Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4a KWO - Auszählungswahlvorstand

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Gemeindevorstand legt bei der Berufung eines Auszählungswahlvorstandes fest, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt.

(2) Soweit Auszählungswahlvorstände berufen wurden, gelten die § 4 Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 2 bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand nicht anwendbar ist.