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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 2 C 35/79

Prüfungsergebnis; Prüfungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 35/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 06.05.1976 - AZ: 1 K 1125/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1978 - AZ: VI A 1113/76

Fundstellen

  • DVBl 1982, 1200 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1982, 133-134
  • PersV 1983, 110-111
  • RiA 1982, 79

Amtlicher Leitsatz

Ein Mangel bei der Festsetzung einer für das Prüfungsergebnis wesentlichen Einzelnote kann auch noch im Zusammenhang mit der Anfechtung der abschließenden Prüfungsentscheidung geltend gemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Kriminalhauptmeister im Dienst des Beklagten. Er nahm im Jahre 1974 an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung an der Höheren Landespolizeischule teil. Seine während dieses Lehrgangs am 11. Juni 1974 im Fach Kriminologie geschriebene zweite Übungsarbeit wurde mit "ausreichend" und seine dritte Übungsarbeit mit der Note "mangelhaft" bewertet. Er erhielt deshalb die - bei der Abschlußprüfungsentscheidung zu berücksichtigende - Lehrgangsnote (Vorschlagszensur) "mangelhaft". Er bestand die Abschlußprüfung am 25. November 1974 nicht, weil er in den Fächern Kriminologie und Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht die Note "mangelhaft" erhalten hatte.

2

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 14. Januar 1975 gegen diesen Prüfungsbescheid mit der Begründung, daß die zweite Übungsarbeit im Fach Kriminologie rechtswidrig mit "ausreichend" bewertet worden sei. Mit der gebotenen besseren Benotung dieser Arbeit werde sich auch das Prüfungsergebnis ändern. Der Beklagte faßte dieses Schreiben als Widerspruch auf, den er nach Anhörung der Leiterin des Fachbereichs Kriminologie und Stellungnahmen des zuständigen Fachlehrers und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als unbegründet zurückwies.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

den Prüfungsbescheid vom 25. November 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 6. März 1975 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für die am 25. November 1974 abgelegte II. Fachprüfung am 11. Juni 1974 geschriebene zweite Übungsarbeit mit mindestens "befriedigend" zu benoten und damit die II. Fachprüfung für "ausreichend" bestanden zu erklären,

4

abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Prüfungsentscheidungen könnten verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ob ein Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ob er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet habe oder ob er sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Derartige Mängel seien hier weder vom Kläger vorgetragen, noch aus den überreichten Verwaltungsunterlagen ersichtlich. Auf die angeblich rechtswidrige Feststellung der sogenannten Vorschlagszensur könne sich der Kläger jetzt nicht mehr berufen. Er hätte gegen den von ihm behaupteten Verfahrensfehler bei der Bewertung der zweiten Übungsarbeit in dem Fach Kriminologie unmittelbar nach Kenntnis der Note "ausreichend" förmlich und damit erkennbar ernsthaft angehen müssen. Ein Prüfling, der sich in Kenntnis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit dem Risiko ausgesetzt habe, daß die Prüfung für ihn ungünstig ausgehe, könne sich, wenn die Prüfung mißlinge, nicht darauf berufen, daß er sich im Zustand der Prüfungsunfähigkeit befunden habe. Ebenso habe auch der Kläger nicht die Schlußbeurteilung durch den Prüfungsausschuß abwarten dürfen. Abgesehen von der sonst verbleibenden Ungewißheit darüber, welche Mängel noch zu welchem Zeitpunkt vorgebracht werden könnten und mit welchen Unwägbarkeiten derartige Prüfungen ansonsten belastet wären, spreche hierfür die Erwägung, daß die den behaupteten Verfahrensfehler betreffenden Umstände möglichst unverzüglich festgestellt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar gezogen werden müßten.

6

Da sich nach alledem der Kläger auf den von ihm behaupteten Verfahrensfehler bei der Bildung der sogenannten Vorschlagszensur nicht mehr berufen könne, brauche auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren in erster Linie erörterte Frage, ob der behauptete Verfahrensmangel wesentlich sei und ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne, nicht mehr eingegangen zu werden.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile der Klage stattzugeben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in die Vorinstanz.

11

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Prüfungsentscheidungen persönlichkeitsbedingte Werturteile von Prüfern enthalten, die der Nachprüfung der Gerichte nur in beschränktem Umfange unterliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Prüfungsentscheidungen und ähnliche pädagogisch-wissenschaftliche Wertungen inhaltlich nur darauf gerichtlich überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen ihrer Entscheidung verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (u.a. Urteil vom 16. September 1969 - BVerwG 6 C 77.65 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 38]; BVerwGE 38, 105 [110 f.] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 7 C 73.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 57]; Beschlüsse vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60] und vom 31. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 39.77 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 99]). Ob ein derartiger Mangel vorliegt oder nicht, kann aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden.

12

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger könne sich nach der Abschlußprüfung nicht mehr auf die seiner Meinung nach rechtswidrige Festsetzung der Vorschlagszensur berufen, die nach der in der Prüfungsakte enthaltenen Notenübersicht als Lehrgangsnote ausgewiesen und für die Abschlußprüfung von Bedeutung sei; er hätte vielmehr gegen den von ihm behaupteten Mangel bei der Bewertung der zweiten Übungsarbeit im Fach Kriminologie unmittelbar nach Kenntnis der Note "ausreichend" förmlich und damit erkennbar vorgehen müssen. Die in dem angefochtenen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen, in denen sich ein Prüfling der Prüfung oder einzelner Teile von ihr in Kenntnis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit unterzogen hat (vgl. Urteile vom 22. März 1963 - BVerwG 7 C 141.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17],vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19] und vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95]),vermag eine derartige Auffassung nicht zu stützen. Diese Rechtsprechung zur Rechtspflicht eines Prüflings, einen ihm erkennbaren Prüfungsmangel rechtzeitig geltend zu machen, beruht auf der Erwägung, daß er anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen Würde und daß er - insbesondere bei einer durch Attest nachweisbaren Erkrankung - den ihm drohenden Nachteil durch eine Krankheit oder deren leistungsmindernde Vor- bzw. Nachwirkungen durch Rücktritt von der Prüfung abwenden oder aus sonstigen Gründen den Prüfungstermin verschieben kann (Urteile vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - [a.a.O.] und vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 68] und vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120]). Für den Kläger bestand jedoch weder eine solche Möglichkeit noch kommt unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chanchengleichheit die Wiederholung der Prüfung in Betracht. Denn er macht ausschließlich einen Mangel bei der Bewertung einer der Vorschlagsnote zugrunde liegenden schriftlichen Übungsarbeit geltend. Die angeführte Rechtsprechung ist mithin nicht einschlägig.

13

Der Kläger konnte deshalb - wie geschehen - die Entscheidung über die Abschlußprüfung im Hinblick auf die für die Lehrgangsnote wesentliche zweite Übungsarbeit im Fach Kriminologie anfechten mit dem Ziel, die zugrundeliegende Einzelleistung und die darauf beruhende Gesamtleistung neu zu bewerten (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 68.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 118]). Für eine Verwirkung seines Klagerechts - bzw. des Rechts, sich auf den geltend gemachten Mangel berufen zu können - ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu u.a. Urteil vom. 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 42]). Für einen Prüfling - wie den Kläger - sind die Auswirkungen einer Einzelnote für ein noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren in der Regel erst nach Beendigung des Lehrgangs erkennbar, so daß er erst dann abschließend beurteilen kann, ob eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte Einzelnote Anlaß zu einer gerichtlichen Überprüfung geben kann. Abgesehen davon war seit der Bewertung der zweiten Übungsarbeit im Fach Kriminologie - unterstellt, daß sie selbständig anfechtbar war - nicht einmal die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen (vgl. im übrigen zur Anfechtung einer Einzelnote Beschlüsse vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74] und vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123]; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 26. November 1973 - VI OE 108.73 - [DVBl. 1974, 469] und OVG Münster, Urteil vom 15. November 1974 - XV A 1335.73 - [DÖV 1975, 358]).

14

Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht - ausgeführt, es brauche auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren in erster Linie erörterte Frage, ob der behauptete Mangel wesentlich sei und ein Einfluß auf das Prüfungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne, nicht einzugehen. Es hat insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat es sich nicht zu eigen gemacht, so daß diese entgegen der Auffassung des Beklagten der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt werden können. Da das Revisionsgericht die notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller