Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1960, Az.: BVerwG VII C 222.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 222.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 22.07.1959 - AZ: II-W-2136/59
Rechtsgrundlagen
- § 3 WehrPflG
- § 11 WehrPflG
- § 12 WehrPflG
- § 17 WehrPflG
- § 25 WehrPflG
- Art. 4 GG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 75 - 77
- AS XI, 75
- DVBl 1961, 751
- DÖV 1960, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 1041 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 524-525 (Volltext mit amtl. LS) "Tauglichkeitsuntersuchung"
Amtlicher Leitsatz
Der Wehrpflichtige kann sich auf die Unzulänglichkeit einer ärztlichen Untersuchung nicht berufen, wenn er diese Unzulänglichkeit durch Verweigerung seiner Mitwirkung selbst herbeigeführt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger erschien im Musterungsverfahren für den Wehrdienst auf Ladung am 3. November 1958 vor dem Musterungsausschuß, weigerte sich aber, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Er erhielt den Tauglichkeitsgrad II und wurde der Ersatzreserve I zugewiesen. Der gegen den Bescheid hierüber erhobene Widerspruch des Klägers wurde am 5. Mai 1959 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht München führte in seinem Urteil vom 22. Juli 1959 aus: Obwohl der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sei, könne er durch die Feststellung seiner Tauglichkeit und Verfügbarkeit für den Ersatzdienst beschwert sein. Die hiernach zulässige Klage sei auch begründet. Nach § 17 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes sei der Wehrpflichtige auf seine körperliche und geistige Tauglichkeit ärztlich zu untersuchen. Den Tauglichkeitsgrad des Klägers habe der amtierende Arzt wegen der Weigerung des Klägers nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 (A I Ziff. 9) auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere aus Rückschlüssen aus der beruflichen Tätigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers festgestellt. Das entspreche nicht der gesetzlichen Vorschrift. Eine ärztliche Untersuchung setze begrifflich eine körperliche Untersuchung voraus. Das Sehvermögen könne z.B. kaum aus dem Akteninhalt und nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden. Daß ein Wehrpflichtiger durch Verletzung der Untersuchungspflicht seine Rechte auf genaue Feststellung der Tauglichkeit gleichsam verwirkt habe, treffe nicht zu. Denn die Tauglichkeit werde nicht nur im Interesse des Wehrpflichtigen, sondern - und nicht zuletzt - im allgemeinen Interesse festgestellt, weil ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, daß der Wehrpflichtige zum Dienst entsprechend seinem Gesundheitszustand herangezogen werde.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Zur Begründung der Revision trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe sich mit § 3 Abs. 1 WehrPflG auseinandersetzen müssen, wonach der Wehrpflichtige verpflichtet sei, sich auf seine Tauglichkeit untersuchen zu lassen. Mit unmittelbarem Zwang könne diese Pflicht nicht durchgesetzt werden, daher sei im Falle der Weigerung das Verfahren nach der Zentralen Dienstvorschrift im öffentlichen Interesse angebracht und zulässig. Die Untersuchung sei dann immer noch eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 17 Abs. 5 WehrPflG; die Dienstvorschrift ergänze das Gesetz nicht, sondern lege es nur in zulässiger Weise aus. Selbst wenn das Untersuchungsergebnis aber mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe, könne sich der Kläger darauf nicht berufen, weil er diesen Fehler selbst herbeigeführt habe. Mit der Anfechtung übe der Kläger sein Recht nach Treu und Glauben unzulässig aus. In diesem Falle bestehe auch kein öffentliches Interesse daran, daß der Tauglichkeitsgrad objektiv richtig festgestellt werde.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich zweifelnd geäußert.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 4, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst herangezogen werden dürfe. § 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - hat dieses Grundrecht im einzelnen geregelt. Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen bemüht, diesem Grundrecht in einer den Belangen der jungen Wehrpflichtigen entsprechenden Weise Geltung zu verschaffen (BVerwGE 7, 242; 9, 97[BVerwG 21.07.1959 - I C 39/59]; 9, 100) [BVerwG 24.07.1959 - VII C 129/59].
Weitere Vorschriften enthält das Wehrpflichtgesetz entsprechend rechtsstaatlichen Grundsätzen in § 11 über die Befreiung vom Wehrdienst und in § 12 über Zurückstellungen vom Wehrdienst.
Damit ist die Annahme unvereinbar, daß auch derjenige, der die Mitwirkung bei der in § 17 Abs. 5 WehrPflG angeordneten ärztlichen Untersuchung verweigert, sich auf diese Weise seiner Wehrpflicht entziehen konnte.
Demgemäß bestimmt § 3 Abs. 1 WehrPflG, daß die Wehrpflicht die Pflicht, sich nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen, umfasse. Dies gilt nach derselben Vorschrift auch für den Fall, daß die Wehrpflicht durch zivilen Ersatzdienst erfüllt wird. Der Kläger hat also rechtswidrig gehandelt, indem er die Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung verweigert hat. Indem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht unter Berufung auf das Prinzip des Rechtsstaats bemerkt hat, der Kläger brauche einen gesetzlichen Befehl nicht zu befolgen, solange der Ungehorsam nicht mit Strafe bedroht sei, hat er das Wesen des Rechtsstaats gründlich verkannt. Der Rechtsstaat in der Prägung des Grundgesetzes bedarf der Teilnahme seiner Bürger. Er müßte zum Polizeistaat entarten, wenn die Mehrzahl seiner Bürger die Haltung des Klägers einnähme.
Hiernach nötigt der Zusammenhang und der Sinngehalt der Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes zu der Auslegung, daß der Wehrpflichtige sich auf die Unzulänglichkeit einer ärztlichen Untersuchung nicht berufen kann, wenn er diese Unzulänglichkeit durch Verweigerung seiner Mitwirkung selbst herbeigeführt hat.
Diese Auslegung ist auch deshalb unbedenklich, weil die ärztliche Untersuchung nachgeholt werden kann, und der Wehrpflichtige auch während des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes ärztliche Betreuung nicht zu entbehren braucht.
Hiernach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Klamroth