§ 4a KWO - Auszählungswahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Der Gemeindevorstand legt bei der Berufung eines Auszählungswahlvorstandes fest, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt.
(2) Soweit Auszählungswahlvorstände berufen wurden, gelten die § 4 Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 2 bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand nicht anwendbar ist.