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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1972, Az.: I ZR 157/70

Versteckter Einigungsmangel bei sich äußerlich deckenden Willenserklärungen, die nach ihrem objektiven Sinngehalt voneinander abweichen; Abstellen auf inneren Willen bei Ermittlung der Sinnbedeutung einer Willenserklärung ; Anforderungen an Beweislast bei der Auslegung von Willenserklärungen; Anrechnung von Leergutverbindlichkeiten auf Kaufpreis; Anrechnung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten auf Kaufpreis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1972
Aktenzeichen
I ZR 157/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.06.1970

Prozessführer

Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann Dr. Bernhard K. in ... E., T., platz 8, als Sachwalter der Gläubiger in dem Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Reginald K., Großhändler in Getränken, Tabak und Süßwaren unter der Firma "Getränke-K." in G.

Prozessgegner

Maschinenbauer Bodo R. in E./H., L. weg 3

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kaufmann Reginald K., der unter der Firma "Getränke-K." in G. einen Großhandel mit Getränken betrieb, beantragte am 19. Februar 1968 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Der Kläger wurde zunächst zum vorläufigen Verwalter und mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 22. März 1968 zum Vergleichsverwalter bestellt. Seit der Annahme des von K. vorgeschlagenen Vergleichs im Vergleichstermin vom 17. Mai 1968 ist der Kläger Sachwalter der Vergleichsgläubiger.

2

Der Beklagte hatte sich gemäß Vertrag vom 1. November 1967 mit einer Kommanditeinlage am Unternehmen K. beteiligt. Diese Beteiligung wurde später in ein Darlehen umgewandelt. Am 19. März 1968 gründete er durch notariell beurkundeten Vertrag mit K. die Getränke-K. GmbH, zu deren Geschäftsführer er bestellt wurde. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 19. März 1968 bot ihm K. die Abtretung seines Geschäftsanteils an. Der Beklagte nahm dieses Angebot durch notariell beurkundete Erklärung vom 22. April 1968 an, nachdem die GmbH ins Handelsregister eingetragen worden war.

3

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. März 1968 verkaufte K. vorbehaltlich der Zustimmung des Vergleichsverwalters das Anlagevermögen seines Unternehmens, bestehend aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung, einer Trinkhallenkette "H." und sonstigen Trinkhallen, die alle in gemieteten Räumen betrieben wurden, sowie Kraftfahrzeugen an die damals noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH, für die der Beklagte als Geschäftsführer handelte. Über den Kaufpreis wurde in § 2 folgende Regelung getroffen:

Der Kaufpreis beträgt ca. 155.000 DM ...

Eine genaue Abgrenzung des Kaufpreises bleibt der Schlußabrechnung vorbehalten.

Der Kaufpreis errechnet sich nach folgenden Gesichtspunkten:

1.
Die Erwerberin zahlt in Anrechnung auf den Kaufpreis die im Vergleichstermin festgestellten Forderungen und die nach dem Terrain vom Vergleichsverwalter etwa noch anzuerkennenden Forderungen in Höhe einer Quote von 40 %.

2.
Sie übernimmt ferner sämtliche Aus- und Absonderungsrechte nach Anerkennung durch den Verwalter in Anrechnung auf den Kaufpreis.

3.
Schließlich übernimmt sie alle Leergutverbindlichkeiten mit Stand per 31. März 1968.

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt an den Vergleichs, Verwalter ...

4

Die Umschreibung der Trinkhallen auf die GmbH sollte erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder Vorlage der Bürgschaft einer Großbank über mindestens 85.000 DM erfolgen.

5

In einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 5. April 1968 wurde der Eigentumsvorbehalt auf die übrigen Gegenstände des verkauften Anlagevermögens erweitert. Außerdem verbürgte sich der Beklagte im Namen der GmbH und im eigenen Namen für die Erfüllung des notariellen Kaufvertrages.

6

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 29. April 1968 genehmigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Vergleichsverwalter den Kaufvertrag vom 29. März 1968.

7

Am 30. Dezember 1968 wurde nach Zahlung eines Teils des Kaufpreises über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet.

8

Der Kläger hat vorgetragen, der nach § 2 des notariellen Vertrages vom 29. März 1968 zu zahlende Kaufpreis betrage 170.420,75 DM. Er setze sich aus einer Quote von 40 % für die nichtbevorrechtigten Vergleichsforderungen (ohne die Forderung des Beklagten) im Betrage von 150.027,10 DM und aus Aus- und Absonderungsrechten in Höhe von 20.393,65 DM zusammen. Gezahlt worden seien bisher auf den Kaufpreis einschließlich der Leistungen an die durch Aus- und Absonderungsrechte gesicherten Gläubiger 104.272,14 DM, so daß noch ein Rest von 66.148,61 DM verbleibe. Der Beklagte hafte dafür nach § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz und als Bürge.

9

Der Kläger hat - nach Erweiterung des Antrages in der Berufungsinstanz - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn insgesamt 25.100,- DM nebst 5 % Zinsen von 15.820,78 DM seit dem 3. Juli 1968 und vom Restbetrag seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 13. April 1970 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat gegenüber dem Anspruch aus Bürgschaft die Einrede der Vorausklage erhoben. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1968 und durch ein Schreiben an Kerschsieper vom 10. Dezember 1968 erklärt, daß er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte. Hierzu hat er behauptet, ihm sei bei den Kaufverhandlungen erklärt worden, die Leergutverpflichtungen seien durch vorhandene Leergutbestände ausgeglichen; der größte Teil des Leergutes befinde sich bei der Kundschaft. Danach sei er davon ausgegangen, daß nicht gedeckte Leergutverbindlichkeiten nur in Höhe von rund 20.000 DM vorhanden seien. In Wirklichkeit seien diese Jedoch, wie K. gewußt habe, weit höher gewesen; sie hätten mehr als 200.000 DM betragen.

11

Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, es fehle an einer Einigung über den Kaufpreis. Dieser sei nicht hinreichend bestimmt und nach der eigenen Abrechnung des Klägers - bei Berücksichtigung der Vergleichsforderung des Beklagten - um rund 30.000 DM höher als vorgesehen gewesen sei. Außerdem liege ein versteckter Einigungsmangel vor. Während K. und der Kläger offensichtlich davon ausgegangen seien, daß die GmbH die in § 2 Ziff. 3 genannten Leergutverbindlichkeiten zusätzlich zum Kaufpreis von ca. 155.000 DM übernehme, sei er der Meinung gewesen, daß dies entsprechend Ziff. 1 und 2 des § 2 in Anrechnung auf den Kaufpreis geschehe.

12

Gehe man gleichwohl davon aus, daß der Kaufvertrag mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt zustandegekommen sei, dann bestehe, so hat der Beklagte weiter ausgeführt, ein großes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so daß der Vertrag aus diesem Grunde nichtig sei. Auch stehe ihm wegen der als vorhanden zugesagten, aber nicht vorhanden gewesenen Leergutbestände das Recht zur Wandlung des Kaufvertrages zu, das er hilfsweise geltend mache.

13

Der Beklagte hat weiter behauptet, er habe das Geschäft mit Wirkung vom 1. Juli 1968 an K. zurückübertragen. Außerdem hat er die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben und hilfsweise beantragt, ihn zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der in der Anlage zu § 1 des Kaufvertrages aufgeführten Gegenstände zu verurteilen.

14

Das Landgericht, bei dem nur 15.820,78 DM nebst Zinsen eingeklagt waren, hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, nach Erhöhung des Antrages, abgewiesen.

15

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem zuletzt gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kaufvertrag vom 29. März 1968 sei mangels Einigung der Vertragsparteien über die Kaufpreisregelung in § 2 nicht wirksam geschlossen worden; daher hafte der Beklagte weder nach § 11 Abs. 2 GmbHGes. noch als Bürge. § 2 des Kaufvertrages sei insofern nicht eindeutig, als zweifelhaft bleibe, ob die Erwerberin die in Ziff. 3 erwähnten Leergutverpflichtungen entsprechend Ziff. 1 und 2 in Anrechnung auf den Kaufpreis oder zusätzlich zu dem genannten Kaufpreis von ca. 155.000 DM habe übernehmen sollen. Der Wille des Vergleichsschuldners K. beim Vertragsabschluß und der Wille des Klägers bei der Zustimmung zum Vertrag seien dahingegangen, daß die GmbH alle Leergutverpflichtungen zusätzlich und ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, daß der Beklagte ebenfalls diesen Willen gehabt habe. Es sei auch schon unklar, was die Parteien unter Leergutverpflichtungen in Verbindung mit den in § 2 Ziff. 2 genannten Aus- und Absonderungsrechten verstanden hätten. Während der Kläger und K. unter Leergutverbindlichkeiten ersichtlich alle Forderungen der Brauereien aus der Überlassung von Leergut verstanden hätten, sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagte damit nur etwaige Schadensersatzansprüche der Brauereien wegen Nichterfüllung der Rückgabepflicht gemeint habe. Damit bleibe offen, ob eine Einigung über die Kaufpreisregelung erzielt worden sei. Dies gehe zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Da ferner nicht anzunehmen sei, daß der Vertrag ohne Einigung über den streitigen Punkt geschlossen worden wäre, sei der gesamte Vertrag nicht wirksam.

17

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

18

II.

1.

Auszuscheiden hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 BGB vorliege. Denn die Vertragsparteien haben alle Vertragspunkte als hinreichend geklärt angesehen und sich jedenfalls binden wollen, wie der notarielle Vertrag ergibt (vgl. Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 154 Anm. 3, 5).

19

2.

Der Annahme eines versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB, den das Berufungsgericht ersichtlich als gegeben erachtet, steht nicht entgegen, daß die Erklärungen der Vertragsparteien ihrem Wortlaut nach übereinstimmen (vgl. RGZ 66, 122, 125). Ein versteckter Einigungsmangel kann bei sich äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragspartner dann vorliegen, wenn diese Erklärungen mehrdeutig sind und jeder Partner, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbindet.

20

Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß von einer Mehrdeutigkeit der abgegebenen Erklärungen nur gesprochen werden kann, wenn diese in ihrem objektiven Sinngehalt voneinander abweichen. Um dies gegebenenfalls feststellen zu können, ist jede der Erklärungen für sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte danach auszulegen, in welcher Sinnbedeutung sie vom Erklärungsempfänger verstanden worden ist und verstanden werden mußte. Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht insofern verstoßen, als es ersichtlich nur auf den inneren Willen der Vertragspartner abstellt (vgl. RGZ 105, 209, 211; BGH NJW 1961, 1668 f; MDR 1967, 477).

21

Zu beachten ist außerdem, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen auf die Beweislast nur insofern ankommt, als diejenige Partei, der die Auslegung nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ungünstig ist, diejenigen Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen muß, die eine andere Auffassung rechtfertigen (vgl. BGHZ 20, 109, 111) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54]. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, der Kläger müsse beweisen, daß eine Einigung über die Kaufpreisregelung zustande gekommen sei. Dieser Auffassung kann auch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 155 BGB, der - im Gegensatz zu § 154 Abs. 1 BGB - den Fall betrifft, daß die Parteien den Vertrag als geschlossen ansehen, die Feststellung eines Einigungsmangels voraussetzt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 257; RGRK 11. Aufl. § 155 Anm. 6; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 155 Anm. 3).

22

Dem eigenen Vortrag des Beklagten in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist indessen zu entnehmen, daß der vom Beklagten geltend gemachte versteckte Einigungsmangel nicht vorgelegen hat. Vom Wortlaut her spricht gegen die Auffassung des Beklagten, daß die Worte "in Anrechnung auf den Kaufpreis" in § 2 Ziffer 3 fehlen. Andererseits bringt § 2 zum Ausdruck, daß sich der Kaufpreis von ca. 155.000 DM nach den in den Ziffern 1 bis 3 dieser Vertragsbestimmung genannten Gesichtspunkten errechne. Hieraus könnte entnommen werden, daß eine Anrechnung der Leergutverpflichtungen auf den Kaufpreis, sei es auch nur insoweit, als es sich um durch Zahlung zu erfüllende Schadensersatzverpflichtungen handele, doch habe stattfinden sollen. Dem steht aber entgegen, daß Geldforderungen in jedem Falle Vergleichsforderungen waren, die sich in der Vergleichsquote von 40 % niederschlagen mußten, die die GmbH schon aufgrund von § 2 Ziffer 1 des Kaufvertrages - in Anrechnung auf den Kaufpreis - abzudecken hatte. Hiervon abgesehen ging der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag aufgrund der Erklärungen des Zeugen K. bei den Vertragsverhandlungen davon aus, daß ein den Leergutverbindlichkeiten entsprechender Leergutbestand im Geschäft des Zeugen K. und bei dessen Kunden vorhanden sei. War aber erklärte Grundlage des Kaufvertrages, daß entsprechende Leergutbestände vorhanden seien, dann bestand schon aus diesem Grunde kein Anlaß, eine Anrechnung der Leergutverbindlichkeiten auf den Kaufpreis vorzusehen; denn mit der Veräußerung des Unternehmens sollten ersichtlich auch die Ansprüche auf Herausgabe von Leergut gegen die Kunden und die im Geschäft vorhandenen Leergutbestände auf die GmbH übergehen. Diese sollte also einen entsprechenden Gegenwert erhalten und in der Lage sein, im Zuge der Fortführung des Geschäftsbetriebe das Leergut vollständig an die Lieferanten zurückzugeben oder doch jedenfalls dafür zu sorgen, daß diese davon absahen, Leergutforderungen fällig zu stellen, d.h. Schadensersatz in Geld für nicht zurückgegebenes Leergut zu fordern. Dies alles spricht dafür, daß eine Anrechnung der Leergutverpflichtungen auf den Kaufpreis nach dem Inhalt der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen nicht gewollt war.

23

K. und der Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Regelung in § 2 auch so verstanden.

24

Daß der Beklagte nach den erkennbar gewordenen Umständen begründeten Anlaß gehabt habe, sie anders zu verstehen, ist nicht ersichtlich. Auf die Zeugenaussage des Notars kann sich der Beklagte in dieser Hinsicht nicht mit Erfolg berufen. Denn der Notar zieht bei seiner Aussage ersichtlich in Betracht, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses schon erhebliche Beträge für nicht zurückgegebenes Leergut geschuldet worden oder doch ungedeckte Leergutverbindlichkeiten in beträchtlichem Umfange vorhanden gewesen seien. Hiervon sind die Parteien aber nach den Erklärungen, die K. bei den Vertragsverhandlungen abgegeben hatte, gerade nicht ausgegangen. Sie legten dem Vertragsabschluß vielmehr zugrunde, daß die Leergutverpflichtungen durch entsprechende Bestände gedeckt seien und daher eine echte Belastung für die GmbH nicht darstellen würden. Wenn diese Vorstellungen unrichtig waren oder der Beklagte, wie er behauptet hat, bewußt getäuscht worden ist, dann kann ihm oder der GmbH hieraus das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erwachsen sein, wie auch Gewährleistungsansprüche nach den §§ 459 ff BGB in Betracht kommen können und zu erwägen sein wird, ob die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die tatsächlich gegebenen Verhältnisse anzupassen ist. Der objektive Inhalt der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen wird hiervon jedoch nicht beeinflußt.

25

Die vom Berufungsgericht erörterte Vorgeschichte des Vertrages erlaubt keine andere Beurteilung. In der Garantieerklärung vom 8. März 1968, die dem Vergleichsantrag Kerschsiepers beigefügt wurde, hat sich der Beklagte, beraten durch Rechtsanwalt Dr. F., verpflichtet, die Vergleichssumme von 132.000 DM zu zahlen. Außerdem hat er sich bereit erklärt, die Aus- und Absonderungsberechtigten zu befriedigen und die sonstigen Verbindlichkeiten, darunter die Leergutverpflichtungen, zu übernehmen. Von einer Anrechnung auf den an den Vergleichsverwalter zu zahlenden Betrag ist dort nicht die Rede, was auch gar nicht verständlich wäre, weil die genannten 132.000 DM doch zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger dienen sollten. Ähnlich ist der Vertragsentwurf vom 27. März 1968 zu beurteilen. In ihm wird ein Kaufpreis von 135.000 DM vorausgesetzt, aber von einer Anrechnung der Leergutverpflichtungen oder auch nur der Leistungen an die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger nichts erwähnt. Der notarielle Vertrag vom 29. März 1968 bestimmt demgegenüber klar, daß die Zahlungen zur Erfüllung des Vergleichs und die Übernahme der Aus- und Absonderungsrechte auf den Kaufpreis von nunmehr ca. 155.000 DM anzurechnen sind. Das mag hinsichtlich der Aus- und Absonderungsrechte, die nunmehr auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten, teilweise ein Ausgleich dafür gewesen sein, daß der Kaufpreis erhöht wurde. Es läßt sich daraus aber nicht entnehmen, daß auch die Leergutverpflichtungen hätten auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen.

26

Das dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekanntgegebene Angebot der Firma N. vom 28. März 1968 sah einen Kaufpreis von 150.000 DM und zusätzlich die Übernahme der Leergutverbindlichkeiten durch die Käuferin vor. Wenn es sich hierbei zunächst auch nur um ein Angebot unter Vorbehalten handelte, so bestand doch nach der gegebenen Sachlage kein Grund zu der Annahme, daß K. oder der Kläger bereit sein könnten, einem Verkauf an die GmbH zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen zuzustimmen.

27

Mit den in § 2 Ziffer 2 des Kaufvertrages genannten Aus- und Absonderungsrechten, die nach Anerkennung durch den Vergleichsverwalter auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten, waren die durch Rückgabe zu erfüllenden Leergutverpflichtungen erkennbar nicht gemeint. Denn nach dem Gläubigerverzeichnis, das K. vorlegte, bestanden Aussonderungsrechte nur in Höhe von rund 39.000 DM. Diese hatten auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in Höhe von 17.000 DM eindeutig nichts mit dem Leergut zu tun. Demgegenüber wurde der Beklagte, wie ebenfalls festgestellt worden ist, über die Höhe der Leergutverpflichtungen jedenfalls annähernd unterrichtet. Ihm wurden insoweit Beträge von 190.000 DM, 200.000 DM oder 160.000 DM bis 170.000 DM genannt. Da aber zur Erfüllung der Vergleichsquote nach den damaligen Berechnungen allein rund 135.000 DM erforderlich waren und dem Beklagten unmittelbar vor Abschluß des Vertrages auch noch erklärt wurde, es seien zur Erfüllung der Vergleichsquote und zur Befriedigung der Aus- und Absonderungsberechtigten rund 150.000 DM erforderlich, folgt schon aus dem Zahlenverhältnis, daß mit den Aus- und Absonderungsrechten in § 2 Ziffer 2 des Kaufvertrages nicht die Leergutverbindlichkeiten gemeint gewesen sein können.

28

Somit muß davon ausgegangen werden, daß sich die hier in Rede stehenden Erklärungen der Vertragsparteien nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch in ihrem objektiven Sinngehalt decken. Ein Fall des versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB liegt deshalb nicht vor.

29

III.

Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der Begründung, der Kaufvertrag sei mangels Einigung der Parteien über die Kaufpreisregelung nicht zustandegekommen, nicht aufrecht erhalten. Es wird nunmehr darauf ankommen, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift. Daneben kommen, wie erwähnt, Gewährleistungsansprüche nach den §§ 459 ff BGB in Betracht. Außerdem wird eine Anpassung der vertraglich geschuldeten Leistungen an die tatsächlich gegebenen Verhältnisse nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erwägen sein. Sollte es der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH zu vertreten haben, daß Leergut nicht an die Lieferanten zurückgegeben werden konnte und daß daraufhin Schadensersatzansprüche von den Lieferanten erhoben worden sind, dann würde dies allerdings ausschließlich zu seinen Lasten gehen.

30

Die Sache mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem obliegt es auch, über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm