Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2019, Az.: 4 StR 525/18
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit Anm. des Senats zur Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßregelanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.2019
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:140319B4STR525.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 02.07.2018
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2019 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel nicht als uneingeschränkt eingelegt zu behandeln.
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt und die Schuld- und Strafaussprüche von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Eine Erweiterung der eindeutig beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das im Verteidigerschriftsatz vom 16. November 2018 enthaltene Vorbringen auch den Schuldspruch in Frage stellt, kommt es daher nicht an.
Sost-Scheible