Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.06.1968, Az.: III B 36/67
Rechtsmittel; Einlegung durch Telegramm; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Nachtbriefkasten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.06.1968
- Aktenzeichen
- III B 36/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1968, 589
- DB 1968, 1566 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1969, 256 (amtl. Leitsatz) "Wiedereinsetzung"
Amtlicher Leitsatz
1. Rechtsmittel können auch nach der FGO durch Telegramm eingelegt werden.
2. Einem Steuerpflichtigen kann nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn ein Rechtsmittel durch Telegramm so rechtzeitig aufgegeben wurde, daß der Telegrammbote es noch vor Ablauf der Frist in den Nachtbriefkasten des Gerichts hätte werfen können. Wiedereinsetzung ist ebenfalls zu gewähren, wenn die rechtzeitige Zustellung unterblieb, weil das Gericht keinen Nachtbriefkasten hat.