Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.06.2026, Az.: B 12 KR 7/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.06.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 7/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:010626BB12KR726AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 20.10.2025 - AZ: S 9 KR 2503/25
- LSG Baden-Württemberg - 28.01.2026 - AZ: L 5 KR 3315/25
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.2.2026 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 28.1.2026 eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.