Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1981, Az.: VIII ZR 96/80
Haftung des Baustoffherstellers; Eigentumsverletzung; Gebäudeflachdach; Rißbildung in Dachhaut; Fehlerhafte Konstruktion; Anwendbarkeit; Garantieanspruch des Käufers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 96/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2248-2250 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Haftung des Baustoffherstellers wegen Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB), wenn zur Herstellung eines Gebäudeflachdaches verwendete, fehlerhaft konstruierte Dämmelemente zur Rißbildung in der Dachhaut führen.
2. Zur Frage der entsprechenden Anwendung von § 477 I BGB auf Garantieansprüche des Käufers gegen den ihm gegenüber nicht als Verkäufer auftretenden Warenhersteller, der eine Garantie für alle während zehn Jahren hervortretenden Mängel übernommen hat.