Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: III ZR 28/87
Anspruch eines Kontoinhabers gegen Bank auf Erteilung von Auskunft durch Erstellung einer Abrechnung - unter Vorlage von Belegen - für ein Girokonto und ein Darlehenskonto; Wirksamkeit von in AGB vereinbarten Zugangsfiktionen für die Zusendung von Tageskontoauszügen und Rechnungsabschlüssen; Voraussetzungen für Anspruch gegen Kreditinstitut auf Übermittlung von Zweitstücken oder auf Auskunftüber den Inhalt von bereits übersandten Mitteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 28/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 01.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 1072-1074 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Johanna N., R. Straße ..., W.,
Prozessgegner
K. W.,
gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Direktor K., L. straße ..., W.,
Sonstige Beteiligte
Karl-Hermann N., R. Straße ..., W.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Bank durch Erstellung einer Abrechnung - unter Vorlage von Belegen - für ein Giro- und ein Darlehenskonto.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 1986 insoweit aufgehoben, als es über die Kosten entschieden und die Abweisung der Klage auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis zum 2. März 1978 gemäß den Berufungsanträgen zu 1.1 bis 1.3 und 1.7 bestätigt hat.
Die weitergehende Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Streithelfer, unterhielten bei der Beklagten seit dem 28. Mai 1971 ein gemeinsames Girokonto (Kontokorrentkonto); vereinbarungsgemäß sollten ihnen die täglichen Kontoauszüge und die jährlichen Kontoabschlüsse mit der Post übersandt werden. Für den Streithelfer führte die Beklagte außerdem noch ein Darlehenskonto.
Das Girokonto wies seit dem 2. März 1978 einen Nullstand aus. Die Beklagte löste es am 22. November 1979 formell auf, machte in der Folgezeit aber geltend, ihr stehe daraus noch eine unverbuchte Zinsforderung zu.
Die Klägerin hat das bestritten, sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten ihrerseits - u.a. weil die Beklagte ihr gewährte Sicherheiten in unzulässiger Weise verwertet habe - noch erhebliche Ansprüche. Eine genaue Berechnung sei ihnen nicht möglich, weil sie Tagesauszüge des Girokontos nur gelegentlich, Jahresabschlüsse bis zum 3. Oktober 1977 überhaupt nicht erhalten hätten. Der Saldenmitteilung vom 3. Oktober 1977 hätten sie widersprochen. Im Einverständnis mit dem Streithelfer hat die Klägerin Stufenklage erhoben und zunächst nur beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen durch Erstellung einer Abrechnung - unter Vorlage von Belegen - für das Giro- und das Darlehenskonto für die Zeit ab Konteneröffnung bis zum 22. Mai 1982, und zwar unter Berücksichtigung der Erlöse aus den Grundstücks-Zwangsversteigerungen.
Das Landgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin über das Girokonto für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 22. November 1979 "Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen durch eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Buchungen und Offenlegung aller für die Zinsberechnung nötigen Zinsstaffeln, Buchungsbeträge und Wertstellungsdaten sowie die Vorlage von Belegen". Dieses Berufungsurteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 4. Juli 1985 (III ZR 144/84 = NJW 1985, 2699 [BGH 04.07.1985 - III ZR 144/84]) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort hat die Klägerin danach Auskunftserteilung über das Girokonto für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 22. November 1979 durch Vorlage im einzelnen bezeichneter Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge und Aufstellungen verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nunmehr nur noch verurteilt, die Zinsberechnung im Kontoauszug Nr. 8 vom 30. Mai 1974 im einzelnen zu erläutern. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, der sich die Beklagte angeschlossen hat. Die Klägerin begehrt weitere Auskünfte gemäß ihren letzten Berufungsanträgen; die Beklagte erstrebt die volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch für weitgehend unbegründet erklärt und zur Begründung ausgeführt: Die verlangten Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse müßten nach Nr. 6 der AGB der Beklagten als der Klägerin zugegangen gelten, weil sie nach der klaren Bekundung des Zeugen Ü. zur Post gegeben und nicht als unzustellbar zurückgekommen seien. Ihre Behauptung, die verlangten Kontounterlagen niemals erhalten zu haben, habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten könne die Klägerin nicht im Rahmen des Girovertragsverhältnisses aus § 666 BGB verlangen. Die Beklagte müsse lediglich Erläuterungen zum Kontoauszug Nr. 8 vom 30. Mai 1974 geben, weil sie ohne Mitwirkung der Kontoinhaber die Überweisung von Zinsen und Mahngebühren veranlaßt habe, deren Berechnung sich weder aus dem Kontoauszug noch aus dem Überweisungsformular ergebe.
Das angefochtene Urteil entspricht nur teilweise den Rechtsgrundsätzen, die der Senat im ersten Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 aufgestellt hat.
II.
1.
Mit dem zuletzt gestellten Berufungsteilantrag zu 1.1 begehrt die Klägerin die Vorlage von Rechnungsabschlüssen für die Jahre 1971 bis 1982. Damit überschreitet sie den im Berufungsantrag zu 1 für alle Teilanträge gemeinsam gesetzten Zeitrahmen vom 28. Mai 1971 bis zum 22. November 1979. Diese zeitliche Beschränkung war schon deswegen zwingend vorgegeben, weil bereits die Verurteilung im ersten Berufungsurteil auf den angegebenen Zeitraum beschränkt, die Klage im übrigen aber abgewiesen worden ist. Da die Klägerin dagegen keine Revision eingelegt hatte, muß es schon der Rechtskraft wegen bei der Klageabweisung hinsichtlich der Zeit nach dem 22. November 1979 bleiben.
2.
Für die Jahre 1978/1979 kann der Antrag zu 1.1 keinen Erfolg haben, weil das Girokonto unstreitig bereits am 2. März 1978 einen Nullstand und danach bis zur Auflösung am 22. November 1979 nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten keinerlei Umsätze mehr aufwies. Für diese Zeit kann die Klägerin daher weder die Vorlage von Rechnungsabschlüssen noch von Kontoauszügen gemäß dem Berufungsteilantrag zu 1.3 verlangen.
3.
Erfolg hat die Revision dagegen, soweit die Klägerin mit dem Berufungsteilantrag zu 1.1 die Vorlage von Rechnungsabschlüssen für die Jahre 1971 bis 1976 und mit den Berufungsteilanträgen zu 1.2 und 1.3 die Vorlage genau bestimmter einzelner Kontoauszüge aus der Zeit zwischen dem 4. Januar 1972 und dem 2. März 1978 begehrt.
a)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, auch für den genannten Zeitraum habe die Beklagte bereits ihre - sich aus dem Girovertrag und der Kontokorrentvereinbarung ergebende - Verpflichtung erfüllt, den Kunden über den Stand des Kontos fortlaufend Kontoauszüge und - in den vereinbarten Zeitabständen - Rechnungsabschlüsse zu erteilen (vgl. Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 zu II 2 b). Insoweit stützt sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Zugangsfiktion in Nr. 6 der AGB der Beklagten, ohne gegen deren Wirksamkeit Bedenken aus § 10 Nr. 6 AGBG zu erheben. Tageskontoauszüge sind nicht als Erklärungen von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. BGHZ 73, 207, 210). Für Rechnungsabschlüsse ist das allerdings sehr zweifelhaft (vgl. Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 zu II 1 mit zahlreichen (Nachweisen)). Hier geht es aber nur noch um Rechnungsabschlüsse aus der Zeit vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes. Für diese Zeit hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zugangsfiktion in Nr. 6 Abs. 2 AGB-Sparkassen auch für Saldenmitteilungen als wirksam hingenommen (Senatsbeschluß vom 18. März 1982 - III ZR 59/81 = WM 1982, 609 mit weiteren Nachweisen).
Voraussetzung der Zugangsfiktion in Nr. 6 AGB ist allerdings die Absendung. Es kann zweifelhaft sein, ob die AGB der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB auch insoweit standhalten, als sie in Nr. 6 auch für die Absendung eine Vermutung aufstellen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat sich in seinem jetzt angefochtenen Urteil nicht mehr auf die Absendungsvermutung gestützt, sondern - übereinstimmend mit dem Landgericht - die Absendung aufgrund der Zeugenaussage Ü. für bewiesen erachtet. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.
b)
Auch wenn ein Kreditinstitut seine Verpflichtung zur Übersendung von Kontoauszügen und Saldenmitteilungen bereits erfüllt hat, kann ein Kunde jedoch nach § 242 BGB mit der Begründung, ihm lägen einzelne Auszüge und Saldenmitteilungen nicht (mehr) vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontounterlagen in Anspruch nehmen und Zweitstücke bereits erhaltener Mitteilungen oder zumindest Auskunft über deren Inhalt verlangen. Das hat der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 (zu II 2 c aa) ausgeführt. Die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt.
Für den Zeitraum von der Kontoeröffnung 1971 bis zum 2. März 1978 verlangt die Klägerin nur noch eine begrenzte Anzahl im einzelnen bezeichneter Rechnungsabschlüsse und Kontoauszüge. Daß sie diese Schriftstücke noch nie erhalten habe, hat das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler für nicht glaubhaft gemacht erachtet. Nach § 242 BGB ist das Kreditinstitut zur Übermittlung von Zweitstücken oder zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen aber auch dann verpflichtet, wenn der Kunde nur glaubhaft erklärt, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung, und wenn er bereit ist, für den besonderen Aufwand des Kreditinstituts bei der erneuten Ausstellung oder Rekonstruktion dieser Unterlagen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Verpflichtung des Kreditinstituts beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Wenn sein Verlangen nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder mißbräuchlich erscheint, kommt es überhaupt nicht entscheidend darauf an, wie und warum der Kunde in die Lage geraten ist, das Kreditinstitut um Hilfe bei der Ergänzung seiner Unterlagen bitten zu müssen.
Das Berufungsgericht hat Wesen und Umfang der sich aus § 242 BGB ergebenden Verpflichtung des Kreditinstituts verkannt. Das ergibt sich aus seinem Auflagenbeschluß vom 12. Mai 1986, in dem es von der Klägerin verlangte, sie solle glaubhaft machen, daß sie die geforderten Kontoauszüge entweder nie erhalten oder "später - durch welche konkreten Umstände? - verloren hat bzw. sie ihr ohne eigenes Verschulden abhanden gekommen sind". Auch wenn die Klägerin sich daraufhin nur dafür, daß sie die fehlenden Unterlagen nicht erhalten habe, auf das Zeugnis ihres Ehemanns berief, durfte das Berufungsgericht trotzdem seine Prüfung nicht auf diese Möglichkeit beschränken. Das Berufungsgericht hätte vielmehr - wie die Revision mit Recht rügt - auch die von dem Zeugen und Streithelfer bestätigte Tatsache, daß der Klägerin die Unterlagen jedenfalls fehlten, als Teil der Klagebegründung würdigen und die weiteren Voraussetzungen des Auskunftsergänzungsanspruchs prüfen müssen, ob nämlich der Beklagten die erneute Herstellung oder Inhaltsrekonstruktion der fehlenden Kontounterlagen noch möglich und zumutbar ist, in welcher Höhe ihr deswegen Kosten zu erstatten sind und ob sie insoweit von der Klägerin Vorleistung oder Zug-um-Zugleistung verlangen kann.
Insoweit mußte das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4.
Dem Berufungsteilantrag zu 1.4 hat das Berufungsgericht mit Recht stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung ergänzender Auskünfte zum Kontoauszug Nr. 8 vom 30. Mai 1974 verurteilt. Nach diesem Kontoauszug hatte die Beklagte das Girokonto ohne entsprechende Anweisung der Kontoinhaber mit 8.454,08 DM belastet und zur Erläuterung in einem von ihr selbst ausgestellten Überweisungsformular nur angegeben: "Ausgleich der rückständigen Zinsen DM 8.324,09, Verzugszinsen DM 125,49, Mahngebühren DM 4,50". Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit die Voraussetzungen bejaht, unter denen das Kreditinstitut nach dem Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 (II 2 c bb) gemäß § 666 BGB zu ergänzenden Auskünften verpflichtet ist. Ohne nähere Aufschlüsselung ist hier eine Überprüfung, ob die Zinsbelastung zu recht erfolgt und richtig berechnet ist, nicht möglich.
Allerdings handelt es sich hier offenbar um Zinsen, die von der Beklagten für das Darlehenskonto 6032593 berechnet worden sind; hinsichtlich dieses Kontos hat das Oberlandesgericht der Klägerin bereits im ersten Berufungsurteil eigene Ansprüche rechtskräftig abgesprochen. Wenn die Beklagte aber mit Zinsen, die sie für dieses Darlehenskonto verlangt, ohne entsprechende Anweisung das Girokonto belastet, so ist sie auch der Klägerin als Mitinhaberin des Girokontos zur Auskunfterteilung über die Berechnung der Zinsen verpflichtet.
Die Anschlußrevision bleibt daher ohne Erfolg.
5.
Mit dem Berufungsteilantrag zu 1.5 verlangt die Klägerin "eine Aufstellung zur Abrechnung der Versteigerungen der Grundstücke ... mit Darstellung sämtlicher Buchungen, Buchungsbeträge und Wertstellungsdaten". Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit Recht nicht stattgegeben, weil er nicht nur auf ergänzende Auskünfte zu bestimmten Einzelbuchungen des Girokontos im Sinne des Revisionsurteils vom 4. Juli 1985 gerichtet ist. Daß ihr als Inhaberin des Girokontos umfassende Abrechnungsansprüche gemäß den Anträgen zu 1.5 und 1.6 nicht zustehen, nimmt auch die Klägerin in der Revisionsbegründung hin. Sie beruft sich nur darauf, sie könne in ihrer Eigenschaft als Grundschuldgeberin Auskunft über die Verwertung der Grundstücke verlangen; diesen Anspruch habe sie im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht; das habe das Berufungsgericht verkannt und ihre Anträge insoweit ohne Begründung abgewiesen. Auch mit dieser Rüge gemäß §§ 551 Nr. 7, 286 ZPO kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie hat ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge so formuliert, daß alle Teilanträge zu 1.1 bis 1.7 nur als Konkretisierungen des zu 1 geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft über das Girokonto aufgefaßt werden mußten. Die Klägerin hat in der Vorinstanz sogar der Auffassung, die Anträge zu 1.5 und 1.6 stellten eine Klageänderung oder -erweiterung dar, ausdrücklich widersprochen.
6.
Bei dem Berufungsteilantrag zu 1.6 kommt hinzu: Den ihr zugeflossenen Erlös des Verkaufs des Anwesens W., S. straße ... hat die Beklagte dem Darlehenskonto gutgeschrieben und insoweit eine endgültige Abrechnung zugesagt. Hinsichtlich des Darlehenskontos sind aber durch das erste Berufungsurteil vom 6. Februar 1984 alle Ansprüche der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden. Wenn die Klägerin nunmehr mit dem Antrag zu 1.6 eine Abrechnung über den Verkauf des Anwesens "unter Einstellung des Verkaufserlöses in das Kontokorrentkonto 10562" verlangt, so verkennt sie Art und Umfang ihrer Auskunftsansprüche nach dem Revisionsurteil vom 4. Juli 1985: Als Mitinhaberin des Girokontos kann sie Aufklärung darüber verlangen, warum die Beklagte bestimmte Buchungen vorgenommen oder unterlassen hat. Sind die Parteien über die Bedeutung einzelner Vorgänge für das Girokonto verschiedener Meinung, so bietet aber der Auskunftsanspruch der Klägerin keine Handhabe, eine ihrer Auffassung entsprechende neue Kontenabrechnung von der Beklagten zu fordern. Wenn die Klägerin meint, das der Beklagten aus dem Grundstücksverkauf zugeflossene Geld hätte dem Girokonto gutgeschrieben werden müssen, dann hätte sich dort ein Guthaben zu ihren Gunsten ergeben, so muß sie - auf der Grundlage einer eigenen Abrechnung - einen entsprechenden Leistungsantrag stellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1985 zu II 2 d a.E.).
7.
In dem Berufungsteilantrag zu 1.7 hat das Berufungsgericht mit Recht nur die Ankündigung späterer Erläuterungsbegehren zu den zunächst verlangten Kontoauszügen gesehen. Es hat diese Ankündigung für gegenstandslos erklärt, nachdem es bereits jeden Anspruch auf Vorlage weiterer Kontoauszüge gemäß den Teilanträgen zu 1.2 und 1.3 verneint hatte. Die Aufhebung des Berufungsurteils bezüglich der Anträge zu 1.2 und 1.3 führt auch zur Aufhebung der Entscheidung über den Antrag zu 1.7. Der Klägerin muß die Möglichkeit verbleiben, nach Erhalt der fehlenden Kontoauszüge dazu noch weitere - dann genauer zu bezeichnende - Erläuterungen zu verlangen.
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp,
Rinne