Integrationsamt

Normen

§§ 163 ff., 184 ff. SGB IX

SchwbAV

Information

Integrationsämter sind staatliche Einrichtungen, die für die berufliche Unterstützung behinderter Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellter zuständig sind.

In jedem Bundesland ist ein Integrationsamt eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnsitz des schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Aufgaben der Integrationsämter sind gemäß § 185 SGB IX:

  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichabgabe

    Beschäftigt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Vorlage nicht die seiner Mitarbeiteranzahl entsprechende Zahl behinderter Arbeitnehmer, so muss er gemäß § 160 SGB IX aufgrund dessen die Ausgleichabgabe zahlen. Die Ausgleichabgabe ist an das Integrationsamt zu zahlen, das mit dem Geld die berufliche Eingliederung Behinderter fördert.

  • Überwachung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer:

    Vor jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten oder ihm Gleichgestellten ist gemäß § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 174 SGB IX für die außerordentliche Kündigung). Der Arbeitgeber hat die Zustimmung schriftlich und in doppelter Ausführung zu beantragen. Das Integrationsamt soll bei der ordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. Wird die Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber, beginnend mit dem Zugang des Bescheids, einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen.

    Prüfungsumfang des Integrationsamts gemäß § 174 SGB IX:

    Das Integrationsamt hat nicht das Vorliegen der Kündigungsgründe zu prüfen, sondern nur, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht:

    »Dabei ist der Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und konkreter Behinderung zu gewichten und bei der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung deren Überprüfung allein den Arbeitsgerichten obliegt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab bei der Gewichtung und Abwägung der Interessen ist, in welchem Umfang der vom Arbeitgeber benannte und insoweit maßgebende Kündigungsgrund mit der regelmäßig dem Feststellungsbescheid zu entnehmenden Behinderung des Betroffenen Arbeitnehmers in Zusammenhang steht. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 171 Abs. 1 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungserklärung zur Kündigung. Das Inklusionsamt kann diesen Umstand aber bei seiner Ermessensentscheidung zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigen« (OVG Saarland 15.07.2021 – 2 A 42/21).

  • Bereitstellung von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben

  • zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen gemäß § 200 SGB IX

Die Arbeit des Integrationsamtes wird in den Bereichen der Vermittlung schwerbehinderter Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt sowie berufsbegleitender Hilfen für schwerbehinderter Arbeitnehmer durch die Integrationsfachdienste unterstützt bzw. diese Bereiche werden alleinig von diesen ausgeführt.

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