Bundessozialgericht
Urt. v. 10.02.1972, Az.: 8 RV 521/71
Kriegsopferversorgung; Einkommensabhängige Leistungen; Ausgleichsrente; Umrechnung ausländischer Einkünfte; Devisenkurs; Verbrauchergeldparität; Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.02.1972
- Aktenzeichen
- 8 RV 521/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 64c Abs. 1 BVG
- § 64c Abs. 1 BVG
- § 64b Abs. 4 S. 1 BVG
- § 33 DV
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 BV
Fundstellen
- BSGE 34, 70 - 70
- SozR Nr 1 zu § 64c BVG
Amtlicher Leitsatz
Bei einkommensabhängigen Leistungen der Kriegsopferversorgung (wie der Ausgleichsrente) sind ausländische Einkünfte deutscher Anspruchsberechtigter nicht nach dem Devisenkurs, sondern nach der Verbrauchergeldparität (deutsches Schema) umzurechnen, wenn "besondere" Verhältnisse des Aufenthaltsstaates (vgl auch BVG § 64b Abs. 4 S. 1) dies erfordern, dh wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert besteht.