Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.2020
Aktenzeichen
5 StR 587/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 10236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR587.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 30.01.2019 - AZ: 112 Js 26900/18 9 Ks (7/18)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch werden

  1. a)

    der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und

  2. b)

    der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen seit dem 27. Oktober 2018 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin S. insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Auf die Sachrüge war außer der Klarstellung im Strafausspruch lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sind folgende Bemerkungen veranlasst:

3

1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Beauftragung eines "kompetenten islamwissenschaftlich-psychologisch-psychiatrischen Gutachters" genügt be- reits deswegen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende psychiatrische Gutachten, aus dem er vielfach zitiert, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt hat.

4

2. Bei der Bewertung der Tat des im Alter von zwölf Jahren nach Deutschland gekommenen und seit 1992 hier lebenden Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen hat sie zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 466/19 Rn. 24 ff. mwN) und in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Auch gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit ist rechtlich nichts zu erinnern.

Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler