§ 40 StrG - Planfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gilt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.