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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1981, Az.: VIII ZR 96/80

Haftung des Baustoffherstellers; Eigentumsverletzung; Gebäudeflachdach; Rißbildung in Dachhaut; Fehlerhafte Konstruktion; Anwendbarkeit; Garantieanspruch des Käufers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 96/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2248-2250 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Haftung des Baustoffherstellers wegen Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB), wenn zur Herstellung eines Gebäudeflachdaches verwendete, fehlerhaft konstruierte Dämmelemente zur Rißbildung in der Dachhaut führen.

2. Zur Frage der entsprechenden Anwendung von § 477 I BGB auf Garantieansprüche des Käufers gegen den ihm gegenüber nicht als Verkäufer auftretenden Warenhersteller, der eine Garantie für alle während zehn Jahren hervortretenden Mängel übernommen hat.