Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1954, Az.: IV ZR 217/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 217/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Nürnberg - 25.09.1953
Prozessführer
des Postfacharbeiters Georg R. in A. bei N., Haus Nr. ...,
Prozessgegner
1. die Landwirtswitwe Anna R.,
2. die Schneidersehefrau Anna B.,
3. den Schneider Hans B.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 25. September 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1876 geborene Landwirt Johann Peter R. und die im Jahre 1889 geborene Beklagte zu 1 waren seit dem 24. Januar 1920 in beiderseits zweiter Ehe verheiratet, aus welcher keine Kinder hervorgegangen sind. Aus der ersten Ehe des Johann Peter R. stammen der Kläger und zwei weitere Kinder, aus der ersten Ehe der Beklagten zu 1 sind die Beklagte zu 2 und ein weiteres Kind geboren. Die Beklagte zu 2 ist mit dem Beklagten zu 3 verheiratet. Johann Peter R. ist am 25. Dezember 1946 gestorben.
Die Eheleute Johann Peter R. und die Beklagte zu 1 haben als Verlobte am 11. Dezember 1919 durch Ehe- und Erbvertrag allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen und sich gegenseitig zu Erben und als Erben des Überlebenden ihre beiderseitigen erstehelichen Kinder eingesetzt. Nach dem Tode des Johann Peter R. übergab die Beklagte zu 1 das zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörende Anwesen in A. an die Beklagte zu 2 gegen Bestellung des üblichen Leibgedinges. Die Beklagte zu 2 wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat behauptet, die Eheleute R. hätten ihn im Juli 1940 durch eigenhändiges gemeinschaftliches Testament unter Aufhebung des Erbvertrags zum Hoferben bestimmt. Sie hätten ihn ferner im August 1946 durch ein weiteres eigenhändiges gemeinschaftliches Testament zum Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt und hierbei angeordnet, daß die Beklagte zu 1, falls sie in Not geraten sollte, einen Teil der Erbschaft veräussern dürfe. Beide Testamente habe die Beklagte zu 1 nach dem Tode des Johann Peter R. verbrannt.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Beklagte zu 1 habe den Hof nicht an die Beklagte zu 2 übergeben dürfen. Die Übergabe habe nur bezweckt, ihn zu schädigen. Er hat daher Klage erhoben und beantragt,
- 1.
festzustellen, daß er von den Eheleuten R. durch ein gemeinschaftliches Testament als Nacherbe des zuerst versterbenden und Alleinerbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden ist,
- 2.
festzustellen daß die Übertragung des Eigentums an den im Grundbuch für A. in Band ... Bl. 776 und Band ..., Bl. 960, 01. Nr. 310/1 eingetragenen Grundstücken durch die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 unwirksam ist,
- 3.
die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, der Übertragung des Eigentums an den im Grundbuch für A. Band ... Bl. 776 und Band ... Bl. 960, Pl. Nr. 310/1 (Stadel und Hofraum) eingetragenen Grundstücken von der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 und der Eintragung der Rechtsänderung zuzustimmen,
- 4.
den Beklagten zu 3 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß die Eheleute R. in den Jahren 1940 und 1946 Testamente errichtet hätten und dementsprechend auch in Abrede gestellt, daß Testamente vernichtet worden seien.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
- I.
Es wird festgestellt, daß der Kläger von den Eheleuten Johann Peter und Anna R. durch ein gemeinschaftliches Testament als Alleinerbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden ist.
- II.
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, wie folgt:
- a)
Die Beklagte zu 2 hat die im Grundbuch für A. Band ... Blatt 776 und Band ..., Blatt 960 , Plan Nr. 310/1 (Stadel und Hofraum) eingetragenen Grundstücke an die Beklagte zu 1 aufzulassen.
- b)
Die Beklagten zu 1 und 3 haben dieser Auflassung zuzustimmen.
- c)
Die Beklagte zu 1 hat die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu beantragen.
- III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV.
Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, zu dulden.
- V.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 , die Beklagten 2/3 zu zahlen.
- VI.
Das Urteil ist in Ziffer V gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,- DM vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil führt aus, die Eheleute R. hätten im Jahre 1946 ein gültiges gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie den Kläger als Alleinerben des von ihnen zuletzt Versterbenden einsetzten. Das Testament habe die Beklagte zu 1 vernichtet.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrage, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat das Urteil nicht angefochten und nur gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat Ziff. II und IV bis VI des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Revision eingelegt. Mit ihr erstrebt er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Da der Kläger keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, ist es rechtskräftig, soweit es die Klage abweist, d.h. bezüglich des Klageantrags auf Feststellung, daß der Kläger als Nacherbe des Johann Peter R. eingesetzt ist, und des Klageantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Übereignung der Grundstücke an die Beklagte zu 2. Da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angefochten haben, ist es rechtskräftig, soweit es der Klage stattgibt, d.h. bezüglich der Feststellung, daß der Kläger als Alleinerbe der Beklagten zu 1 eingesetzt ist. Damit sind also Ziff. I und III des landgerichtlichen Urteils rechtskräftig erledigt und es ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz nur insoweit erwachsen, als der Kläger Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Auflassung, der Beklagten zu 1 und 3 zur Zustimmung zur Auflassung, der Beklagten zu 1 zur Stellung des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt, sowie des Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut begehrt.
II.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 2 nicht für verpflichtet, das Grundstück an die Beklagte zu 1 aufzulassen, da die Beklagte zu 1 nicht beschränkt gewesen sei, über ihr Vermögen einschließlich des ererbten Nachlasses ihres Ehemanns durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Eine Verfügungsbeschränkung liege auch nicht in der Bestimmung des 1946 gültig errichteten und nicht widerrufenen Testaments, daß die Beklagte zu 1, wenn sie in Not gerate, etwas von der Erbschaft veräussern dürfe. Eine Verfügungsbeschränkung sei nur dann gegeben, wenn die Beklagte zu 1 als Vorerbin eingesetzt wäre. Außerdem hätten die Eheleute R. offensichtlich in Unkenntnis des bereits kraft Gesetzes dem Überlebenden zustehenden Verfügungsrechts diesem ein Verfügungsrecht sichern wollen. Auch aus §2287 BGB ergebe sich keine Verfügungsbeschränkung. Zwar finde diese Bestimmung nicht nur auf den Vertragserben, sondern in entsprechender Weise auch auf den gemäß §2269 BGB eingesetzten Erben Anwendung. Voraussetzung sei aber, daß die Erbschaft angefallen sei. Der Anfall trete aber erst mit dem Tod der Beklagten zu 1 ein. Vorher könne der Kläger keine Ansprüche aus §2287 BGB geltend machen. Der Kläger könne auch nicht auf Grund von §826 BGB fordern, daß die Beklagte zu 2 das Eigentum an dem Grundbesitz auf die Beklagte zu 1 zurückübertrage. Neben der Bestimmung des §2287 sei §826 nicht anwendbar, da §2287 eine Sondervorschrift sei. Auch wenn die Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundbesitz entgeltlich auf die Beklagte zu 2 übertragen habe, könne der Kläger die Rückübertragung nicht verlangen, insbesondere nicht aus §826 BGB. Denn die Beklagte zu 1 habe durch die Übergabe nicht gegen die guten Sitten verstossen, wenn sie das Anwesen, das sie infolge ihres Alters nicht mehr bewirtschaften könne, nicht an den im Testament eingesetzten Erben, sondern an das Kind übergeben habe, mit dem sie auf gutem Fuße stehe. Die Rechtsfrage, ob §826 BGB im Falle einer entgeltlichen Verfügung überhaupt anwendbar sei, könne daher dahingestellt bleiben.
Den Antrag, den Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen, weist das Berufungsgericht ab, weil infolge der Gleichberechtigung von Mann und Frau der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung nicht mehr gesetzlicher Güterstand sei, so daß auch ein eingebrachtes Gut nicht mehr vorhanden sei.
III.
1.
Bei der Prüfung der Revisionsangriffe ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 in der Verfügung über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns nicht beschränkt war. Eine solche Verfügungsbeschränkung bestünde, wenn die Beklagte zu 1 Vorerbin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns wäre (§2113 BGB). Die Notklausel kann hier nicht, wie die Revision meint, als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gedeutet werden. Da rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nicht als Nacherbe des Johann Peter R. eingesetzt ist, scheidet eine solche Auslegung aus.
2.
Die Revision meint, die Notklausel sei mindestens als eine Auflage zu betrachten, das Anwesen unverändert für den Kläger zu erhalten. Dann folge daraus eine Verfügungsbeschränkung der Beklagten zu 1. Es ist zwar anerkannt, daß Gegenstand einer Auflage auch ein Veräußerungsverbot sein kann (BGB RGRK 9. Aufl. zu §1940 Anm. 4). Bezieht sich das Veräußerungsverbot aber auf den ganzen Nachlaß, dann kann es regelmäßig nur die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bedeuten und keine Auflage. Wesentlich für die Auflage ist ferner, daß der durch sie Begünstigte kein Recht auf die Leistung hat (§1940 BGB). Daher kann auch der Begünstigte keinen Anspruch wegen Nichterfüllung der Auflage geltend machen (BGB RGRK a.a.O.). Soweit §2194 BGB bestimmten Personen ein Klagerecht gewährt, handelt es sich um ein Recht auf Leistung an Dritte, nicht auf Leistung an sich selbst (BGB RGRK zu §2194 Anm. 1, 3; Kipp-Coing, Erbrecht, 9. Bearbeitung §58 zu III S. 205 f). Die Notklausel stellt also keine Auflage dar. Selbst wenn sie aber als solche zu betrachten wäre, könnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf Erfüllung und keinen Anspruch wegen Nichterfüllung geltend machen.
3.
Die Tatsache allein, daß der Kläger durch gemeinschaftliches Testament als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt ist, hinderte die Beklagte zu 1 nicht, über das Anwesen durch einen Übergabevertrag - wie geschehen - zu verfügen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die durch das gemeinschaftliche Testament begründete Bindung des überlebenden Ehegatten (§2271 Abs. 2 BGB) grundsätzlich sein Recht, über den Nachlaß durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Dies ist in §2286 BGB, der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend anwendbar ist (OGHZ 2, 160; entsprechend zu §2287 BGB: RGRK §2287 Anm. 5 und §2271 Anm. 6), ausdrücklich bestimmt. Vor dem Anfall der Erbschaft an ihn hat der Kläger nur eine Anwartschaft, später Erbe des Überlebenden zu werden. Diese Anwartschaft ist zwar stärker als die Anwartschaft eines durch ein einfaches, nicht gemeinschaftliches Testament als Erbe Eingesetzten, weil dem Kläger infolge der Bindung die Anwartschaft durch letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten in der Regel nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des §2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BGB genommen werden kann. Die Anwartschaft des Klägers als späteren Erben der Beklagten zu 1 ist aber schwächer als die Anwartschaft des Nacherben nach Eintritt des Erbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls. Während das Anwartschaftsrecht des Nacherben bereits ein gegenwärtiges, vererbliches und übertragbares Recht ist (BGB RGRK §2100 Anm. 1; RGZ 139, 343 [347]), ist die Anwartschaft des Vertragserben und des durch gemeinschaftliches Testament als Erbe des Überlebenden Eingesetzten noch kein gegenwärtiges, vererbliches und veräußerliches und somit noch kein zu schützendes Recht am Vermögen des Erblassers (KG-Urteil vom 9. Dezember 1910 in OLG 21, 361; Strohal, Das Deutsche Erbrecht auf Grundlage des BGB, 1903 §45 II S. 367). Daher kann die Anwartschaft des Klägers für den überlebenden Ehegatten keine weitergehenden Verfügungsbeschränkungen zur Folge haben als das Anwartschaftsrecht des Nacherben. Verfügt aber der Vorerbe z.B. unentgeltlich über einen Erbschaftsgegenstand, dann ist diese Verfügung erst im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§2113 BGB). Solange die Vorerbschaft besteht, ist die Verfügung voll wirksam. Der Nacherbe kann vor Eintritt des Nacherbfalls nur Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Anordnung einer Verwaltung verlangen (§2128 BGB) oder die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung; einen Schadensersatzanspruch hat der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls (§2138 BGB). Daraus folgt, daß Verfügungen des überlebenden Ehegatten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vor dem Anfall der Erbschaft an den Kläger nicht schon aus dem Grunde unwirksam sind, weil sie sein Erbrecht beeinträchtigen könnten. Das gilt auch für eine unentgeltliche Verfügung, also auch für eine gemischte Schenkung, wie sie die Übergabe des Hofes an die Beklagte zu 2 objektiv und subjektiv möglicherweise darstellt. Dem steht der Beschluß des V. Zivilsenats vom 30. Januar 1951 - V BLw 57/49 - nicht entgegen, in welchem ausgeführt wird, daß der überlebende Ehegatte, der durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden sei, wegen dieser Bindung nicht anderweit, auch nicht durch Übergabevertrag, letztwillig über einen Hof verfügen könne. Bei dem dort erwähnten Übergabevertrag handelte es sich um einen solchen im Sinne des §17 HöfeO, der einer Verfügung von Todes wegen gleichsteht.
Nun gewährt allerdings §2287 BGB, der für bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechend gilt, bei besuchen Schenkungen dem Vertragserben einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht die Anwendung des §2287 BGB abgelehnt, weil dem Kläger die Erbschaft noch nicht angefallen ist.
4.
Die Revision macht weiter geltend, die Übergabeverträge seien nichtig, weil sie das Widerrufsverbot des §2271 Abs. 2 BGB umgingen. Dem steht im Grundsatz entgegen, daß nach den obigen Ausführungen unter Ziff. 3 das Widerrufsverbot nur anderweite letztwillige Verfügungen, jedoch keine Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ausschließt, Überdies könnte aus der Nichtigkeit der Übergabeverträge hier nur ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 und nicht ein solcher des Klägers hergeleitet werden.
5.
Die Darlegungen unter Ziff. 3 ergeben auch, daß der Abschluß der Übergabeverträge nicht, wie die Revision glaubt, die widerrechtliche Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des §823 Abs. 1 BGB sein kann. Das Anwartschaftsrecht des Klagers ist kein absolutes Recht am Nachlaß. Unter einem "sonstigen Recht" im Sinne des §823 Abs. 1 BGB ist nicht jedes rechtlich geschützte Interesse, sondern nur ein Recht zu verstehen, das denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat und das ebenso wie das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum eines anderen von jedermann zu beachten ist (BGB RGRK 10. Aufl. §823 BGB Anm. 8 S. 731). Das Anwartschaftsrecht des Klägers ist, wie oben ausgeführt, kein solches ausschließliches Recht am Vermögen des Erblassers. Außerdem war der Abschluß der Übergabeverträge nicht widerrechtlich, weil die Beklagte zu 1 berechtigt war, diese Rechtsgeschäfte einzugehen.
Auch auf §823 Abs. 2 BGB kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden. Zwar mag die Testamentsvernichtung ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz gewesen sein. Aus diesem Verstoß ist aber dem Kläger der hier geltend gemachte Schaden nicht erwachsen.
6.
Die Klage ist auch nicht aus §826 BGB gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hält §826 BGB neben der Bestimmung des §2287 BGBüberhaupt für unanwendbar, da §2287 eine Sondervorschrift sei. Außerdem verneint es das Vorliegen eines Sittenverstosses. Die Frage, inwieweit §826 neben §2287 anwendbar ist, ist umstritten. Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung wird geteilt von Dernburg, Deutsches Erbrecht, 2. Aufl. 1905 §99 I Anm. 1 S. 276; Paul Meyer, Das Erbrecht des BGB, 1921 §66 Anm. 15 S. 447. Die gegenteilige Meinung, welche in §2287 BGB nur einen Anwendungsfall des allgemeinen Verbots arglistiger Rechtsausübung sieht, wird vertreten von Leonhard, Erbrecht, 2. Aufl. 1912 zu §2287 Anm. IV B S. 450; Planck 4. Aufl. Anm. 2 b zu §2287 BGB S. 833; Staudinger 9. Aufl. 1928 Anm. 2 a zu §2287 BGB S. 858; Strohal 3. Aufl. 1903 §45 Anm. 34 S. 369; Kipp-Coing, Erbrecht, 9. Bearbeitung §34 III 4 S. 145 f. Die Streitfrage braucht hier nicht entschieden zu werden, weil bei dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des §826 BGB nicht bejaht werden können.
Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (RGZ 160, 56). Der Inhalt der Übergabeverträge als solcher widerspricht nicht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Er weist gegenüber den üblichen Übergabeverträgen keine Besonderheiten auf. Was den Zweck der Verträge und die Umstände, unter denen sie abgeschlossen wurden, anlangt, so geht das Berufungsgericht von der Erwägung aus, es sei in bäuerlichen Kreisen nicht ungewöhnlich, daß der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte das ihm zugefallene Anwesen an eines seiner Kinder übergebe, ungeachtet der Tatsache, daß auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments bereits ein anderes Kind als sein Erbe eingesetzt sei. Der überlebende Ehegatte sei zumeist nicht in der Lage, das Anwesen bis zu seinem Tode weiter zu bewirtschaften. Er sei deshalb zur Übergabe genötigt und bevorzuge dabei das Kind, mit welchem er auf gutem Fuße stehe, weil die übliche Vereinbarung eines Leibgedinges ein gutes Einvernehmen mit dem Übernehmer verlange. Es verstoße daher nicht gegen die guten Sitten, wenn die 63-jährige Beklagte zu 1 das Anwesen an die Beklagte zu 2 und nicht an den Kläger übergeben habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Verbrennung der Testamente durch die Beklagte zu 1 bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Übergabe nicht berücksichtigt. Diese vom Berufungsgericht festgestellte Handlung der Beklagten zu 1 steht mit der Übergabe des Grundbesitzes in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Beklagte zu 1 hat den Grundbesitz der Beklagten zu 2 erst geraume Zeit, nachdem der Kläger wegen Testamentsbeseitigung Anzeige erstattet hatte, übergeben. Außerdem ist es verständlich, daß die Beklagte zu 1 nicht mehr geneigt war, dem Stiefsohn, der das Strafverfahren gegen sie in Gang gebracht hat, nach Abschluß dieses Verfahrens noch den Hof zu übergeben. Bei einer solchen Verfeindung zwischen Stiefmutter und Stiefsohn wäre es für beide schwierig gewesen, ihr Verhältnis auf dem Hof, auf welchem die Beklagte zu 1 wegen ihres Leibgedinges und Wohnungsrechts leben mußte, annehmbar zu gestalten. Die Beklagten haben deshalb mit dem Vertragsschluß nicht sittenwidrig gehandelt. Das angefochtene Urteil hat schon deshalb zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus §826 verneint. Ob dem Kläger durch den Abschluß der Übergabeverträge und die Übergabe des Anwesens als solche ein Schaden zugefügt worden ist, kann daher dahinstehen.
7.
Die Abweisung des Klageantrags, den Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen, ist zu Recht erfolgt. Zufolge des gemäß Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes am 1. April 1953 in Kraft getretenen Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau gibt es kein eingebrachtes Gut der Ehefrau mehr (BGH NJW 1953, 1342 ff). Ein Antrag, den Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen seiner Ehefrau zu verurteilen, ist nicht gestellt, er wäre auch nicht hinreichend tatsächlich belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.