Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1988, Az.: BVerwG 7 B 207.87
Bindung der Bundesländer an das Gebot der Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Inländern auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge wegen Nichtgewährung von sozialen Hilfen in eigener Zuständigkeit; Einordnung von Babygeld als sonstige Hilfeleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 207.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.03.1984 - AZ: 3 VG A 198/83
- OVG Niedersachsen - 06.08.1987 - AZ: 14 OVG A 14/86
Rechtsgrundlage
- Art. 23 Genfer Konvention
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. August 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren für ihr im Dezember 1982 geborenes Kind die Gewährung eines Babygeldes nach den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Sozialordnung vom 31. August 1981 (Nds.MBl. S. 810). Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und als Asylberechtigter anerkannt; seine Ehefrau, die Klägerin, ist rumänische Staatsangehörige. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erstreben, ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde mißt der Sache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob das in Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Konvention (GK) - (BGBl. II 1953 S. 559) enthaltene Gebot der Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Inländern auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge auch die Bundesländer bindet, soweit diese in eigener Zuständigi keit soziale Hilfen gewähren. Diese Frage rechtfertigt indes die Zulassung der Revision nicht, denn sie wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 26. Februar 1986 - BVerwG 7 B 202.85 -, Buchholz 402.22 Art. 23 GK Nr. 1) sind unter den in Art. 23 GK angesprochenen "sonstigen Hilfeleistungen" nicht soziale Hilfen jeder Art, sondern nur solche Hilfen zu verstehen, die dem in der Vorschrift geregelten Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge zugehören. Das niedersächsische Babygeld dient nicht - dem traditionellen, auch der Bestimmung des Art. 23 GK zugrundeliegenden Begriffsverständnis der "öffentlichen Fürsorge" entsprechend - der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen für solche Personen, die weder in der Lage sind, sich selbst zu helfen, noch von anderer Seite ausreichende Hilfe erhalten. Es wird vielmehr gemäß Nr. 1 der Richtlinien in der Absicht gewährt, die Familien von den mit der Geburt eines Kindes entstehenden Mehraufwendungen zu entlasten. Solche Leistungen zur Förderung von Familien mit neugeborenen Kindern, mit denen über den Ausgleich finanzieller Belastungsunterschiede hinaus auch bevölkerungspolitische Ziele verfolgt werden, sind von Art. 23 GK nicht erfaßt. Das hat der Senat in seinem erwähnten Beschluß vom 26. Februar 1986 für das im Land Baden-Württemberg aufgrund von Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vom 23. März 1983 gewährte Familiengeld ausdrücklich festgestellt. Für das auf einer ähnlichen Zielsetzung beruhende niedersächsische Babygeld kann nichts anderes gelten. Demnach muß die vorliegende Klage schon deshalb abgewiesen werden, weil die streitige Geldleistung nach ihrer Zweckbestimmung dem in der Genfer Konvention vereinbarten Gleichbehandlungsgebot nicht unterworfen ist. Auf die von der Beschwerde gestellte Rechtsfrage käme es hiernach in einem Revisionsverfahren nicht mehr an (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer