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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1958, Az.: 1 AZR 559/57

Betriebsrisiko des Arbeitgebers; Tarifvertrag; Einzelarbeitsvertrag; Normierte Abweichung; Vereinbarte Abweichung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1958
Aktenzeichen
1 AZR 559/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko

Amtlicher Leitsatz

Von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat, kann in einem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Eine solche Abweichung muß aber mit hinreichender Deutlichkeit normiert bzw. vereinbart sein.