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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.02.1972, Az.: 8 RV 521/71

Kriegsopferversorgung; Einkommensabhängige Leistungen; Ausgleichsrente; Umrechnung ausländischer Einkünfte; Devisenkurs; Verbrauchergeldparität; Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.1972
Aktenzeichen
8 RV 521/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 70 - 70
  • SozR Nr 1 zu § 64c BVG

Amtlicher Leitsatz

Bei einkommensabhängigen Leistungen der Kriegsopferversorgung (wie der Ausgleichsrente) sind ausländische Einkünfte deutscher Anspruchsberechtigter nicht nach dem Devisenkurs, sondern nach der Verbrauchergeldparität (deutsches Schema) umzurechnen, wenn "besondere" Verhältnisse des Aufenthaltsstaates (vgl auch BVG § 64b Abs. 4 S. 1) dies erfordern, dh wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert besteht.