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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.04.1971, Az.: IV R 174/70

Frist zur Klageergänzung; Ausschlußfrist; Fristablauf; Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.04.1971
Aktenzeichen
IV R 174/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1972, 348
  • DStR 1972, 219-220 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Die gemäß § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des Gerichts zu setzende Frist zur Klageergänzung ist keine Ausschlußfrist. Auch eine erst nach Ablauf dieser Frist, aber vor Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Klageergänzung ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 15.04.1971 - AZ: IV R 173/70