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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.02.1954, Az.: II 135/53 U

Abgrenzung einer freiwillige Leistung eines Gesellschafters vom Ersterwerb von Gesellschaftsrechten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.02.1954
Aktenzeichen
II 135/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 58, 531 - 533
  • BStBl III 1953, 114

Amtlicher Leitsatz

Als steuerpflichtige Leistung im Sinne des § 2 Ziff. 3b KapVStG gilt im Falle einer über das gesetzliche Umstellungsverhältnis hinausgehenden Vereinbarung betreffend die Resteinzahlungen auf das Stammkapital erst die Erfüllung, nicht bereits die Übernahme der Verpflichtung.

Zusammenfassung

Als steuerpflichtige Leistung im Sinne des §2 Ziff. 3 b KapVStG gilt im Falle einer über das gesetzliche Umstellungsverhältnis hinausgehenden Vereinbarung betreffend die Resteinzahlungen auf das Stammkapital erst die Erfüllung, nicht bereits die Übernahme der Verpflichtung

Tatbestand

1

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) ist eine GmbH, deren Stammkapital vor der Umstellung 20 000 RM betragen hat; die Geschäftsanteile gehören einem einzigen Gesellschafter. Die GmbH hat es bis zum 30. Juni 1951 unterlassen, den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach Abschnitt II des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daher war die Gesellschaft gemäß § 80 Abs. 1,00 DMBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzgesetz) vom 28. Dezember 1950 - DMBEG - (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 811) mit Ablauf des 30. Juni 1951 aufgelöst. In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 20. November 1951 wurde festgestellt, daß der Geschäftsbetrieb der GmbH unverändert weiter läuft und mit der Liquidation noch nicht begonnen worden ist. Es wurde beschlossen, die Gesellschaft fortzusetzen und den in den vorausgehenden Bestimmungen bestellten Liquidator wieder abzuberufen. Die Gesellschafterversammlung beschloß, die DM-Eröffnungsbilanz zu genehmigen und das Stammkapital von 20.000,00 DM auf 15.000,00 DM festzusetzen. In der DM-Eröffnungsbilanz sind unter den Aktiven als "Geschäftsanteile ... (Name des Alleingesellschafters)" 15.000,00 DM eingesetzt. In der RM-Schlußbilanz waren unter der Bezeichnung "Kapitalkonto ... (Name des Alleingesellschafters ...)" 14 500 RM vorgetragen. Es besteht kein Streit, daß beide Posten die ausstehenden Einzahlungen auf die Geschäftsanteile des Alleingesellschafters betreffen.

2

Das Finanzamt hat in der daraus hervorgehenden Vereinbarung einer über das gesetzliche Umstellungsverhältnis von 10: 1 hinausgehenden Umstellung der Verpflichtung des Alleingesellschafters zur Resteinzahlung auf seine Geschäftsanteile, nämlich von 14 500 RM auf 15.000,00 DM, eine freiwillige Leistung eines Gesellschafters im Sinne des § 2 Ziff. 3b des Kapitalverkehr-Steuergesetzes (KapVStG) erblickt und den Unterschied zur gesetzlichen Umstellung der Berechnung der angeforderten Gesellschaftsteuer zugrunde gelegt.

3

Das Finanzgericht hat freigestellt, weil es in der Übernahme der Verpflichtung durch einen Gesellschafter, die Forderung der Gesellschaft auf die ausstehenden Bareinlagen in einem über das Maß des § 16 des Umstellungsgesetzes (UmstG) hinausgehenden Verhältnis zu erfüllen, noch nicht die Erfüllung der Leistung im Sinne des KapVStG sah.

Entscheidungsgründe

4

Die hiergegen eingelegte Rechstbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 2 Ziff. 3b KapVStG (freiwillige Leistung eines Gesellschafters) und nicht ein solcher des § 2 Ziff. 1 a.a.O. (Ersterwerb von Gesellschaftsrechten) in Frage kommt, wie das Finanzamt erwogen hat. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß die beiden gesetzlichen Tatbestände einander ausschließen. Dem Finanzgericht ist auch zuzustimmen, daß die Identität der die Geschäfte fortsetzenden Gesellschaft mit der aufgelösten Gesellschaft gewahrt ist, weil mit der Verteilung der Liquidationsmasse noch nicht begonnen ist. Neue Gesellschaftsrechte im Sinne des § 2 Ziff. 1 KapVStG sind also von dem Alleingesellschafter nicht erworben.

6

Im Urteil des Bundesfinanzhofs II 100/52 U vom 18. März 1953, Slg. Bd. 57 S. 322, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 128, ist ausgesprochen, daß die Vergünstigung des § 73 Abs. 2 DMBG sich nicht auf die Vereinbarung einer vom gesetzlichen Umstellungsverhältnis abweichenden Umstellung von Forderungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft erstreckt. Da es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein Darlehnsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter handelte, ist das Urteil zu dem Ergebnis gekommen, daß bereits die Vereinbarung der erhöhten Umstellung die Leistung darstelle. Mit der Übernahme der Verpflichtung zur erhöhten Umstellung ist in dem Fall des Urteils II 100/52 U die Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft abgeschlossen. Die Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, die den Gegenstand der Gesellschaftsteuer bildet, ist mit der Vereinbarung beendet. Zu den Leistungen im Sinne des Gesellschaftsteuerrechts gehören Rechtshandlungen, die die Erfüllung der Leistung, die den Gegenstand der Besteuerung bildet, in sich schließen. Daher ist beispielsweise in der Vereinbarung der Umstellung der Darlehnsforderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft unter dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis die Erfüllung der Leistung zu sehen, weil mit dem Augenblick der Vereinbarung der Verzicht auf den Unterschiedsbetrag eingetreten, also insoweit die Forderung erloschen ist.

7

Anders ist es, wie mit dem Finanzgericht angenommen wird, bei den Verbindlichkeiten, bei denen entgegen dem Urteil II 100/52 U die Vereinbarung der erhöhten Umstellung noch nicht die Leistung im Sinne des Gesetzes darstellt. Hierher gehört die Verpflichtung zur Resteinzahlung auf übernommene Geschäftsanteile. Diese Verpflichtung stellt für sich allein noch nicht einen steuerlichen Tatbestand nach dem KapVStG dar, sondern erst ihre Erfüllung. Die Steuerschuld entsteht bei derartigen Resteinzahlungsverpflichtungen erst mit der Bewirkung der Leistung, also mit der Zahlung oder sonstigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Gesellschafter. Die Vereinbarung der erhöhten Umstellung der Resteinzahlungsverpflichtung macht diese nicht zu einer abstrakten Schuldverpflichtung. Das Rechtsverhältnis im Hinblick auf die künftige Einzahlungsverpflichtung ändert sich nicht. Daher entsteht auch im Falle der übergesetzlichen Umstellung der Einzahlungsverpflichtung die Gesellschaftsteuerpflicht erst mit der Zahlung der ausstehenden Beträge auf die Gesellschaftsanteile.