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Art. 16 BayPrG - Beschlagnahme

Bibliographie

Titel
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Amtliche Abkürzung
BayPrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2250-1-I

(1) Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung nur dem Richter zu.

(2) Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat.