§ 1 VgV - Gegenstand und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Amtliche Abkürzung
- VgV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5-5
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2.
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3.
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.